BGer 8C_342/2021 | |||
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BGer 8C_342/2021 vom 15.06.2021 | |
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8C_342/2021 |
Urteil vom 15. Juni 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________
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vertreten durch B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Unfallversicherung / Verantwortlichkeit (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2021 (SV.2021.00001 verbunden mit: UV.2019.00137).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 7. Mai 2021 (Poststempel) gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2021,
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in Erwägung, | |
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Beschluss auf das gegen den Sozialversicherungsrichter Mosimann und die Gerichtsschreiberin Tiefenbacher gerichtete Ausstandsbegehren im Verfahren "Verfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 1. Mai 2019" unter Mitwirkung derselben nicht eintrat,
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dass es sich dabei derselben Begründung bediente, welche schon im Urteil 8F_1/2021 vom 4. Februar 2021 zum Nichteintreten auf die dort gestellten Ausstandsbegehren unter Mitwirkung der in den Ausstand gewünschten Personen führte,
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dass der Beschwerdeführer sich dessen bei der Beschwerdeerhebung hätte bewusst sein müssen,
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dass er sich indessen im Wesentlichen darauf beschränkt, seine Sichtweise zur Beweistauglichkeit des im Rahmen der Berufskrankheitsstreitigkeit (dazu: Urteile 8C_570/2020 vom 2. November 2020 und 8F_1/2021 vom 4. Februar 2021) erhobenen Gutachtens zu wiederholen; weshalb die vorinstanzliche Aussage, damit lasse sich kein tauglicher Ausstandsgrund konstruieren, im Widerspruch zur im Beschluss des kantonale Gerichts vom 17. März 2021 erwähnten, dem Beschwerdeführer spätestens seit dem Urteil 8F_1/2021 vom 4. Februar 2021 bekannten Rechtsprechung sein soll, führt er nicht näher aus; auch finden sich keine Ausführungen dazu, inwiefern diese Rechtsprechung einer Überprüfung bedürfe; ebenso wenig macht er eine vom Urteil 8F_1/2021 vom 4. Februar 2021 wesentlich abweichende Ausgangslage geltend,
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dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt offensichtlich nicht über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3; 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen) hinausgehen und querulatorisch wirken,
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dass deshalb die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b (und c) BGG zu erledigen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. Juni 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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