BGer 5D_80/2021 | |||
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BGer 5D_80/2021 vom 16.06.2021 | |
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5D_80/2021 |
Urteil vom 16. Juni 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
Erbengemeinschaft A.________, bestehend aus:
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1. B.________,
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2. C.________,
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Beschwerdeführerinnen,
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gegen
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D.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Provisorische Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, vom 29. März 2021 (BAZ 21 2).
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Erwägungen: | |
1.
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B.________ betreibt den Beschwerdegegner für Fr. 2'562.-- nebst Zins (Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Nidwalden). Der Beschwerdegegner erhob Rechtsvorschlag. Mit Entscheid vom 19. Januar 2021 wies das Kantonsgericht Nidwalden das Rechtsöffnungsgesuch von B.________ ab. Mit Entscheid vom 29. März 2021 wies das Obergericht des Kantons Nidwalden die Beschwerde von B.________ ab.
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Gegen diesen Entscheid haben B.________ und C.________ am 23. April 2021 (Postaufgabe in Österreich) Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben. Gleichentags hat sich B.________ auch per E-Mail an das Bundesgericht gewandt. Dieselben Eingaben haben B.________ und C.________ bzw. B.________ allein auch an das Obergericht gesandt, das sie dem Bundesgericht am 26. April 2021 weitergeleitet hat. Am 3. Mai 2021 hat sich auch der Beschwerdegegner per E-Mail an das Bundesgericht gewandt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. Am 30. April 2021 (Postaufgabe in Österreich) haben B.________ und C.________ die Beschwerde zurückgezogen. Die Eingabe ist nur von B.________ unterzeichnet, die geltend macht, C.________ zu vertreten. Am 20. Mai 2021 hat das Bundesgericht C.________ unter Hinweis auf Art. 40 Abs. 1 BGG aufgefordert, den Beschwerderückzug bis am 7. Juni 2021 eigenhändig zu unterzeichnen (Art. 42 Abs. 5 BGG). C.________ ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen.
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2.
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In Bezug auf B.________ kann das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben werden (Art. 32 Abs. 2 BGG). Von C.________, die die Beschwerde eigenhändig unterzeichnet hat, liegt jedoch keine eigenhändig unterschriebene Rückzugserklärung vor. In Bezug auf C.________ ist deshalb keine Verfahrensabschreibung möglich.
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3.
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Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Beschwerde in Zivilsachen unzulässig. Die Eingabe ist als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Dabei ist nur die eigenhändig unterzeichnete Eingabe zu beachten. Eingaben per E-Mail sind ungültig (vgl. für die Bedingungen der Zulässigkeit elektronischer Eingaben Art. 42 Abs. 4 BGG), abgesehen davon, dass B.________, die die E-Mails verfasst hat, C.________ im bundesgerichtlichen Verfahren ohnehin nicht vertreten darf (Art. 40 Abs. 1 BGG). Wie es sich mit der Beschwerdeberechtigung (Art. 115 BGG) von C.________ verhält, kann offenbleiben.
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Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). In der Beschwerde finden sich jedoch keine Verfassungsrügen. Sie enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist - soweit das Verfahren nicht als erledigt abzuschreiben ist - im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführerinnen die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Der Rückzug der Beschwerde durch B.________ allein rechtfertigt keinen Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 2 BGG).
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5.
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Wie bereits gesagt, sind Eingaben mit gewöhnlichem E-Mail ungültig. Entgegen dem Ansinnen des Beschwerdegegners stellt das Bundesgericht umgekehrt auch keine Korrespondenz per E-Mail zu. Dies gilt auch für das vorliegende Urteil.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit das Verfahren nicht als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Juni 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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