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Informationen zum Dokument  BGer 2C_559/2021  Materielle Begründung
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BGer 2C_559/2021 vom 13.07.2021
 
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2C_559/2021
 
 
Urteil vom 13. Juli 2021
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Businger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
handelnd durch B.________,
 
und dieser vertreten durch BUCOFRAS, Juristische Beratung für Ausländer, Herr Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Züric h.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
 
4. Abteilung, vom 3. Juni 2021 (VB.2021.00411).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. A.________ (geb. 1988) ist Staatsangehörige von Ghana. Sie erhob beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug. Mit Verfügung vom 3. Juni 2021 forderte sie das Verwaltungsgericht wegen ihres ausländischen Wohnsitzes auf, die Kosten des Verfahrens innert einer Frist von 20 Tagen durch einen Vorschuss von Fr. 2'070.-- sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.
 
1.2. Mit Beschwerde vom 9. Juli 2021 beantragt A.________ dem Bundesgericht, ihr sei im vorinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Zudem ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
 
2.
 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde zulässigerweise auf Französisch verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG); das Verfahren vor Bundesgericht wird jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG).
 
 
3.
 
3.1. Angefochten ist eine verfahrensleitende Verfügung des Verwaltungsgerichts. Die Beschwerde ist deshalb nur zulässig, wenn der vorinstanzliche Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Anfechtbarkeit von Kostenvorschussverfügungen anzunehmen ist (BGE 133 V 402 E. 1.2; 128 V 199 E. 2b und 2c).
 
3.2. Die Kostenvorschussverfügung ist in Anwendung von kantonalem Verfahrensrecht ergangen, das vom Bundesgericht nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten überprüft werden kann (BGE 141 I 105 E. 3.3.1). Entsprechende Rügen müssen in der Beschwerde vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
 
4.
 
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Deckblatt der Beschwerde der Ehemann das Verfahren im Namen seiner Frau führt ("pour le compte de son épouse"), aber in der Begründung offenbar davon ausgegangen wird, dass der Ehemann selber Beschwerdeführer ist. Nachdem die Vorinstanz lediglich die Ehefrau als Beschwerdeführerin aufgeführt hat und dies in der Beschwerde nicht substanziiert beanstandet wird, gilt auch im bundesgerichtlichen Verfahren ausschliesslich die Ehefrau als Beschwerdeführerin (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG).
 
 
5.
 
Das Verwaltungsgericht stützt den Kostenvorschuss auf § 15 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (des Kantons Zürich) vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) ab, wonach ein Privater zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden kann, wenn er keinen Wohnsitz in der Schweiz hat. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie keinen Wohnsitz in der Schweiz hat, und bringt auch sonst nichts vor, was auf eine willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts hinauslaufen würde. Sie macht stattdessen geltend, dass sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege habe, weil sie mittellos sei und ihre Beschwerde vor Verwaltungsgericht nicht als aussichtslos bezeichnet werden könne (§ 16 Abs. 1 VRG/ZH bzw. Art. 29 Abs. 3 BV). Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich indessen nicht, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht bzw. das Verwaltungsgericht das Gesuch abgewiesen hat; im Gegenteil hat die Vorinstanz eine nicht näher begründete Standardverfügung erlassen. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe im vorinstanzlichen Verfahren implizit ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, weil sie beantragt habe, dass die Verfahrenskosten und Entschädigungen von der untergeordneten Behörde zu tragen seien, ist darauf hinzuweisen, dass ein blosser Antrag betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beinhaltet. Letzteres muss ausdrücklich gestellt werden. Folglich ersucht die Beschwerdeführerin erstmals vor Bundesgericht um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, was nach Art. 99 Abs. 2 BGG nicht zulässig ist (vgl. Urteil 2C_419/2021 vom 1. Juni 2021 E. 4). Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden; dies geschieht durch den Einzelrichter im vereinfachten Verfahren (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist dem Verwaltungsgericht als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu überweisen.
 
 
6.
 
Es rechtfertigt sich, auf eine Kostenauflage zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Die Eingabe vom 9. Juli 2021 wird dem Verwaltungsgericht überwiesen.
 
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Juli 2021
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Businger
 
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