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Informationen zum Dokument  BGer 6B_827/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_827/2021 vom 15.07.2021
 
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6B_827/2021
 
 
Urteil vom 15. Juli 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme; Sicherheitsleistung; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. Juni 2021 (BK 21 231).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung wegen Nötigung mit Verfügung vom 26. April 2021 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern am 7. Juni 2021 androhungsgemäss mangels Leistung der Sicherheit nach Art. 383 Abs. 1 und 2 StPO nicht ein. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.
 
2.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
 
3.
 
Die Beschwerdeeingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Vorliegend kann es nur darum gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen durfte und auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung mangels Leistung der verlangten Prozesskaution innert Frist zu Recht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Seine Anträge, Rügen und Vorbringen beziehen sich einzig auf die materielle Seite der Angelegenheit, welche nicht Verfahrensgegenstand bildet und wozu sich das Bundesgericht nicht äussern kann. Dass und inwiefern das Nichteintreten der Vorinstanz mangels Leistung der Prozesskostensicherheit verfassungs- oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus seiner Beschwerde folglich nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4.
 
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. Juli 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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