BGer 9C_410/2021 | |||
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BGer 9C_410/2021 vom 02.08.2021 | |
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9C_410/2021 |
Urteil vom 2. August 2021 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Huber.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse Schwyz,
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Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
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vom 7. Juni 2021 (II 2021 41).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 14. Juli 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 7. Juni 2021, mit dem dieses auf eine von A.________ erhobene Beschwerde nicht eintrat,
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in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung),
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in Erwägung, | |
dass das Ausstandsbegehren gegen die Bundesrichterin, die im Urteil 9C_125/2017 mitwirkte, gegenstandslos ist, da im vorliegenden Fall in anderer Besetzung geurteilt wird,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass Anfechtungsobjekt der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid bildet,
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dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
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dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darlegt, weshalb die Vorinstanz auf seine Eingabe hätte eintreten sollen, sondern vielmehr diverse Anträge vorbringt, die sich nicht auf den angefochtenen Entscheid beziehen,
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dass das kantonale Gericht ausserdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren) wegen Aussichtslosigkeit des Verfahrens abwies,
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dass der Beschwerdeführer dagegen einzig vorbringt, ein unbefangener Rechtsanwalt könnte Licht in die Angelegenheit bringen,
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dass die Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet (Art. 64 BGG),
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 2. August 2021
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Huber
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