BGer 9C_85/2021 | |||
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BGer 9C_85/2021 vom 09.08.2021 | |
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9C_85/2021 |
Urteil vom 9. August 2021 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Ueli Kieser,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Sammelstiftung Vita,
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Hagenholzstrasse 60, 8050 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Berufliche Vorsorge,
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Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2020 (BV.2019.00057).
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Sachverhalt: | |
A.
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Die 1969 geborene A.________ bezieht seit 1. Juni 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 66 % eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung sowie eine entsprechende Teilrente der beruflichen Vorsorge. Seit 1. Januar 2018 ist sie in einem 50 %-Pensum als Rechtsanwältin im Anwaltsbüro B.________ AG tätig und dadurch bei der Sammelstiftung Vita (nachstehend: Sammelstiftung) berufsvorsorgeversichert.
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Mit Schreiben vom 10. November 2018 nahm A.________ gegenüber der Sammelstiftung Bezug auf den ihr zugestellten aktuellen Vorsorgeausweis und ersuchte um Erhöhung des darin vermerkten versicherten Jahreslohnes von Fr. 51'112.- auf Fr. 67'912.- (Jahreslohn von Fr. 80'250.- abzüglich des hälftigen Koordinationsabzugs von Fr. 12'338.- [Fr. 24'675.- : 2]). Die Sammelstiftung stellte sich ihrerseits auf den Standpunkt, dass im Falle teilinvalider Versicherter sämtliche Grenzbeträge des versicherten Jahreslohnes, also neben dem Koordinationsabzug u.a. auch die Lohnobergrenze (150 % des BVG-Lohnes), nach Massgabe des jeweiligen invalidenversicherungsrechtlichen Rentenbruchteils, d.h. bei A.________ um drei Viertel, zu kürzen seien, woraus bei gemeldeten Jahreslöhnen von Fr. 80'250.- (2018) respektive Fr. 100'000.- (2019) versicherte Jahreslöhne von Fr. 25'556.- (2018) und Fr. 25'774.- (2019) resultierten. Eine Einigung kam in der Folge nicht zu Stande.
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B.
| 4 |
Am 10. Juli 2019 liess A.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Sammelstiftung erheben mit dem Antrag, es seien der versicherte Jahreslohn ausgehend vom effektiven AHV-pflichtigen Jahreslohn (abzüglich des Koordinationsabzugs gemäss BVG) und die Beiträge damit entsprechend folgenden Jahreslöhnen festzusetzen: "2018: CHF 80'250./. CHF 6'169 (Invalidität von ¾) = CHF 74'081" / "2019: CHF 100'000./. CHF 6'221 (Invalidität von ¾) = CHF 93'779". Mit Urteil vom 17. Dezember 2020 wies das angerufene Gericht die Klage ab.
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C.
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A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Klagebegehren (sinngemäss) erneuern.
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Während das vorinstanzliche Gericht und die Sammelstiftung auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 145 V 57 E. 4 mit Hinweis).
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2. | |
2.1. Zu beurteilen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Klage der eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung beziehenden Versicherten hinsichtlich der Bemessung des versicherten Verdienstes mit der Begründung abgewiesen hat, es seien sowohl der Koordinationsabzug als auch der obere lohnmässige Grenzbetrag um drei Viertel zu kürzen.
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2.2. Im angefochtenen Entscheid wurden die relevanten rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt.
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2.2.1. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen, wonach berufsvorsorgerechtlich obligatorisch zu versichern der Teil des Jahreslohnes der Arbeitnehmenden von Fr. 24'675.- bis maximal Fr. 84'600.- respektive von Fr. 24'885.- bis maximal Fr. 85'320.- ist; dieser Teil wird koordinierter Lohn genannt (Art. 8 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 [letztere Bestimmung in den vom 1. Oktober 2017 bis 31. Dezember 2018 bzw. vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 in Kraft gestandenen, hier anwendbaren Fassungen]). Mit der Eintrittsschwelle (Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 BVG), dem unteren (sog. Koordinationsabzug) und oberen Grenzbetrag (Art. 8 Abs. 1 BVG) sowie dem maximalen und dem minimalen versicherten Verdienst (Art. 8 Abs. 1 und 2 BVG) werden im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge verschiedene Grenzbeträge bezeichnet.
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2.2.2. Eine Besonderheit hinsichtlich des koordinierten Lohnes sieht Art. 4 BVV 2 (in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. b BVG) für Personen vor, die im Sinne des IVG teilweise invalid sind. Bei diesen werden die Grenzbeträge nach den Art. 2, 7, 8 Abs. 1 und Art. 46 BVG nach Massgabe ihres Rentenanspruchs in Bruchteilen einer ganzen Rente wie folgt gekürzt: Bei einer Viertelsrente um einen Viertel, bei einer halben Rente um die Hälfte und bei einer Dreiviertelsrente um drei Viertel. Einer entsprechenden Herabsetzung unterliegen daher der obere Grenzbetrag gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG (vgl. Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 75 vom 2. Juli 2004, Erläuterungen zu Art. 4 "Koordinierter Lohn von teilinvaliden Versicherten", S. 14 unten) sowie, jedenfalls laut herrschender Lehrmeinung, der maximal versicherbare Lohn gemäss Art. 79c BVG (so etwa Marc Hürzeler, Berufliche Vorsorge, Ein Grundriss für Studium und Praxis [nachfolgend: Berufliche Vorsorge], 2020, Rz. 26 am Ende;
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Keine entsprechende (Kürzungs-) Regelung findet sich für Personen, die einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachgehen, ohne gleichzeitig Rentenbezügerin bzw. -bezüger zu sein; die genannten Grenzwerte gelten diesfalls - zumindest im Obligatoriumsbereich - ohne Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades (Stauffer, a.a.O., Rz. 598; Hürzeler, Berufliche Vorsorge, a.a.O., Rz. 28; Glättli, a.a.O., N. 14 zu Art. 7 BVG, N. 7 und 43 zu Art. 8 BVG). Den Vorsorgeeinrichtungen steht es jedoch offen, ihre Vorsorgepläne im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge in diesem Sinne auszugestalten und den Koordinationsabzug dem Teilzeitfaktor anzupassen respektive sogar gänzlich von einem solchen abzusehen (Hürzeler, Berufliche Vorsorge, a.a.O., Rz. 28 am Ende; Brechbühl/Geckeler Hunziker, a.a.O., N. 16 zu Art. 8 BVG).
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3.
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Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung, die über das Obligatorium hinaus Leistungen erbringt.
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3.1. Grundlage für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bilden bezüglich der obligatorischen beruflichen Vorsorge die Bestimmungen des BVG (vgl. Art. 5 Abs. 2 BVG).
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3.2. Im weitergehenden berufsvorsorgerechtlichen Bereich sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes und unter Berücksichtigung der verfassungsmässigen Schranken (wie Rechtsgleichheit, Willkürverbot und Verhältnismässigkeit; BGE 140 V 348 E. 2.1) in der Gestaltung ihrer Leistungen demgegenüber grundsätzlich frei (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG; Urteil 9C_369/2020 vom 15. März 2021 E. 3.1). Die diesbezüglichen Rechtsbeziehungen zwischen versichertem Arbeitnehmer und privater Vorsorgeeinrichtung werden durch den - den Innominatverträgen sui generis zugeordneten - Vorsorgevertrag geregelt (vgl. BGE 141 V 162 E. 3.1.1; Urteil 9C_385/2020 vom 2. März 2021 E. 3.2).
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3.2.1. Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vorsorgevertrags dar (vergleichbar Allgemeinen Vertrags- oder Versicherungsbedingungen), denen sich die versicherte Person konkludent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebene Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement unterzieht. Die Vertragsparteien sind an den durch Statuten und Reglement vorgegebenen Vertragsinhalt gebunden, zumal auch im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge die Grundsätze der Gleichbehandlung der Destinatäre, der Angemessenheit, Kollektivität und Planmässigkeit gelten (BGE 132 V 149 E. 5.2.5; Urteil 9C_385/2020 vom 2. März 2021 E. 3.2.2).
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3.2.2. Reglemente privatrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen sind - wo sich in Bezug auf die zur Streitigkeit Anlass gebenden Vorschriften kein übereinstimmender wirklicher Parteiwille feststellen lässt - prinzipiell nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei jedoch die den Allgemeinen Bedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten sind, wie insbesondere die so genannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln (BGE 131 V 27 E. 2.2; 130 V 80 E. 3.2.2). Ergibt sich durch Auslegung, dass eine reglementarische Ordnung für eine zwischen den Parteien aufgetretene Frage keine Regelung vorsieht, muss die vertragliche Regelung vom Gericht ergänzt werden. Beim Fehlen von dispositiven Gesetzesbestimmungen kann es das nur, indem es ermittelt, was die Parteien nach den Grundsätzen von Treu und Glauben hätten vereinbaren müssen, wenn sie den nicht geregelten Punkt in Betracht gezogen hätten. Dabei hat sich das Gericht vom Wesen und Zweck des Vertrages leiten zu lassen und den gesamten Umständen des Falles Rechnung zu tragen. Diese Grundsätze gelten auch für die Ergänzung von Innominatverträgen und gemischten Verträgen (BGE 132 V 278 E. 4.3 mit Hinweisen; 129 V 147 E. 3.1).
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4.
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4.1. Anerkanntermassen ist die Beschwerdegegnerin in der Ausgestaltung ihres Leistungsprofils grundsätzlich autonom und kann dieses statutarisch und reglementarisch weitgehend frei festlegen. Die vorliegend zu beleuchtende Thematik fällt insbesondere nicht in den Bereich der gemäss Art. 49 Abs. 2 BVG auch im Überobligatorium zu beachtenden Mindestvorschriften. Für die Bemessung des strittigen versicherten Verdienstes der Beschwerdeführerin sind daher in erster Linie die entsprechenden Reglementsbestimmungen massgebend; die hiervor zitierten Normen von BVG und BVV 2 kommen somit nicht unmittelbar zum Zug.
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Laut Ziff. 2.3.1 Abs. 1 Satz 1 des anwendbaren Vorsorgereglements Vita Classic der Beschwerdegegnerin, Ausgabe 1/2018 (nachfolgend: Reglement), entspricht der massgebende Jahreslohn dem mutmasslichen AHV-Jahreslohn der versicherten Person. Gemäss Ziff. 2.3.2 Abs. 1 des Reglements basiert die Berechnung der Vorsorgeleistungen und -beiträge auf dem versicherten Jahreslohn; letzterer ist im Vorsorgeplan umschrieben (Ziff. 2.3.2 Abs. 2 Reglement). Der Vorsorgeplan "Anwaltsbüro B.________ AG", gültig ab 1. Oktober 2014, hält - als integrierender Bestandteil des Reglements - seinerseits fest, dass der versicherte Lohn dem massgebenden Jahreslohn entspricht, begrenzt auf 450 % der maximalen AHV-Altersrente und reduziert um den Koordinationsabzug gemäss BVG, mindestens jedoch dem BVG-Mindestlohn. Nach Ziff. 3.1.2 lit. b des Reglements gehören Arbeitnehmer, deren massgebender Jahreslohn die Eintrittsschwelle gemäss BVG nicht übersteigt, nicht zum Kreis der versicherten Personen, es sei denn, der Vorsorgeplan sieht etwas Anderes vor; für Bezüger einer Rente der Invalidenversicherung wird die Eintrittsschwelle gemäss Gesetz angepasst.
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4.2. Gestützt auf die reglementarische Grundlage (samt Vorsorgeplan) lässt sich der Schluss ziehen, dass daraus unmittelbar keine Regelung hinsichtlich der Bemessung des versicherten Jahreslohnes von Personen hervorgeht, die im Sinne des IVG teilinvalid sind. Ziff. 3.1.2 lit. b des Reglements nennt zwar "Bezüger einer Rente der IV", dies jedoch lediglich im Kontext mit der Eintrittsschwelle gemäss Gesetz, d.h. Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 BVG, nicht aber mit Blick auf die Bemessung des koordinierten Lohnes nach Art. 8 Abs. 1 BVG. Ob der im Vorsorgeplan enthaltene Passus, wonach der versicherte Lohn dem massgebenden Jahreslohn entspricht, begrenzt auf 450 % der maximalen AHV-Altersrente und reduziert um den Koordinationsabzug gemäss BVG, mit der Vorinstanz auch als (mittelbarer sachbezüglicher) Verweis auf Art. 8 Abs. 1 BVG und Art. 4 BVV 2 - und damit bezüglich des unteren Grenzbetrags in Form des Koordinationsabzugs auf die Kürzungsregelung, wie sie Art. 4 BVV 2 für Teilinvalide enthält - zu deuten ist, braucht aus den nachstehenden Gründen nicht abschliessend beurteilt zu werden.
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4.3. Unbestritten fehlt in Reglement und Vorsorgeplan eine Regelung, die sich umfassend - im Sinne von Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 lit. b BVG und Art. 4 BVV 2 - zur Frage äussert, wie die vorsorgerechtlichen Grenzbeträge im Falle von teilinvaliden Versicherten zu ermitteln sind. Sie erweisen sich in diesem Punkt mithin als lückenhaft und demzufolge ergänzungsbedürftig nach Massgabe der in E. 3.2.2 hiervor aufgezeigten Grundsätze.
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Während Vorinstanz und Beschwerdegegnerin eine analoge Anwendung von Art. 4 BVV 2 bejahen, erachtet die Beschwerdeführerin jedenfalls eine Kürzung des oberen Grenzbetrags um drei Viertel als unzulässig, da eine solche zum einen reglementarisch nicht vorgesehen sei und zum andern gegen das Gebot der Gleichbehandlung verstosse.
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4.3.1. Zunächst gilt es in die Waagschale zu werfen, dass mit der Ausgestaltung von Ziff. 2.3.1 und 3.1.2 lit. b des Reglements sowie der Definition des versicherten Jahreslohnes gemäss Vorsorgeplan (vgl. E. 4.1 hiervor) Anhaltspunkte auszumachen sind, die hinsichtlich der Bemessung des koordinierten Lohnes eine Bezugnahme auf die Vorschriften des BVG erkennen lassen.
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4.3.2. Ebenso weist der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge darauf verzichtet hat, in Bezug auf den Teilzeitfaktor von der gesetzlichen Lösung abzuweichen und etwa den Koordinationsabzug diesem anzupassen (so ausdrücklich Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. November 2018 an die Beschwerdeführerin, letztinstanzliche Vernehmlassung vom 21. April 2021; vgl. dazu E. 2.2.2 hiervor), darauf hin, dass grundsätzlich, jedenfalls in den vorliegend zu beurteilenden Punkten, den Regelungen im Sinn und Geist des Obligatoriumsbereichs nachgelebt werden soll. Es erschlösse sich nicht, weshalb diese Prinzipien bei Teilzeittätigen ohne Rentenbezug umgesetzt - keine Berücksichtigung des Beschäftigungsgrads bei den relevanten Grenzbeträgen zur Ermittlung des koordinierten Lohnes -, bei Teilinvaliden aber von Art. 4 BVV 2 und der darin vorgesehenen Kürzung der Grenzbeträge abgewichen werden sollte. Eine derartige Folgerung entspräche kaum dem objektiven, auf eine ausgewogene Lösung hin ausgerichteten Vertragswillen.
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4.3.3. Ferner erfahren, worauf bereits im angefochtenen Entscheid hingedeutet wurde, invalide oder teilinvalide Versicherte hinsichtlich ihrer Altersgutschriften eine besondere Behandlung. So muss die Vorsorgeeinrichtung das Alterskonto einer invaliden Person, der sie eine Rente ausrichtet, für den Fall eines Wiedereintritts in das Erwerbsleben bis zum Rentenalter weiterführen (Art. 34 Abs. 1 lit. b und Art. 15 BVG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 BVV 2). Bei Versicherten, die eine Teilinvalidenrente beziehen, teilt die Vorsorgeeinrichtung deren Altersguthaben in einen der Rentenberechtigung entsprechenden und in einen aktiven Teil auf (bei Viertelsrente: auf Teilinvalidität entfallendes Altersguthaben von einem Viertel/auf weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallendes Altersguthaben von drei Vierteln; bei halber Rente: auf Teilinvalidität entfallendes Altersguthaben von einer Hälfte/auf weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallendes Altersguthaben von einer Hälfte; bei Dreiviertelsrente: auf Teilinvalidität entfallendes Altersguthaben von drei Vierteln/auf weitergeführte Erwerbstätigkeit entfallendes Altersguthaben von einem Viertel; Art. 34 Abs. 1 lit. b und Art. 15 BVG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 BVV 2). Das auf die Teilinvalidität entfallende Altersguthaben ist nach Art. 14 BVV 2, d.h. gemäss den für die Vollinvalidität entwickelten Grundsätzen, zu behandeln. Das Alterskonto wird in diesem Umfang bis zum Erreichen des Rentenalters respektive bis zum Erlöschen des Anspruchs auf eine Invalidenrente weitergeführt (Art. 15 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 BVV 2).
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In Nachachtung dieser Grundsätze wurde das Altersguthaben der Beschwerdeführerin - unstreitig - auf der Basis ihrer Rentenberechtigung (Dreiviertelsrente) in einen aktiven sowie in einen ihrer Rentenberechtigung entsprechenden Teil gesplittet. Im aktiven Teil ist die Versicherte effektiv in einem Teilzeitpensum tätig. Für den passiven Teil erhält sie (Renten-) Leistungen aus der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge; zudem wird im Umfang der Rentenberechtigung ein auf sie lautendes Alterskonto bei ihrer früheren Vorsorgeeinrichtung weitergeführt, das je nach Vorsorgelösung sogar weiterhin eine Äufnung erfährt. Erfolgte keine Kürzung der Grenzbeträge, würde - gemäss Vorsorgeplan - als versicherter Lohn 150 % des BVG-Maximallohnes berücksichtigt, abzüglich des Koordinationsabzugs. Gleichzeitig wird der Versicherten im Rahmen ihrer Dreiviertelsrente die Summe ihrer Altersgutschriften für die bis zum ordentlichen Rentenalter fehlenden Jahre (ohne Zinsen) angerechnet (Art. 24 Abs. 3 lit. b BVG). Damit wäre ihr Altersguthaben erheblich höher als dasjenige einer vollständig invaliden oder einer gesunden versicherten Person. Es kann nicht angenommen werden, dass vernünftige Vertragsparteien eine solche Lösung beabsichtigt bzw. in Kauf genommen hätten, die überdies zu einer Verletzung des auch im überobligatorischen Bereich zu beachtenden Gebots der rechtsgleichen Behandlung der Destinatäre führte (E. 3.2 und 3.2.1 hiervor).
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4.4. Ein Vorgehen dergestalt, dass sämtliche Grenzbeträge des versicherten Einkommens proportional analog der in Art. 4 BVV 2 enthaltenen Regelung bei Teilinvaliden zu kürzen sind, erscheint somit in allen Teilen sachgerecht, entspricht Wesen und Zweck der zu beurteilenden reglementarischen Grundlage und trägt den gesamten Umständen des Falles Rechnung. Es ist nicht erkennbar, inwiefern dadurch, wie in der Beschwerde geltend gemacht, Art. 49 Abs. 2 BVG bzw. das Willkürverbot oder die massgeblichen Auslegungsgrundsätze missachtet werden sollten. Es sind folglich sowohl der Koordinationsabzug als auch der obere Grenzbetrag (und die weiteren Grenzbeträge) um drei Viertel zu kürzen.
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Dieses Ergebnis zeigt im Übrigen anschaulich auf, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung der Umstand allein, dass ein Reglement (samt Vorsorgeplan) keine ausdrückliche Regel enthält, wie hinsichtlich einer sich konkret stellenden Frage zu verfahren ist, nicht zum - gleichsam zwingenden - Schluss führt, die gesetzlich (respektive verordnungsmässig) vorgesehene Herangehensweise entfalle ohne Weiteres. Gerade weil die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge in der Ausgestaltung ihres Leistungsprofils über eine grosse Autonomie verfügen, welche vom Gesetz abweichende Lösungen ermöglicht (vgl. dazu E. 2.2.2 hiervor), empfiehlt es sich, um unterschiedliche Lesarten zu vermeiden, entsprechende Divergenzen reglementarisch klar und deutlich auszuweisen.
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4.5. Da in der Beschwerde im Übrigen keine Einwände gegen die von der Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Klageantwort vom 4. September 2019 nach den erwähnten Vorgaben konkret festgesetzten versicherten Jahreslöhne in der Höhe von Fr. 25'556.- (2018) bzw. Fr. 25'774.- (2019) erhoben werden, hat es bei der Klageabweisung durch das kantonale Gericht sein Bewenden. Es ergeht somit auch in Bezug auf das letztinstanzliche Rechtsmittel ein abschlägiger Bescheid.
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5.
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Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. August 2021
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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