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Informationen zum Dokument  BGer 5A_633/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_633/2021 vom 11.08.2021
 
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5A_633/2021
 
 
Urteil vom 11. August 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
zurzeit: Klinik B.________
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Klinik B.________, Aerztliche Direktion.
 
Gegenstand
 
Fürsorgerische Unterbringung, Zwangsmedikation,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 8. Juli 2021 (PA210015-O/U).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Die Beschwerdeführerin wurde am 9. Juni 2021 durch die Notfallpsychiaterin mittels fürsorgerischer Unterbringung zu ihrem aktuell fünfzehnten stationären Aufenthalt in die Klinik B.________ eingewiesen, nachdem sie erst am 8. Juni 2021 entlassen worden war. Am 11. Juni 2021 ordnete die Klinik eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin gemäss Behandlungsplan vom gleichen Tag an.
 
Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Das Bezirksgericht Zürich nahm diese als Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung und die Zwangsmedikation entgegen. Am 15. Juni 2021 fand die Anhörung/Hauptverhandlung statt, an der Dr. med. C.________ das Gutachten erstattete und die Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der Klinik angehört wurden. Mit Urteil vom selben Tag wies das Bezirksgericht Zürich die Beschwerde ab.
 
Am 22. Juni 2021 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie ergänzte die Beschwerde am 25. Juni 2021. Mit Urteil vom 8. Juli 2021 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
 
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 9. August 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
 
2.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
 
3.
 
Das Obergericht hat zunächst auf Einwand der Beschwerdeführerin hin erwogen, es bestünden keine Anzeichen für eine Befangenheit oder Voreingenommenheit des Gutachters Dr. C.________. Alleine der Umstand, dass er bereits früher ein Gutachten über die Beschwerdeführerin erstattet habe, führe nicht zum Anschein der Befangenheit bzw. Voreingenommenheit. Das Obergericht hat sodann die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung und schliesslich diejenigen für die Zwangsbehandlung eingehend behandelt. Zusammengefasst hat es erwogen, die Beschwerdeführerin leide an paranoider Schizophrenie und es fehle ihr an Krankheitseinsicht, bei unbehandelter Schizophrenie bestehe eine Selbstgefährdung, die Klinik sei für die Unterbringung geeignet, hinsichtlich der Behandlungsbedürftigkeit sei die Beschwerdeführerin urteilsunfähig, der Behandlungsplan sei geeignet, und schliesslich erschienen mit Blick auf die Schwere der Erkrankung, die zunehmende Chronifizierung und die verhältnismässig kurze Dauer der Zwangsbehandlung die allfälligen Nebenwirkungen der Medikamente - vor denen sich die Beschwerdeführerin fürchte, wobei sie aber abgesehen von Konzentrationsschwierigkeiten nicht geltend mache, aktuell an konkreten Nebenwirkungen zu leiden - als vertretbar.
 
4.
 
Vor Bundesgericht schildert die Beschwerdeführerin ihre Sicht auf die Unterbringung und die Medikamente, wobei sich ihre Schilderungen und Vorwürfe teilweise nicht auf die aktuelle Einweisung zu beziehen scheinen. Sie schildert zahlreiche Nebenwirkungen, an denen sie leide. Sie führt ihren Zustand auf die Medikamente zurück, für die sie als Versuchskaninchen diene, und sie macht geltend, diese führten zum kognitiven Abbau. Medikamentöse Zwangsbehandlung sei eine Menschenrechtsverletzung und diene dazu, den Staatsapparat zu unterhalten. Sie sei nicht paranoid schizophren, wenn schon habe sie multiple Schizophrenie. Die Massnahme sei nicht verhältnismässig, denn ihr Zustand sei immer gleich. Die Arztberichte vor Gericht seien falsch. Sie sei urteilsfähig. Es liege weder Selbst- noch Fremdgefährdung vor, da sie voll glücklich und verliebt gewesen sei. In der Klinik B.________ habe sie bis auf wenige Ausnahmen nur unfähige Leute kennengelernt und eine Frau D.________ hasse sie. Dem Gutachter Dr. C.________ wirft sie vor, er sei ein medizinischer Laie, er habe keine Ahnung und er habe sie aus dem Weg haben wollen.
 
Ihre Schilderungen beziehen sich zum grössten Teil auf den Sachverhalt, finden im angefochtenen Entscheid jedoch keine Grundlage. Sie sind entweder neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG) oder es fehlt eine genügende Sachverhaltsrüge (Art. 97 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht können ihre Vorbringen so oder anders nicht berücksichtigt werden. Sodann stellt es in rechtlicher Hinsicht keine genügende Begründung dar, die Zwangsbehandlung als menschenrechtswidrig zu bezeichnen oder die Verhältnismässigkeit der Massnahmen zu bestreiten.
 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
5.
 
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. August 2021
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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