BGer 5F_20/2021 | |||
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BGer 5F_20/2021 vom 30.08.2021 | |
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5F_20/2021 |
Urteil vom 30. August 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter von Werdt, Bovey,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
Stockwerkeigentümergemeinschaft A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Albert Romero,
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Gesuchsgegner.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5D_101/2021 vom 13. Juli 2021.
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Sachverhalt: | |
Gegen ein Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 30. März 2021 betreffend eine Stockwerkangelegenheit erhob die rubrizierte Gesuchstellerin am 11. Mai 2021 beim Bundesgericht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Verfahren 5D_101/2021). Trotz zweimaliger Gewährung einer Nachfrist, wobei die zweite Erstreckung ausdrücklich als letztmalig bezeichnet worden war, leistete die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss nicht. Zwei Wochen nach unbenutztem Verstreichen trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein.
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Mit Eingabe vom 23. August 2021 verlangt die Gesuchstellerin die Revision dieses Urteils und die materielle Behandlung der seinerzeitigen Beschwerde.
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Erwägungen: | |
1.
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Geltend gemacht wird der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG. Die Behauptung der Gesuchstellerin geht dahin, es sei ein Nichteintretensentscheid gefällt worden, ohne dass eine Nachfrist im Sinn von Art. 62 Abs. 3 Satz 3 BGG angesetzt worden wäre, da nie der Fall der Säumnis bzw. das Nichteintreten im Fall des Nichtleistens angedroht worden sei. Mithin sei aus einem Versehen auf die Beschwerde nicht eingetreten worden.
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2.
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Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG ist nicht gegeben. Das Bundesgericht hat im Verfahren 5A_101/2021 bewusst einen Nichteintretensentscheid gefällt und es liegt mithin kein Versehen vor. Es wird letztlich eine erneute Beurteilung verlangt, was aber nicht Gegenstand einer Revision sein kann, weil diesbezüglich die Rechtskraftwirkung von Art. 61 BGG greift (vgl. BGE 96 I 270 E. 3 S. 280; Urteil 5P.184/2003 vom 16. Mai 2003 E. 2). Im Übrigen trifft zwar zu, dass die Konsequenz des Nichteintretens nicht explizit angedroht wurde. Dies ist aber nach Art. 62 Abs. 3 BGG auch nicht erforderlich; die betreffende Folge ergibt sich vielmehr ex lege.
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3.
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Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch abzuweisen. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. August 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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