BGer 9C_62/2021 | |||
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BGer 9C_62/2021 vom 03.09.2021 | |
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9C_62/2021 |
Urteil vom 3. September 2021 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2020 (IV.2019.00450).
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Sachverhalt: | |
A.
| 1 |
Der 1979 geborene A.________, gelernter Elektromonteur, arbeitete seit 1. Mai 2008 als Service Spezialist bei der B.________ AG. Im Oktober 2010 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, dies unter Hinweis auf Nacken-, Kopf- und Schulterschmerzen, Konzentrationsprobleme, Schwindel, Übelkeit und eine verzerrte Wahrnehmung seit einem am 28. April 2010 erlittenen Autounfall. Die IV-Stelle des Kantons Zürich verneinte einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und eine Invalidenrente mit der Begründung, A.________ habe seine Arbeitsfähigkeit am 1. Februar 2011 wiedererlangt (Verfügung vom 9. Juni 2011). Der Versicherte nahm seine Tätigkeit bei der bisherigen Arbeitgeberin wieder auf.
| 2 |
A.a. Im Dezember 2012 ersuchte A.________ erneut um Leistungen der Invalidenversicherung, nachdem er am 11. Juli 2012 wieder arbeitsunfähig geworden war. Die IV-Stelle liess ihn durch das ABI (Ärztliches Begutachtungs-Institut GmbH, Basel) begutachten (Expertise vom 29. Januar 2015) und wies das Gesuch mit Verfügung vom 10. August 2015 ab. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, als es die Verfügung aufhob und die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und neuer Verfügung über den Rentenanspruch an die Verwaltung zurückwies (Entscheid vom 10. November 2016).
| 3 |
A.b. Die IV-Stelle nahm Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten und holte bei der asim Begutachtung, Universitätsspital Basel, eine Expertise ein, welche am 13. November 2017 erstattet wurde. Mit zwei Verfügungen vom 18. April und 24. Mai 2018 bejahte sie einen Anspruch auf eine Viertelsrente mit Wirkung ab Juli 2013 (ermittelter Invaliditätsgrad: 41 %), wogegen A.________ Beschwerde erheben liess. Nachdem ihn das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, welches die beiden Verfahren vereinigte, auf eine mögliche Schlechterstellung im Falle eines Urteils aufmerksam gemacht hatte, zog er die Beschwerden zurück. Der Prozess wurde als erledigt abgeschrieben (Verfügung vom 12. September 2018).
| 4 |
A.c. Nach erneuter Durchführung des Vorbescheidverfahrens kam die Verwaltung wiedererwägungsweise auf die Verfügungen vom 18. April und 24. Mai 2018 zurück und hob die Viertelsrente mit Wirkung auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Verfügung vom 17. Mai 2019).
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B.
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Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, die Verfügung vom 17. Mai 2019 sei aufzuheben und die bisherige Viertelsrente zu bestätigen. Mit Urteil vom 30. November 2020 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab.
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C.
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A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, das kantonale Urteil sei aufzuheben und die bisherige Viertelsrente zu bestätigen. Die Angelegenheit sei an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks weiterer Abklärung und ergänzender Feststellung des Sachverhalts.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG).
| 12 |
1.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1).
| 13 |
2.
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Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder Urkunden, die erst nach diesem entstanden sind, können als echte Noven vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_537/2020 vom 13. April 2021 E. 2.1).
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3.
| 16 |
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die wiedererwägungsweise Aufhebung der Viertelsrente des Beschwerdeführers gemäss Verfügung vom 17. Mai 2019 bestätigte. Dabei steht aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde einzig die Höhe des dem Einkommensvergleich zugrunde zu legenden Valideneinkommens in Frage.
| 17 |
4. | |
4.1. Die Vorinstanz hält eine Ermittlung des Valideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen für angezeigt. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die letzten Einkommen erhebliche Schwankungen aufwiesen, die Lohnangaben der B.________ AG in den Fragebogen vom November 2010 sowie vom Februar 2013 nicht gänzlich konsistent seien und zudem von den effektiv verabgabten Einkommen abweichen würden (Fr. 57'040.- im Jahr 2010; Fr. 74'370.- im Jahr 2012). Unter Zugrundelegung der hier massgebenden Tabelle der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016 (die LSE 2018 sei erst nach Verfügungserlass veröffentlicht worden und deshalb nicht einschlägig) resultiere für das Jahr 2019 ein Valideneinkommen von Fr. 74'550.30 (TA1_tirage_skill_level, Ziff. 41-43, Kompetenzniveau 2: Fr. 5911.-, hochgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.3 Stunden und angepasst an die seither eingetretene Nominallohnentwicklung [Fr. 5911.- x 12 : 40 x 41.3 : 100.4 x 102.2]). Werde dieser Wert dem ebenfalls anhand von Tabellenlöhnen zu ermittelnden Invalideneinkommen gegenübergestellt, welches mindestens Fr. 45'219.15 betrage, resultiere ein Invaliditätsgrad von 39.34 % bzw. gerundet 39 %. Da die rentenerhebliche Grenze von 40 % damit nicht erreicht werde, sei nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle die Rente pro futuro bzw. auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats aufgehoben habe.
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4.2. Der Beschwerdeführer nennt als neue Beweismittel für das von ihm tatsächlich erzielte Einkommen die Lohnausweise der B.________ AG für die Jahre 2010 bis 2012 (beigelegt wurde allerdings nur der Lohnauweis für das Jahr 2011). Seiner Auffassung nach bestand erst aufgrund des angefochtenen Entscheides Anlass zu deren Einreichung, indem die Vorinstanz darin erstmals und offensichtlich unrichtig festgestellt habe, die Angaben der Arbeitgeberin seien nicht gänzlich konsistent und wichen von den effektiv verabgabten Einkommen ab, welcher Schluss nicht absehbar gewesen sei.
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Mit ihrer Ermittlung des Valideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen habe die Vorinstanz Bundesrecht verletzt. Richtigerweise sei auf die konkreten Lohnangaben abzustellen, insbesondere nachdem von keiner Seite geltend gemacht werde und auch Anhaltspunkte dafür fehlten, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden heute nicht mehr bei der B.________ AG arbeiten würde. Die Feststellung, wonach in den Jahren 2010 bis 2012 schwankende Einkommen vorgelegen hätten, sei offensichtlich unrichtig. Der IK-Auszug enthalte für das Jahr 2010 einen erklärungsbedürftigen Ausreisser. Die Angaben der Arbeitgeberin im Schreiben vom 16. März 2018 und in den Arbeitgeberfragebogen seien konsistent. Wenn man dem Valideneinkommen das zuletzt in den Jahren 2010 bis 2012 erzielte und auf das Jahr 2019 hochgerechnete Einkommen von Fr. 78'355.- oder den von der B.________ AG für das Jahr 2018 angegebenen Lohn von Fr. 81'180.- zugrunde lege, werde der Invaliditätsgrad von 40 % ohne weiteres erreicht. Die Wiedererwägung halte damit nicht stand.
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Sollten die Lohnausweise wider Erwarten als unzulässige Noven qualifiziert werden, sei der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 43 ATSG vorzuwerfen, indem sie trotz der Diskrepanz zwischen dem Lohn im IK-Auszug und den Angaben der Arbeitgeberin weitere Abklärungen (insbesondere eine Rückfrage bei der B.________ AG) unterlassen habe.
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5. | |
5.1. Bei der Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG), ist in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Wie der Beschwerdeführer zutreffend dafürhält, spricht dieser Grundsatz in seinem Fall für ein Abstellen auf den Lohn, den er bei der B.________ AG erzielt hätte.
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5.2. Im Arbeitgeberfragebogen vom November 2010 gab die B.________ AG an, das Einkommen des Beschwerdeführers habe im Jahr 2009 Fr. 70'510.65 betragen und würde sich im Jahr 2010 auf Fr. 73'400.- (Basis: Fr. 71'26215; Erfolgsanteil: Fr. 2137.65) belaufen. Weiter bezifferte sie im Fragebogen von Februar 2013 die Löhne der vergangenen beiden Jahre mit Fr. 76'287.90 (2011) und Fr. 77'186.90 (2012). In ihrem Schreiben vom 16. März 2018 nannte sie schliesslich für das Jahr 2013 einen Ziellohn (inkl. Erfolgsanteil) von Fr. 77'489.- und für das Jahr 2018 einen mutmasslichen Ziellohn von Fr. 81'180.-.
| 23 |
5.3. Entgegen dem angefochtenen Urteil vermitteln diese von der B.________ AG gelieferten Zahlen nicht das Bild erheblich schwankender Einkommen. Vielmehr zeigen die Angaben in den beiden Arbeitgeberfragebogen, dass der Lohn des Beschwerdeführers von Jahr zu Jahr in der Regel leicht, d.h. um einige hundert Franken, und ausnahmsweise sprunghaft (d.h. um je etwa Fr. 3000.- auf die Jahre 2010 und 2011) anstieg. Mit dieser Entwicklung stimmen auch die als Ziellohn genannten Werte im Schreiben der B.________ AG vom 16. März 2018 überein, entsprechen sie doch wiederum durchschnittlichen jährlichen Lohnerhöhungen von einigen hundert Franken. Die Angaben der B.________ AG erweisen sich damit als konsistent, sodass darauf abgestellt werden kann.
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5.4. Daran vermag nichts zu ändern, dass im IK des Versicherten im Jahr 2010 nur ein Einkommen von Fr. 57'040.- verzeichnet ist, weil es sich dabei um einen offenkundigen Fehler zu handeln scheint. Die übrigen von der Vorinstanz beanstandeten Abweichungen sind zu geringfügig, um daraus auf die fehlende Massgeblichkeit der Arbeitgeberangaben zu schliessen.
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5.5. Kann auf die von der B.________ AG gemeldeten Einkommenszahlen abgestellt werden, erübrigt es sich zu prüfen, ob die mit der Beschwerde eingereichten neuen Beweismittel novenrechtlich zulässig wären.
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5.6. Unabhängig davon, ob dem unbestrittenen Invalideneinkommen von (mindestens) Fr. 45'219.15 ein Valideneinkommen von Fr. 78'355.- (als vom Beschwerdeführer errechneter, auf das Jahr 2019 hochgerechneter Durchschnittswert der in den Jahren 2010 bis 2012 erzielten Einkommen) oder ein solches von Fr. 81'585.90 (von der B.________ AG für das Jahr 2018 angegebener Wert, hochgerechnet auf das Jahr 2019 [Nominallohnentwicklung von 0.5 %]) gegenübergestellt wird, resultiert ein Invaliditätsgrad von mehr als 40 % (gerundet 42 bzw. 45 %), welcher Anspruch auf eine Viertelsrente verleiht. Die von der IV-Stelle vorgenommene und vom kantonalen Gericht bestätigte wiedererwägungsweise Aufhebung der Invalidenrente ist damit unzulässig.
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6.
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Das vorinstanzliche Urteil, welches die mit Verfügung vom 17. Mai 2019 wiedererwägungsweise erfolgte Rentenaufhebung bestätigte, ist als bundesrechtswidrig aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente.
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7.
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Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2020 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 17. Mai 2019 werden aufgehoben.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.
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4.
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Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. September 2021
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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