BGer 8C_568/2021 | |||
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BGer 8C_568/2021 vom 09.09.2021 | |
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8C_568/2021 |
Urteil vom 9. September 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2021 (UV.2020.00186).
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Nach Einsicht | |
in die beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 26. August 2021 (Poststempel) eingereichte, von diesem dem Bundesgericht überwiesene Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 9. Juni 2021,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dies von der Beschwerde führenden Person verlangt, sich konkret mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 und 134 II 244 E. 2.1),
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dass die Vorinstanz in einlässlicher Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der im Recht gelegenen Arztberichte zur Überzeugung gelangt ist, die Suva habe mit Einspracheentscheid vom 10. August 2020 zu Recht eine Leistungspflicht für die am 20. Februar 2019 gemeldeten Beschwerden verneint,
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dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 26. August 2021 den angefochtenen Entscheid mannigfaltig kommentiert, ohne indessen über eine letztinstanzlich unzulässige appellatorische Kritik hinauszugehen,
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dass es insbesondere nicht genügt, initial ungenügend erfolgte medizinische Abklärungen zu behaupten, um direkt daraus auf einen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem bei der Beschwerdegegnerin versicherten Unfall vom 11. Dezember 2015 zu schliessen,
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dass es ebenso wenig ausreicht, vom kantonalen Gericht aufgenommene medizinische Erkenntnisse mit der Begründung als falsch zu bezeichnen, diese deckten sich nicht mit seiner persönlichen Wahrnehmung,
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dass die Eingabe insgesamt offensichtlich nicht den eingangs aufgezeigten Begründungsanforderungen zu genügen vermag,
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dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. September 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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