BGer 8C_625/2021 | |||
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BGer 8C_625/2021 vom 27.09.2021 | |
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8C_625/2021 |
Urteil vom 27. September 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2021 (200 21 118 IV).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 14. September 2021 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. August 2021,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen),
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dass das kantonale Gericht in Würdigung der Akten und in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführer trotz des im Februar 2019 gemeldeten Gesundheitsschadens nach wie vor in rentenausschliessendem Umfang erwerbstätig sein kann, was zur Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 5. Januar 2021 führte,
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dass das kantonale Gericht sich dabei insbesondere mit der Computertomographie der Halswirbelsäule vom 28. Januar 2021 wie auch den Berichten des Hausarztes Dr. med. B.________, Worblaufen, vom 20. Januar 2021, des leitenden Arztes des Universitätsspitals C.________, PD Dr. med. D.________, vom 20. Dezember 2018 sowie des Vertrauensarztes der Unfallversicherung vom 27. Dezember 2018 auseinandersetzte und darlegte, weshalb diese an der Einschätzung, einer seit Anfang Juli 2019 fortbestehenden Restarbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit von mindestens 60 % nichts ändern,
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dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich u.a. erneut diese Arztberichte anruft, ohne sich indessen mit dem von der Vorinstanz dazu Erwogenen sachbezogen näher auseinanderzusetzen, geschweige denn aufzuzeigen, inwiefern die vom kantonalen Gericht vorgenommene Beweiswürdigung willkürlich ein soll; lediglich die Berichte zu zitieren, seinen Gesundheitsschaden zu kommentieren und das bereits vor Vorinstanz vorgetragene zu wiederholen, reicht nicht aus,
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dass es genau so wenig genügt, pauschal weitere Abklärungen zu fordern oder die Invaliditätsbemessung als falsch zu rügen,
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dass sich die Vorbringen insgesamt in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik (BGE 145 I 26 E. 1.3; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen) erschöpfen,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 27. September 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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