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Informationen zum Dokument  BGer 1C_516/2021  Materielle Begründung
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BGer 1C_516/2021 vom 12.10.2021
 
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1C_516/2021
 
 
Verfügung vom 12. Oktober 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Luzius Schmid,
 
gegen
 
Stadtrat Dübendorf,
 
vertr. durch das Tiefbauamt,
 
Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürgen Imkamp, Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf.
 
Gegenstand
 
formelle Teilenteignung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 17. Juni 2021 (VR.2020.00002).
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ und B.________ mit Eingabe vom 9. September 2021 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juni 2021 erhoben haben;
 
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 ihre Beschwerde vom 9. September 2021 zurückgezogen haben;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist;
 
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
verfügt der Präsident:
 
1.
 
Das Verfahren 1C_516/2021 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, dem Stadtrat Dübendorf und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Oktober 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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