BGer 2C_628/2021 | |||
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BGer 2C_628/2021 vom 21.10.2021 | |
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2C_628/2021 |
Urteil vom 21. Oktober 2021 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichterin Hänni,
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Bundesrichter Hartmann,
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Gerichtsschreiber Zollinger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwältin Diana Gisi,
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gegen
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Amt für Migration des Kantons Schwyz,
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Postfach 454, 6431 Schwyz,
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Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz.
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung; Wegweisung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
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Kammer III, vom 31. Mai 2021 (III 2020 194).
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Sachverhalt: |
A. | |
Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. 1975) reiste am 17. Januar 1992 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Seit dem Jahr 2002 verfügt er über eine Niederlassungsbewilligung. Seine Ehefrau stammt ebenfalls aus dem Kosovo und reiste im Jahr 1995 nach der Heirat mit A.________ in die Schweiz ein. Sie verfügt ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung. Das Ehepaar ist kinderlos und lebt zusammen mit den Eltern von A.________ in einer Wohnung. In der Schweiz arbeitete A.________ überwiegend als Eisenleger, teilweise als Angestellter, teilweise als selbständig Erwerbstätiger.
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In den Jahren zwischen 2002 und 2012 ergingen gegen A.________ acht Strafbefehle und Strafurteile. Die Delikte betrafen im Wesentlichen die Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01) sowie die mehrfache (vorsätzliche) Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung. Das Amt für Migration des Kantons Schwyz verwarnte A.________ am 25. Mai 2009 ein erstes Mal ausländerrechtlich. Überdies akkumulierte A.________ im Zeitraum zwischen 2002 und 2011 Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 123'422.55 und offene Verlustscheine im Betrag von total Fr. 60'191.85. Am 18. August 2011 verfügte das Amt für Migration eine zweite ausländerrechtliche Verwarnung. Zuletzt wurde A.________ mit Strafbefehl vom 9. April 2018 wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (SR 812.121; Konsum von Kokain) mit einer Busse von Fr. 350.-- sanktioniert sowie mit Strafbefehl vom 3. März 2020 wegen mehrfacher Misswirtschaft und mehrfacher Unterlassung der Buchführung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätze zu Fr. 60.-- verurteilt. Gemäss Auszug des Betreibungsregisters des Betreibungsamts U.________ vom 23. April 2020 standen gegen A.________ sodann Verlustscheine für die letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 224'506.50 offen.
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B. | |
Nachdem A.________ mit Strafbefehl vom 3. März 2020 von der Staatsanwaltschaft Schwyz der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB schuldig gesprochen worden war, gewährte das Amt für Migration A.________ zunächst das rechtliche Gehör und widerrief alsdann mit Verfügung vom 13. Mai 2020 seine Niederlassungsbewilligung. Es wies A.________ aus der Schweiz weg, wobei es die Ausreisefrist auf acht Wochen nach Rechtskraft der Verfügung festlegte. Sowohl die von A.________ beim Regierungsrat des Kantons Schwyz erhobene Beschwerde (Beschluss Nr. 730/2020 vom 13. Oktober 2020) als auch die von ihm beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz eingereichte Beschwerde (Entscheid vom 31. Mai 2021) blieben ohne Erfolg.
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C. | |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. August 2021 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 31. Mai 2021. Es sei auf den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zu verzichten und von seiner Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Eventualiter sei ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz anzudrohen.
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Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 24. August 2021 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Während die Vorinstanz und das Amt für Migration auf eine Vernehmlassung verzichten, beantragt der Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration lässt sich nicht vernehmen.
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Erwägungen: |
1. | |
Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessenden (Art. 90 BGG) Entscheid eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da auf die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich ein Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. Urteil 2C_852/2020 vom 14. Januar 2021 E. 1). Ob die Voraussetzungen für die Weitergeltung der Niederlassungsbewilligung vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch den angefochtenen Entscheid in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.
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2. | |
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
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3. | |
Dem Beschwerdeführer wurde seine Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) widerrufen. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt laut Art. 77a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b).
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3.1. Ein schwerwiegender Verstoss im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE besteht in erster Linie, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden. So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen oder ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1; 137 II 297 E. 3.3; Urteil 2C_58/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2).
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3.2. Alsdann erfasst Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE die Schuldenwirtschaft. Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung jedoch nicht. Vorausgesetzt ist zusätzlich die Mutwilligkeit der Verschuldung. Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3). Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. Urteil 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 2.1 i.f.). Falls bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen worden ist (vgl. Art. 96 Abs. 2 AIG), ist entscheidend, ob die ausländische Person weiterhin in vorwerfbarer Weise mutwillig Schulden angehäuft hat (vgl. Urteile 2C_496/2019 vom 13. November 2019 E. 4.4; 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.1). Ob das erschwerende Tatbestandsmerkmal der Mutwilligkeit der Verschuldung erfüllt ist, hat in einem dem Untersuchungsgrundsatz unterliegenden Verfahren wie dem ausländerrechtlichen Bewilligungs- oder Widerrufsverfahren die erstinstanzliche Behörde abzuklären (vgl. Urteile 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.2; 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1; zur subjektiven Beweislast vgl. BGE 144 II 332 E. 4.1.1). Allerdings unterliegt die ausländische Person im ausländerrechtlichen Verfahren bei der Sachverhaltsermittlung einer spezialgesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern hingegen an der objektiven Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet. Objektiv beweisbelastet für die Tatbestandsvoraussetzungen eines Widerrufs der Niederlassungsbewilligung ist die Behörde (vgl. Urteile 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 2.3; 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2).
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4. | |
Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege kein Widerrufsgrund vor. Es ist zu prüfen, ob der Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 VZAE erfüllt ist.
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4.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers sind seit der zweiten ausländerrechtlichen Verwarnung vom 18. August 2011 mittlerweile zehn Jahre vergangen. Für die Frage, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu Recht erfolgt sei, seien einzig die beiden letzten Strafbefehle vom 9. April 2018 und 3. März 2020 zu berücksichtigen. Es liege aufgrund der Anzahl geringfügiger Delikte kein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Vor diesem Hintergrund sei der Widerrufsgrund nicht erfüllt. Mit Blick auf die Verschuldung, so der Beschwerdeführer weiter, sei er nicht korrekt verwarnt worden. Das Amt für Migration sei in der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 18. August 2011 bloss mit zwei Sätzen auf seine finanzielle Situation eingegangen. Allein aufgrund seiner Verschuldung habe ihm die Niederlassungsbewilligung daher nicht widerrufen werden dürfen. Die Vorinstanz habe nicht aufgezeigt, dass eine mutwillige Verschuldung vorliege. Die Verschuldung sei weder selbst verschuldet noch qualifiziert vorwerfbar. Er habe sich vor wenigen Wochen mit der Fachstelle für Schuldfragen in Verbindung gesetzt und sei darum bemüht, seine Schulden zu tilgen. Der letzte Eintrag im Betreibungsregister datiere ferner aus dem Jahr 2019.
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4.2. In tatsächlicher Hinsicht sind zunächst der Inhalt der am 18. August 2011 verfügten ausländerrechtlichen Verwarnung (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) und der Verlauf der Schuldensituation zu bestimmen.
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4.2.1. Der Beschwerdeführer bringt zwar zutreffend vor, ihm sei in der Verfügung in erster Linie angedroht worden, dass er bei einer erneuten Verurteilung mit dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz rechnen müsse (vgl. E. 11 der Verfügung vom 18. August 2011). Allerdings wies das Amt für Migration den Beschwerdeführer ebenso darauf hin, dass eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung namentlich bei Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen gegeben sei (vgl. E. 2 der Verfügung vom 18. August 2011). Der Beschwerdeführer sicherte in seiner vorgängigen Stellungnahme vom 15. August 2011 zu, er werde ab dem 31. Dezember 2011 schuldenfrei sein (vgl. S. 3 der Verfügung vom 18. August 2011). Das Amt für Migration erwog deshalb weiter, ob die Schuldensanierung bis zum 31. Dezember 2011 gelinge, bleibe abzuwarten. Wenn es dem Beschwerdeführer gelingen sollte, mit den Gläubigern Vergleiche zu erzielen, bestehe die Hoffnung, dass er in absehbarer Zeit schuldenfrei werde (vgl. E. 6 der Verfügung vom 18. August 2011). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beziehen sich demnach weite Teile der Verfügung auch auf seine finanziellen Verpflichtungen. Die Rüge des Beschwerdeführers, er sei mit Blick auf seine Schuldensituation nie verwarnt worden, vielmehr habe die Vorinstanz den Inhalt der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 18. August 2011 offensichtlich falsch festgestellt, ist im Lichte des Dargelegten unbegründet. Dem Beschwerdeführer ist aufgrund des Wortlauts der Verfügung vom 18. August 2011 bewusst gewesen, dass auch die Nichterfüllung von Verpflichtungen - mithin eine Verschuldung - künftig den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung zur Folge haben kann.
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4.2.2. Im Zeitpunkt der zweiten ausländerrechtlichen Verwarnung bestanden aus dem Zeitraum von 2002 bis 2011 Betreibungen in der Höhe von insgesamt Fr. 123'422.55 und offene Verlustscheine im Betrag von total Fr. 60'191.85. Gemäss Auszug des Betreibungsregisters des Betreibungsamts U.________ vom 23. April 2020 standen gegen den Beschwerdeführer alsdann Verlustscheine für die letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 224'506.50 offen (vgl. Bst. A hiervor). Nach den vorinstanzlichen Feststellungen sei der überwiegende Teil der Schuldensteigerung im Umfang von rund Fr. 140'000.-- im Zeitraum zwischen März 2014 und Oktober 2018 erfolgt (vgl. E. 3.4.3 i.f. des angefochtenen Entscheids). Diese vorinstanzlichen Feststellungen stellt der Beschwerdeführer nicht infrage. Folglich hat die Verschuldung des Beschwerdeführers seit der zweiten Verwarnung im Jahr 2011 zugenommen.
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4.3. Der Widerrufsgrund der Nichterfüllung von Verpflichtungen im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE setzt voraus, dass die Verschuldung schwer wiegt und mutwillig entstanden ist (vgl. E. 4.4 hiernach). Beide Voraussetzungen sind unabhängig voneinander zu beurteilen (vgl. Urteil 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5). Ob ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung vorliegt, beurteilt sich anhand des Umfangs der Schulden. Dabei lässt sich keine klare Grenze ziehen, ab wann die Verschuldung als schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu gelten hat (vgl. Urteile 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 2.4; 2C_496/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3; 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.5). Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich indes, dass bei unbezahlt gebliebenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Schulden in der Höhe von Fr. 213'790.48 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_928/2019 vom 26. Februar 2020), Fr. 169'995.45 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020), Fr. 188'000.-- (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_517/2017 vom 4. Juli 2018), Fr. 303'732.95 (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_164/2017 vom 12. September 2017) und Fr. 172'543.-- (Verlustscheine; vgl. Urteil 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014) eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung angenommen wird. Demgegenüber reicht eine Verschuldung von Fr. 80'305.10 (Verlustscheine; Urteil 2C_496/2019 vom 13. November 2019) und Fr. 47'366.30 (Verlustschein; vgl. Urteil 2C_93/2018 vom 21. Januar 2019) nicht ohne Weiteres aus. Schulden im Umfang von Fr. 163'354.-- wurden vom Bundesgericht als grenzwertig beurteilt (vgl. Urteil 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 5.2). Vorliegend bestehen gegen den Beschwerdeführer Verlustscheine im Wert von Fr. 224'506.50. Im Lichte der Rechtsprechung besteht somit eine schwerwiegende Verschuldung.
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4.4. Damit Mutwilligkeit vorliegt, muss der Beschwerdeführer die Verschuldung selbst verschuldet haben (vgl. E. 4.4.2 hiernach) und diese ihm qualifiziert vorwerfbar sein (vgl. E. 4.4.3 - 4.4.6 hiernach).
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4.4.1. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich, im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs vor dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei der Beschwerdeführer auch danach befragt worden, weshalb es zu den Betreibungen und Verlustscheinen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe sich dazu in seiner Stellungnahme vom 27. April 2020 nicht geäussert. Eine entsprechende Erklärung fehle auch in der vorinstanzlichen Beschwerde. Der Beschwerdeführer versuche einzig darzulegen, weshalb es bis anhin zu keiner namhaften Schuldentilgung gekommen sei. Diese Erklärungen vermöchten allerdings nicht zu begründen, weshalb die Schulden nach der zweiten Verwarnung vom 18. August 2011 derart stark angestiegen seien und weshalb - entgegen den Ankündigungen vor der zweiten Verwarnung - keine Schuldentilgung vorgenommen worden sei. Die Vorinstanz stellt zudem fest, erst im Rahmen des Verfahrens vor dem Regierungsrat habe der Beschwerdeführer diverse Schreiben an Gläubiger - alle datierend vom 30. September 2020 - mit dem Vorschlag eingereicht, 10 % der Schulden zu begleichen unter Verzicht der Gläubigerinnen und Gläubiger auf weitere Forderungen. Ernsthafte Bemühungen zur Schuldentilgung in den neun Jahren zwischen der zweiten Verwarnung und dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung seien nicht ersichtlich und würden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt (vgl. E. 3.4.4 des angefochtenen Entscheids).
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4.4.2. Der Beschwerdeführer bringt auch im bundesgerichtlichen Verfahren mit Blick auf das
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4.4.3. Mit Bezug auf die Mutwilligkeit der Verschuldung ist Folgendes zu erwägen: Entgegen der Zusicherung des Beschwerdeführers im Rahmen der zweiten ausländerrechtlichen Verwarnung vom 18. August 2011, wonach er bis zum 31. Dezember 2011 schuldenfrei sein werde (vgl. E. 4.2.1 hiervor), sind keine ernsthaften Bemühungen zur Schuldentilgung erstellt oder glaubhaft gemacht. Dass sich der Beschwerdeführer unter dem Eindruck des Widerrufsverfahrens im September 2020 vermeintlich um die Tilgung der Schulden gekümmert habe, ändert an der Mutwilligkeit der Verschuldung nichts, da es an der erforderlichen Ernsthaftigkeit bei der Schuldensanierung fehlt. Massgebend ist nämlich nicht nur ob, sondern auch inwiefern sich der Beschwerdeführer um die Schuldensanierung bemüht hat (vgl. Urteil 2C_81/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2.2). Ernsthafte Bemühungen liegen beispielsweise bei verbindlichen Rückzahlungsvereinbarungen vor (vgl. Urteil 2C_496/2019 vom 13. November 2019 E. 5.4.2). Der Beschwerdeführer macht nicht glaubhaft, dass die Gläubigerinnen und Gläubiger seinen Sanierungsvorschlag vom 30. September 2020 akzeptiert hätten. Dass er mit den Gläubigerinnen und Gläubigern im Nachgang an seinen Vorschlag weitere Verhandlungen über eine langfristige Rückzahlung seiner Schulden geführt hätte, bringt er ebenfalls nicht vor. Sein einmaliges Bemühen zur Tilgung eines kleinen Teils seiner Schulden kann daher nicht entscheidwesentlich zu seinen Gunsten gewertet werden.
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4.4.4. An der Mutwilligkeit vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer ab Februar 2018 bis September 2019 unfallbedingt arbeitsunfähig gewesen sei. Der Beschwerdeführer hat sich in erster Linie vor seiner Arbeitsunfähigkeit verschuldet. Überdies hat er für den Zeitraum der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit Leistungen der SUVA erhalten (vgl. E. 3.4.4 des angefochtenen Entscheids), weshalb es ihm auch möglich gewesen wäre, während seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit im beschränkten Umfang Schulden zu tilgen oder sich wenigstens erkennbar darum zu bemühen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer auch nicht infolge einer Lohnpfändung unmöglich gewesen wäre, seine Verschuldung abzubauen. Gemäss dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arbeitsvertrag vom 29. Mai 2020 verdient der Beschwerdeführer nunmehr einen Monatslohn von Fr. 5'500.-- zuzüglich einer monatlichen Pauschalspesenentschädigung von Fr. 1'000.--. Weshalb bei dieser immerhin schon verbesserten Einkommenssituation ernsthafte Bemühungen zur Schuldentilgung ausgeblieben sind, legt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar. In diesem Lichte kann offenbleiben, ob damit eine gefestigte und gesicherte Anstellung vorliegt. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass es sich um eine Anstellung in einem Unternehmen seines Cousins handle, der seinerseits acht Unternehmen gegründet habe, über welche allesamt der Konkurs eröffnet worden sei (vgl. E. 4.5 des angefochtenen Entscheids).
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4.4.5. Das soeben Dargelegte ist ein Indiz für das Vorliegen einer mutwilligen Verschuldung. Überdies wird die Mutwilligkeit durch seine Verurteilung wegen Misswirtschaft bestätigt. Den Vorbringen des Beschwerdeführers, die Verurteilung wegen Misswirtschaft sowie die berufliche Verschuldung dürften nicht für die Beurteilung der Mutwilligkeit der privaten Verschuldung berücksichtigt werden, ist nicht zu folgen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verurteilung wegen Misswirtschaft ein wesentliches Indiz, dass das Verhalten einer ausländischen Person bei der Schuldenanhäufung mutwillig und damit qualifiziert vorwerfbar ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die betroffenen Gesellschaften durch die ausländische Person beherrscht werden (vgl. Urteil 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 4.1; vgl. auch Urteil 2C_58/2019 vom 31. Januar 2021 E. 5.3.2). Aus dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz vom 3. März 2020 geht hervor, dass der Beschwerdeführer vom 30. April 2010 bis zum 6. Juni 2012 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.________ GmbH gewesen sei. Im Zeitpunkt des Konkurses habe die Gesellschaft Schulden im Umfang von rund Fr. 100'000.-- gehabt. Der Beschwerdeführer sei sodann vom 23. April 2012 bis zum 20. Juni 2013 einziges Mitglied des Verwaltungsrats der C.________ AG gewesen. Er habe für die Gesellschaft mit Einzelunterschrift gezeichnet. Am 21. Januar 2014 sei über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet worden. Indessen sei die Gesellschaft bereits beim Austritt des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat überschuldet gewesen. Bei pflichtgemässem Handeln des Beschwerdeführers hätte ein weiterer Schaden verhindert werden können (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG).
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4.4.6. Bei der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB handelt es sich um ein Vorsatzdelikt. Die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach sich aus der Verurteilung wegen Misswirtschaft keine Mutwilligkeit ergebe, stösst jedenfalls in der vorliegenden Angelegenheit ins Leere. Vielmehr deckt sich der Umgang des Beschwerdeführers mit finanziellen Mitteln im beruflichen Umfeld mit seiner privaten Schuldensituation. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt die Verurteilung wegen Misswirtschaft, die sich auf einen Sachverhalt aus den Jahren 2010 bis 2013 stützt, auch in zeitlicher Hinsicht nicht sehr weit zurück, sodass sie ohne Weiteres berücksichtigt werden kann. Folglich hat der Beschwerdeführer neben seinen (privaten) Verlustscheinen im Umfang von Fr. 224'506.50 als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH sowie als einziges Mitglied des Verwaltungsrats der C.________ AG weitere ungedeckte Schulden in der Höhe von über Fr. 100'000.-- verursacht. Insgesamt lassen die Umstände auf eine zu starke Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der massiven Zunahme der beruflichen und privaten Schulden schliessen. Die Verurteilung wegen Misswirtschaft fällt ausserdem ins Gewicht, da das Amt für Migration dem Beschwerdeführer bei einer weiteren Straffälligkeit den Widerruf der Niederlassungsbewilligung androhte (vgl. Bst. A und E. 4.2.1 hiervor). Das Verhalten des Beschwerdeführers mit Blick auf den Umgang mit finanziellen Mitteln sowie seine Verschuldung ist sowohl in beruflicher als auch in privater Hinsicht
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4.5. Nach dem Dargelegten liegt ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Ordnung vor, da dem Beschwerdeführer eine selbst verschuldete und qualifiziert vorwerfbare Schuldenwirtschaft angelastet werden kann. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist erfüllt. Für das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nicht (mehr) massgebend ist die Vielzahl der vom Beschwerdeführer begangenen Delikte (vgl. E. 3.1 hiervor; Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE; E. 3.4.1 f. und E. 3.5 des angefochtenen Entscheids).
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5. | |
Für den Fall des Bestehens eines Widerrufsgrunds stellt der Beschwerdeführer sodann die Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme infrage.
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5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er lebe seit 29 Jahren in der Schweiz, sei sozial integriert und fördere den lokalen Fussballverein. Seine Integration dürfte der Durchschnittsbevölkerung entsprechen. Er sei überdies wirtschaftlich integriert, zumal er - zwar ohne Lehrabschluss - seit seiner Einreise in die Schweiz mit Ausnahme des unfallbedingten Unterbruchs als Eisenleger arbeite. Seine berufliche Integration könne nicht aufgrund des Konkurses und der Verurteilung wegen Misswirtschaft infrage gestellt werden. Er habe zurzeit eine Anstellung in der Schweiz. Letztlich sei ihm die Rückkehr in den Kosovo unzumutbar. Seine im Kosovo lebende Schwester sei Hausfrau und sein dort lebender Onkel arbeitslos. Der Beschwerdeführer habe nie im Kosovo gearbeitet. Seine berufliche und soziale Eingliederung im Kosovo erscheine ohne Aussichten auf Erfolg. Die Trennung von seiner kosovarischen Ehefrau verletze überdies seinen Anspruch auf eine echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung. Auch seine Ehefrau lebe seit über 25 Jahren in der Schweiz.
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5.2. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Die aufenthaltsbeendende Massnahme kann ausserdem den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens der betroffenen Person tangieren (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Die Einschränkung dieses grundrechtlichen Anspruchs bedarf neben einer gesetzlichen Grundlage, welche vorliegend unbestrittenermassen besteht, unter anderem ebenso der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 143 I 21 E. 5.1 f.; 139 I 31 E. 2.3).
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5.3. Das öffentliche Interesse am Widerruf ist durch das Vorliegen eines gesetzlichen Widerrufsgrunds im Grundsatz ausgewiesen. Dass gegen den Beschwerdeführer keine schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilungen vorliegen, vermag - entgegen seiner Auffassung - das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme nicht zu relativieren. Vielmehr ist der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit wiederholt straffällig geworden (mehrfache vorsätzliche Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung). Aufgrund diverser schwerer Verkehrsdelikte wurde ihm ferner der Fahrausweis dauerhaft entzogen (vgl. E. 4.5 des angefochtenen Entscheids). Im Lichte der Höhe seiner Verschuldung und seiner Gleichgültigkeit im Umgang mit finanziellen Mitteln sowie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens ergibt sich ein grosses öffentliches Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme.
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5.4. Der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahr 1992 in der Schweiz. Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer stellt der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zweifellos eine besondere Härte dar und es besteht ein gewichtiges privates Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Mit Blick auf die seit Jahren dauernde Missachtung seiner privaten und beruflichen finanziellen Verpflichtungen drängt sich jedoch der Schluss auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer in keiner Weise seiner wirtschaftlichen Integration entspricht. Es ist überdies unbestritten, dass der Beschwerdeführer keine Ausbildungen in der Schweiz absolviert hat. Soweit ersichtlich hat er zwar nie Sozialhilfe bezogen, allerdings hat die Wohnsitzgemeinde wiederholt Verlustscheine der Krankenkassen in der Höhe von insgesamt Fr. 14'104.30 übernommen (vgl. E. 4.5 des angefochtenen Entscheids). Aus familiärer Sicht fällt die Beziehung zu seiner Ehefrau ins Gewicht. Indessen verfügt die Ehefrau selber über eine Niederlassungsbewilligung, sodass sie nicht gezwungen ist, ihrem Ehemann in den Kosovo zu folgen. Das Zusammenleben des Beschwerdeführers mit seinen Eltern vermag ebenfalls keine speziell familiäre Situation zu belegen, welche eine Ausreise als unzumutbar erscheinen liesse. Dass seine Eltern auf eine Betreuung durch ihn angewiesen sind, ist weder erstellt noch dargetan (vgl. E. 4.6 des angefochtenen Entscheids). Die familiären Beziehungen zu seiner Ehefrau und seinen Eltern können im Rahmen wechselseitiger Besuche sowie mittels der modernen Kommunikationsmittel aufrecht erhalten werden.
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5.5. Dass dem Beschwerdeführer eine Ausreise ins Heimatland letztlich nicht zumutbar wäre, ist nicht ersichtlich. Er hat bis zum Alter von 16 Jahren im Kosovo gelebt und die prägenden Schuljahre in Kosovo absolviert. Er beherrscht die Landessprache und ist mit der Kultur seines Heimatlands vertraut. Eine Schwester und ein Onkel leben in Kosovo, womit er über ein gewisses soziales Netz im Kosovo verfügt. Die in der Schweiz erworbenen Kenntnisse im Baugewerbe kann der Beschwerdeführer grundsätzlich auch in Kosovo verwerten. Dass die allgemeinen Lebensumstände im Kosovo ungünstiger sein mögen als in der Schweiz, begründet keine Unzumutbarkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (vgl. Urteil 2C_944/2020 vom 31. März 2021 E. 4.3.4). Im Rahmen einer Gesamtabwägung der involvierten Interessen überwiegt das grosse öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich demzufolge als verhältnismässig.
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6. | |
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers einem zukünftigen Aufenthalt nicht ein für allemal entgegensteht. Hat sich der Beschwerdeführer seit der Rechtskraft der aufenthaltsbeendenden Massnahme und seiner Ausreise während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, einen allfälligen Anspruch auf Bewilligungserteilung zu prüfen (vgl. Urteile 2C_487/2020 vom 17. August 2020 E. 5.3 i.f.; 2C_911/2019 vom 6. Februar 2020 E. 7.4; 2C_787/2018 vom 11. März 2019 E. 3.5.1).
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7. | |
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Oktober 2021
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Zollinger
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