BGer 1C_150/2021 | |||
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BGer 1C_150/2021 vom 03.11.2021 | |
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1C_150/2021 |
Urteil vom 3. November 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
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Bundesrichter Haag, Bundesrichter Müller,
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Gerichtsschreiberin Sauthier.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
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Bereich Administrativmassnahmen,
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Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
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Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Führerausweisentzug,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
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des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter,
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vom 14. Januar 2021 (VB.2020.00461).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.________ lenkte am Abend des 24. Mai 2015 einen Personenwagen auf der Autobahn A7 im Gemeindegebiet Gachnang in Fahrtrichtung Konstanz und folgte einem Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von mindestens 231 km/h über eine Distanz von mehreren hundert Metern sowie mit einem Sicherheitsabstand von maximal 15 Metern. Die Überschreitung der gesetzlich festgelegten Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h betrug nach Abzug der Messtoleranz 104 km/h. Das Bezirksgericht Frauenfeld sprach A.________ mit Urteil vom 10. September 2018 der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 1. April 2019 ab.
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B.
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Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich stufte den Vorfall als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ein. Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 ordnete es den Entzug des Führerausweises von A.________ für die Dauer von 27 Monaten an, mit Wirkung vom 21. Dezember 2015 bis 23. März 2016 (Teilvollzug) sowie vom 18. August 2020 bis 14. August 2022 (Restvollzug). Einen gegen die Verfügung des Strassenverkehrsamts eingelegten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Mai 2020 ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Urteil vom 14. Januar 2021 abwies.
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C.
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Mit Eingabe vom 19. März 2021 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. Januar 2021 sei aufzuheben. Ihm sei der Führerausweis für 24 Monate zu entziehen, unter Anrechnung des Teilvollzugs vom 21. Dezember 2015 bis und mit 23. März 2016 und er sei berechtigt zu erklären, den Führerausweis innerhalb von drei Monaten seit Rechtskraft dem Strassenverkehrsamt einzusenden. Weiter sei festzustellen, dass sein Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt sei.
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Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Erwägungen: |
1. | |
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer ist als Inhaber des Führerausweises und Adressat des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Das Urteil der Vorinstanz vom 14. Januar 2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Zustellnachweis am 17. Februar 2021 zugestellt. Mit Postaufgabe der bundesgerichtlichen Beschwerde am 19. März 2021 ist die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG eingehalten. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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2. | |
Vorliegend nicht streitig ist, dass der Beschwerdeführer eine schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begangen hat. Diese zieht nach Art. 16c Abs. 2 lit. a bis SVG einen Entzug des Führerausweises für mindestens zwei Jahre nach sich.
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3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer ist aberder Auffassung, sein Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist nach Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK sei verletzt worden. Das Verfahren habe mit knapp sechs Jahren übermässig lange gedauert, obschon es weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht komplex gewesen sei. Das Bundesgericht habe bei dieser langen Verfahrensdauer eine Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist mehrfach bejaht. Es könne ihm zudem nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er im Strafverfahren ein Rechtsmittel eingelegt habe. Die Entzugsdauer sei folglich auf die Mindestdauer von 24 Monaten herabzusetzen.
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3.2. Zu den bei der Festsetzung des Führerausweisentzugs zu berücksichtigenden Umständen zählt die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Die Prüfung der Verfahrensdauer unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK unterliegt keinen starren Regeln, sondern ist in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände zu beurteilen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 312 E. 5.2; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der Betroffenen und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falles) sowie die Zumutbarkeit für die Betroffenen (BGE 130 I 269 E. 3.1). Die Parteien dürfen von ihren prozessualen Rechten Gebrauch machen, müssen sich aber dadurch verursachte Verfahrensverzögerungen anrechnen lassen (GEROLD STEINMANN, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 25 zu Art. 29 BV). Von den Behörden und Gerichten kann zudem nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte absolut stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
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3.3. Im vorliegenden Fall liegt zwischen der Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers und ihrer rechtskräftigen administrativen Sanktionierung durch das Bundesgericht, welche mit vorliegendem Urteil Anfang November 2021 erfolgt, ein Zeitraum von rund 6 Jahren und 5 Monaten. Diese absolute Dauer des Verfahrens mag zwar Bedenken erwecken (vgl. Urteil 1C_486/2011 vom 19. März 2012 E. 2.3). Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, sind jedoch das Straf- und Administrativverfahren auf Antrag des Beschwerdeführers nacheinander geführt worden. Dies bringt unvermeidlicherweise eine Verlängerung der Verfahrensdauer mit sich. Die ersten vier Jahre des gesamten Verfahrens sind sodann durch das Strafverfahren und insbesondere durch das erstinstanzliche Verfahren (3 Jahre 4 Monate) beansprucht worden. Diese Dauer mag zwar relativ lange sein, spielt aber insofern keine Rolle, als der Beschwerdeführer im Strafverfahren bzw. vor Obergericht keine Verletzung des Beschleunigungsgebots gerügt hat. Unter diesen Umständen kann er nach Treu und Glauben nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens nicht geltend machen, dass es zu lange gedauert habe (vgl. Urteile 1C_190/2018 vom 21. August 2018 E. 5.1; 1C_486/2011 vom 19. März 2012 E. 2.3.1). Folglich ist die Dauer des Strafverfahrens für die Beurteilung der Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots ausser Betracht zu lassen. Es bleibt zu erwähnen, dass die Verfahrensdauer des erstinstanzlichen Strafverfahrens insbesondere auch durch die mehrfache Aussageverweigerung des Beschwerdeführers sowie seiner Aussage, wonach das Fahrzeug im Tatzeitpunkt durch eine nachweislich nicht existierende Person gelenkt worden sei, beeinflusst worden ist. Zwar ist der Beschwerdeführer nicht zur Aussage verpflichtet; allerdings hat er eine sich daraus ergebende Verzögerung des Verfahrens in Kauf zu nehmen und kann daraus jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten.
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3.4. Das Verwaltungsverfahren wird von seiner Wiederaufnahme nach Abschluss des Strafverfahrens bis zu seiner rechtskräftigen Erledigung rund 2 Jahre und 7 Monate gedauert haben. Die Zeitspanne zwischen dem rechtskräftigen Urteil des Obergerichts und der Verfügung durch das Strassenverkehrsamt von 10.5 Monaten ist zwar als lange zu werten. Die Dauer des gesamten Verwaltungsverfahrens von 2 Jahren und 7 Monaten erscheint bei einem dreistufigen Rechtsmittelzug allerdings nicht übermässig. Tatsächlich hat vorliegend jede mit der Sache befasste Rechtsmittelinstanz im Durchschnitt rund 7.7 Monate beansprucht. Eine solche Durchschnittsdauer ist nicht aussergewöhnlich und hinzunehmen (vgl. Urteile 1C_486/2011 vom 19. März 2012; 6A.83/2000 vom 31. Oktober 2000, in welchem das Bundesgericht die Verletzung des Beschleunigungsgebots im Rahmen eines Administrativverfahrens zum Führerausweisentzug mit dreistufigem Rechtsmittelzug sowie einer Durchschnittsdauer von 7.5 respektive 9 Monaten pro Rechtsmittelinstanz verneint hat).
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Die Zeitspanne zwischen dem rechtskräftigen Strafurteil und der Verfügung des Strassenverkehrsamts wurde somit durch die darauf folgenden kürzeren Verfahrensdauern kompensiert. Insofern ist auch die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung (BGE 135 II 334; 120 Ib 504; Urteile 1C_485/2011 vom 16. Januar 2012; 1C_383/2009 vom 30. März 2010) nicht einschlägig. Dieser verkennt nämlich, dass nicht einzig die absolute Gesamtdauer des Verfahrens für die Beurteilung der Verletzung des Beschleunigungsgebots relevant ist. Zusammenfassend hat die Vorinstanz daher zu Recht festgehalten, der Anspruch des Beschwerdeführers auf Beurteilung innert angemessener Frist sei nicht verletzt worden. Die Rüge ist unbegründet.
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4. | |
4.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei nicht ersichtlich, welche erzieherische Wirkung der Führerausweisentzug derart lange nach dem Vorfall noch habe. Beim Warnungsentzug handle es sich um eine Massnahme mit verkehrserzieherischem und präventivem Charakter. Der Führerausweis sei ihm vom 21. Dezember 2015 bis 23. März 2016 bereits vorsorglich entzogen worden. Dies sei ihm Warnung genug gewesen, da er sich seither tadellos verhalten habe. Folglich sei die Entzugsdauer auf die gesetzliche Mindestentzugsdauer von 24 Monaten herabzusetzen.
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4.2. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, hat das Bundesgericht in diversen Urteilen verneint, dass der jeweils zur Diskussion stehende Ausweisentzug durch den Zeitablauf seiner erzieherischen Wirkung beraubt wurde (nebst zahlreichen weiteren Urteilen BGE 135 II 334 E. 2.3 [Zeitspanne zwischen Widerhandlung und Urteil 3 Jahre und 4 Monate]; Urteile 1C_190/2018 vom 21. August 2018 E. 5.2 [Zeitspanne zwischen Widerhandlung und Urteil über 9 Jahre]; 1C_485/ 2011 vom 16. Januar 2012 E. 2.3.3 [Zeitspanne zwischen Widerhandlung und Urteil 6 Jahre und 8 Monate]; 1C_445/2010 vom 30. November 2010 E. 2.5 [Zeitspanne zwischen Widerhandlung und Urteil 5 Jahre]).
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Angesichts der Schwere der Widerhandlung und des Umstands, dass der Beschwerdeführer bereits vor diesem Vorfall mehrfach wegen Verletzung von Strassenverkehrsvorschriften auffällig geworden ist, sind im vorliegenden Fall keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von dieser Rechtsprechung rechtfertigen würden. Daran ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, er habe sich seit dem Vorfall nichts mehr zu Schulden lassen kommen. So hat das Bundesgericht beispielsweise in einem kürzlich ergangenen Entscheid die erzieherische Wirkung des Führerausweisentzugs im Falle einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 39 km/h) bejaht, obwohl die Widerhandlung im Urteilszeitpunkt mehr als 9 Jahre her war und es im massgeblichen Zeitraum ebenfalls zu keinem weiteren Strassenverkehrsdelikt gekommen war (vgl. Urteil 1C_190/2018 vom 21. August 2018). Trotz des Zeitablaufs ist folglich davon auszugehen, dass der Führerausweisentzug vorliegend seine spezialpräventive Wirkung entfalten kann. Die Rüge ist ebenfalls unbegründet.
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5. | |
5.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Es lägen keine Gründe für einen die gesetzliche Mindestdauer von 24 Monaten übersteigenden Entzug vor. Er habe sich seit dem Vorfall tadellos verhalten. Die von ihm zuvor begangenen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften würden 14 Jahre zurück liegen. Der Vorfall im Jahr 2015 sei dementsprechend als Einzelfall zu würdigen. Ausserdem sei er beruflich als Geräte-Servicearbeiter auf sein Fahrzeug angewiesen, da er täglich Aussentermine wahrnehmen müsse.
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5.2. Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu würdigen und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird. Den kantonalen Behörden steht bei der Bemessung der Entzugsdauer ein weiter Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn dieses Ermessen überschritten oder missbraucht worden ist. Dies ist namentlich der Fall, wenn die kantonalen Behörden einzelne Umstände zu Unrecht ganz ausser Acht lassen oder in einer unhaltbaren Weise gewichten (BGE 128 II 173 E. 4b; Urteil 1C_320/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen).
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5.3. Vorliegend wurde die gesetzlich vorgesehene Mindestentzugsdauer von 24 Monaten gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit a bis SVG (vgl. E. 2) auf 27 Monate erhöht. Diesen Entscheid hat die Vorinstanz geschützt, indem sie das Verschulden des Beschwerdeführers aufgrund der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung als schwer eingestuft und erwogen hat, die krasse Unterschreitung des Mindestabstands falle erschwerend in Betracht. Ausserdem hat sie berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer die auf dem Beifahrersitz mitfahrende Person sowie weitere Verkehrsteilnehmende in grossem Ausmass gefährdet habe und dem Beschwerdeführer der Führerausweis bereits vom 22. November 2013 bis zum 21. Dezember 2013 wegen einer mittelschweren Widerhandlung habe entzogen werden müssen. Zusammenfassend ist sie zum Schluss gekommen, die verfügte Entzugsdauer von 27 Monaten sei auch unter Berücksichtigung des Wohlverhaltens, der langen Verfahrensdauer und unter Annahme der geltend gemachten ausgeprägten Massnahmeempfindlichkeit als angemessen zu betrachten.
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5.4. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Bereits das Überschreiten einer Höchstgeschwindigkeit von über 80 km/h um mindestens 80 km/h gilt als besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit i.S.v. Art. 16c Abs. 2 lit. a bis SVG, womit von einer Mindestentzugsdauer von 24 Monaten auszugehen ist (vgl. BERNHARD RÜTSCHE/DENISE WEBER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 54 zu Art. 16c). Der Beschwerdeführer befindet sich mit dem Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um mindestens 104 km/h weit oberhalb dieser Grenze. Das Verschulden sowie die Gefährdung der Verkehrssicherheit sind von der Vorinstanz daher zu Recht als hoch eingestuft worden. Wie aktenkundig ist, ist der Beschwerdeführer bereits vor diesem Vorfall mehrfach wegen Verletzung von Strassenverkehrsvorschriften auffällig geworden. Dies fällt ebenfalls erschwerend ins Gewicht. Der Beschwerdeführer behauptet sodann zwar, er sei als Geräte-Servicemitarbeiter auf das Führen eines Motorfahrzeugs dringend angewiesen, belegt diese Behauptungen aber nicht. Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände und trotz Berücksichtigung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers seit der Widerhandlung erweist sich die Entzugsdauer von 27 Monaten dementsprechend als verhältnismässig.
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6.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet undfolglich abzuweisen.
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Das Strassenverkehrsamt wird einen neuen Termin zur Abgabe des Führerausweises festzusetzen haben.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. November 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kneubühler
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Die Gerichtsschreiberin: Sauthier
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