VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_550/2021  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 11.12.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_550/2021 vom 05.11.2021
 
[img]
 
 
1C_550/2021
 
 
Urteil vom 5. November 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Postfach, 8036 Zürich.
 
Gegenstand
 
Ermächtigung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 12. Juli 2021 (TB210067-O/U/GRO).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Am 10. Februar 2021 erstattete A.________ Strafanzeige gegen die Betreibungsbeamtin B.________ wegen Amtsmissbrauchs. Zur Begründung führte sie an, diese habe Fr. 213'500.- Franken gepfändet, mithin 50 Mal mehr, als in Betreibung gesetzt worden sei.
 
Am 16. März 2021 überwies die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Mangels eines deliktsrelevanten Tatverdachts sei die Ermächtigung nicht zu erteilen.
 
Mit Beschluss vom 12. Juli 2021 erteilte das Obergericht der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ nicht.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
 
2.
 
2.1. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung von B.________, einer Beamtin im Sinne dieser Bestimmung, zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
 
2.2. Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid (E. III. S. 4 f.) erwogen, in der fraglichen Betreibung sei für eine Forderung von Fr. 4'124.90 bei der Beschwerdeführerin ein Betrag von Fr. 213'500.- gepfändet worden. Selbst wenn dem Betreibungsamt bei der Pfändung ein grober Fehler unterlaufen sein sollte, liesse sich allein damit noch kein strafrechtlicher Vorwurf begründen. Einerseits habe die Betreibungsbeamtin, wovon auch die Anzeigerin selber ausgehe, auf Weisung ihres Vorgesetzten gehandelt, und anderseits bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie das Geld auf ihr eigenes Konto habe abzweigen und die Beschwerdeführerin schädigen wollen. Ob die Betreibung unter schuldbetreibungsrechtlichen Gesichtspunkten rechtmässig gewesen sei, sei nicht im Ermächtigungsverfahren zu prüfen.
 
2.3. Die Beschwerdeführerin verweist im Wesentlichen wiederum bloss auf die grosse Differenz zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und der Pfändung und macht die Verletzung verschiedener betreibungsrechtlicher Vorschriften geltend. Mit diesen und ähnlichen Vorbringen setzt sie sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und bringt nichts vor, was die offensichtlich zutreffende Einschätzung des Obergerichts, die in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe seien nicht geeignet, einen Anfangsverdacht für ein amtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdegegnerin zu begründen, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen könnte, in Frage zu stellen.
 
3.
 
Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden.
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. November 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).