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Informationen zum Dokument  BGer 2C_708/2021  Materielle Begründung
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BGer 2C_708/2021 vom 15.11.2021
 
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2C_708/2021
 
 
Urteil vom 15. November 2021
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander R. Lecki,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
 
Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 26. Juli 2021 (VB.2021.00103).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. A.________ (geb. 1979) ist senegalesischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 7. Juni 2019 die Schweizerbürgerin B.________ (geb. 1974) und kam am 27. Dezember 2019 in die Schweiz, wo ihm eine bis zum 26. Dezember 2020 befristete Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Gattin erteilt wurde.
 
1.2. Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief die Bewilligung am 21. Oktober 2020, nachdem B.________ mitgeteilt hatte, dass sie keinen Ehewillen mehr habe und die Scheidung anstrebe. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 6. Januar 2021 und Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Juli 2021). Die kantonalen Instanzen gingen davon aus, dass die eheliche Gemeinschaft nicht mehr gelebt werde und A.________ das noch fortbestehende formelle Eheband rechtsmissbräuchlich anrufe; die Gattin habe klar zu erkennen gegeben, dass sie die Ehe beenden wolle. A.________ könne sich auch nicht auf Art. 50 AIG (Bewilligungsanspruch nach Auflösung der Familiengemeinschaft) berufen.
 
1.3. A.________ beantragt vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Juli 2021 aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; allenfalls sei die Sache "wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs" zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Verwaltungsgericht und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich haben darauf verzichtet, sich vernehmen zu lassen. Mit Verfügung vom 16. September 2021 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde aufschiebende Wirkung beigelegt.
 
 
2.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise angenommen, sein Bewilligungsanspruch aus Art. 42 Abs. 1 AIG (Familiennachzug von Schweizerinnen und Schweizern) bestehe nicht mehr; er hat sich im vorinstanzlichen Verfahren zudem auf Art. 50 AIG (Bewilligungsanspruch nach Auflösung der Familiengemeinschaft) berufen. Es liegt damit ein in vertretbarer Weise geltend gemachter Rechtsanspruch vor (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Da grundsätzlich auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind (Art. 42, Art. 82 lit. a i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit folgender Präzisierung einzutreten: Der Beschwerdeführer beantragt die Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung weitgehend appellatorisch, d.h. er wiederholt seine Sicht der Dinge und stellt diese jener der Vorinstanz gegenüber, ohne in gezielter Auseinandersetzung mit deren Darlegungen aufzuzeigen, inwiefern sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig wäre, das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen eine unhaltbare Schlussfolgerung gezogen hätte (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; Urteile 2C_230/2021 vom 7. Mai 2021 E. 4.2.2 und 2C_950/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2). Inwieweit seine Ausführungen den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen, kann indessen dahingestellt bleiben, da die Beschwerde sich als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren nach Art. 109 BGG unter ergänzendem Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid erledigt werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG).
 
 
3.
 
3.1. Die Vorinstanz gibt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 42, 49 (Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens) und 50 AIG zutreffend wieder: Hinsichtlich des relevanten Zeitpunkts der Trennung ist darauf abzustellen, wann die gemeinsame Wohnung aufgegeben worden und der Ehewille nach aussen wahrnehmbar dahingefallen ist (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347). Die eheliche Gemeinschaft, auf deren Dauer es ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall aber auch schon während und trotz des weiteren Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist. Irrelevant ist, wie lange die Ehe noch formell fortbesteht (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347; Urteil 2C_970/2016 vom 6. März 2017 E. 2.4). Nach der Praxis können eheliche Schwierigkeiten zwar kurzfristig ein Getrenntleben im Rahmen von Art. 49 AIG rechtfertigen, doch gilt dies nicht mehr, wenn die Trennung - wie hier - über Monate hinweg aufrechterhalten wird, ohne dass es zu einer nennenswerten Wiederannäherung der Gatten kommt (Urteil 2C_1013/2020 vom 11. März 2021 E. 3.3 mit Hinweis).
 
 
3.2.
 
3.2.1. Die Gattin des Beschwerdeführers hat am 14. April 2020 dem Migrationsamt mitgeteilt, dass sie mit dem Beschwerdeführer, insbesondere im Hinblick darauf, dass er in der Heimat Vater eines ausserehelichen Kindes geworden sei, nicht mehr zusammenleben könne. Sie hat das Amt einen Monat darauf informiert, dass die Situation nicht einfach sei, sich aber beruhigt habe und die Eheleute versuchten, eine Lösung zu finden. Am 7. August 2020 teilte die Ehefrau mit, dass sie vom Beschwerdeführer manipuliert und ausgenützt werde; er sei ein anderer geworden, habe ihr "das Herz gebrochen" und ihr Ehewille sei erloschen. Sie hat in der Folge in mehreren Eingaben an diesem Standpunkt festgehalten (E-Mails vom 9. [dem Beschwerdeführer am 11. November 2020 zugestellt] bzw. 16. November 2020) und am 10. September 2020, auf Ungültigerklärung bzw. eventuell Scheidung ihrer Ehe geklagt. Anfang November 2020 erstattete sie Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer, weil dieser dem Bezirksgericht Zürich intime Bilder von ihr zugestellt und im Scheidungsverfahren behauptet hatte, dass in ganz Zürich bekannt sei, dass sie sich senegalesische Männer als "Sexsklaven" halte.
 
3.2.2. Die Vorinstanz durfte gestützt hierauf ohne Verletzung von Art. 9 BV (Willkür) davon ausgehen, dass bei ihr kein Wille mehr bestand, die eheliche Gemeinschaft fortzusetzen. Weder der Umstand, dass sie am 14. Mai 2020 der Beziehung noch eine Chance geben wollte, noch die Tatsache, dass sie ihre Scheidungsklage (im Hinblick auf die zweijährige Wartefrist von Art. 114 ZGB) zurückgezogen hat, lassen die entsprechende Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen; das Gleiche gilt für die intimen Fotos (Szenenausschnitte aus Sexvideos vom 22. April 2021) bzw. für die Bilder von Ende Juli anfangs August 2021, welche den Beschwerdeführer zusammen mit seiner Gattin zeigen. Aufgrund der konkreten Verhältnisse lag nur noch eine faktische Wohngemeinschaft vor; die eheliche Beziehung wurde trotz gemeinsamen Haushalts nicht mehr gelebt und der Ehewille der Gattin des Beschwerdeführers war erloschen. Dass dieser selber noch an die Ehe glaubt, ist nicht entscheidwesentlich (vgl. das Urteil 2C_392/2019 vom 24. Januar 2020 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
 
3.2.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, von der Mail seiner Gattin vom 7. August 2020 bzw. von der Aussage der Gerichtsschreiberin gegenüber der Polizei bezüglich der Begründung des Rückzugs der Ungültigkeits- bzw. Scheidungsklage keine Kenntnis gehabt zu haben, ist sein Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt (Art. 29 BV) : Bereits der Rekursentscheid nahm auf die entsprechende E-Mail Bezug; es wäre an ihm gewesen, unter diesen Umständen Akteneinsicht zu nehmen; die Erklärung der Gerichtsschreiberin gegenüber der Polizei bezüglich des Scheidungsverfahrens war nicht entscheidwesentlich. Im Übrigen bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht, dass er Kenntnis von der E-Mail vom 9. November 2020 hatte, welche inhaltlich im Wesentlichen deckungsgleich mit jener vom 7. August 2020 war. Im Hinblick auf die Ungültigkeits- bzw. Scheidungsklage vom 10. September 2020 konnte für den Beschwerdeführer, wie sich aus seinem Verhalten in diesem ergibt, kein Zweifel mehr bestehen, dass der Ehewille der Beschwerdeführerin erloschen war; seit dem 30. Oktober 2020 leben die Eheleute im Übrigen offenbar getrennt (Abmeldung des Beschwerdeführers vom Wohnsitz). Der Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 BV; BGE 129 II 497 E. 2.2; 126 I 15 E. 2a/aa) bestimmt sich nach der konkreten Situation und Interessenlage im Einzelfall; zwar ist er formeller Natur, doch gilt er nicht um seiner selbst willen; er ist vielmehr mit der Berechtigung in der Sache selber verbunden (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226; 137 I 195 E. 2.3.2 S. 198; 111 Ia 101 E. 2b S. 103 f., 273 E. 2b).
 
3.3. Die (weitere) Rechtsanwendung stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht infrage.
 
 
4.
 
Da die vorliegende Beschwerde als zum Vornherein aussichtslos zu gelten hatte, ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr wird dem Umstand Rechnung getragen, dass über das Gesuch nicht vorweg entschieden worden ist, was es dem Beschwerdeführer noch erlaubt hätte, sein Eingabe zurückzuziehen. Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. 
 
2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
2.2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. November 2021
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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