BGer 5A_912/2021 | |||
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BGer 5A_912/2021 vom 15.11.2021 | |
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5A_912/2021 |
Urteil vom 15. November 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Personalvorsorgestiftung der C.________ AG (in Liquidation),
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Spadin,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Vorsorgliche Massnahmen (negative Feststellungsklage),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 21. September 2021 (NE210007-O/U).
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Sachverhalt: | |
A.
| 1 |
Die Beschwerdeführer waren Inhaber der C.________ AG, welche sich seit dem 31. Oktober 2016 in Liquidation befindet. Deren Personalvorsorgestiftung hatte grosse Teile ihres Vermögens bei der Firma angelegt. Das damalige Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons Zürich mahnte dies wiederholt ab und verlangte Sicherheiten. Darauf schlossen die Beschwerdeführer als Drittpfandgeber für die Forderungen der Personalvorsorgestiftung gegenüber der C.________ AG am 20. Februar 2009 einen öffentlich beurkundeten Pfandvertrag über die Errichtung eines Inhaberschuldbriefes von Fr. 2 Mio. auf ihrer Wohnliegenschaft an der D.________strasse xxx in U.________.
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Im Rahmen der von einer Dritten (Bank E.________) - welche der Personalvorsorgestiftung, die ebenfalls ein Grundpfandverwertungsverfahren eingeleitet hatte, zuvorgekommen war - verlangten Grundpfandverwertung wurde das Grundstück am 12. Juni 2019 an einer öffentlichen Versteigerung lastenfrei zugeschlagen.
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B.
| 4 |
Am 4. November 2020 erhoben die Beschwerdeführer gegen die Personalvorsorgestiftung eine negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG. Zugleich ersuchten sie sinngemäss um vorläufige Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG. Diesen Antrag wies das Bezirksgericht Meilen mit Verfügung vom 10. Juni 2021 ab.
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Die gegen die Verfügung erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. September 2021 ab.
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C.
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Gegen das Berufungsurteil gelangen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. November 2021 an das Bundesgericht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Einstellung der Betreibung Nr. yyy des Betreibungsamtes Küsnach-Zollikon-Zumikon bis zum Entscheid über die negative Feststellungsklage. Ferner verlangen sie die aufschiebende Wirkung und die unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren.
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Erwägungen: | |
1.
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Angefochten ist im Zusammenhang mit einer negativen Feststellungsklage und damit einer Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG) über die vorläufige Einstellung der Betreibung nach Art. 85a Abs. 2 SchKG. Dieser ist, wie im Übrigen auch für die Beschwerdeführer klar ersichtlich aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, eine vorsorgliche Massnahme.
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Bei vorsorglichen Massnahmen ist im bundesgerichtlichen Verfahren keine freie Rechtsprüfung möglich. Vielmehr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG), wofür das strikte Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG gilt und bloss appellatorische Ausführungen ungenügend sind (zu den diesbezüglichen Begründungsvoraussetzungen namentlich BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2.
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Die Beschwerdeführer tragen ihre weitschweifigen Ausführungen in rein appellatorischer und damit unzulässiger Form vor. Weder werden explizit verfassungsmässige Rechte angerufen, welche verletzt worden sein sollen, noch werden der Sache nach Verfassungsverletzungen geltend gemacht. Auf die Beschwerde kann deshalb mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden.
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3.
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Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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4.
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Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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5.
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Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. November 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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