BGer 5A_34/2021 | |||
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BGer 5A_34/2021 vom 22.12.2021 | |
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5A_34/2021 |
Urteil vom 22. Dezember 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,
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Gerichtsschreiber Buss.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Fischer,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin,
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bez i rk Dielsdorf, Honeywell-Platz 1, 8157 Dielsdorf,
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B.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Meyer,
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Gegenstand
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Verwaltungsbeistandschaft für geerbtes Kindesvermögen (Zustimmung zu gerichtlicher Vereinbarung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 23. November 2020 (PQ200040-O/U).
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Sachverhalt: | |
A.
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B.A.________ (Jahrgang 2007), ist der Sohn und einzige gesetzliche Erbe des im Jahr 2015 verstorbenen C.________. Die Mutter von B.A.________, A.A.________, war mit C.________ nicht verheiratet. Im Nachlassvermögen befand sich unter anderem ein Landwirtschaftsbetrieb in U.________ mit einem separaten Wohngebäude, das zwei Wohnungen umfasst.
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B.
| 3 |
C.________ verfügte am 20. August 2013 testamentarisch, dass seine Lebenspartnerin B.________ ein lebenslanges Wohnrecht an der von ihr bewohnten 4.5-Zimmer-Wohnung im oberen Stock des Wohnhauses der bäuerlichen Liegenschaft zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 700.-- haben soll und sie den Garten "mit dem Plastiktunnel" benutzen dürfe. Im Weiteren war sein letzter Wille, dass B.________ die Verwaltung des gesamten Landwirtschaftsbetriebs und des Vermögens seines Sohnes bis zu dessen 20. Lebensjahr übernehmen solle; die Verwaltung müsse abgegolten werden. Das Testament wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 11. Juni 2015 eröffnet und der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dielsdorf (nachfolgend KESB) zugestellt. Am gleichen Tag, ohne Kenntnis des Testaments, erklärte die KESB A.A.________, dass sie als Mutter und gesetzliche Vertreterin des Sohnes das Kinds- bzw. Nachlassvermögen verwalten dürfe, weil keine Interessenkollision zwischen ihr als nicht erbberechtigter Person und ihrem Sohn erkennbar sei.
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C.
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Schon bald kam es zwischen A.A.________ und B.________ zu erheblichen Unstimmigkeiten über die Verwaltung des Kindsvermögens und den Umfang des B.________ eingeräumten Wohnrechts. Beide Seiten erhoben gegenseitige Forderungen und bezichtigten sich, nicht im Interesse des Kindes zu handeln. Am 4. November 2015 ersuchte B.________ die KESB um Bestätigung, dass sie zur Verwaltung des Kinds- bzw. Nachlassvermögens von B.A.________ legitimiert sei. Am 12. November 2015 liess A.A.________ ihrerseits im Namen von B.A.________ bei der KESB unter anderem beantragen, dass sie zur Verwaltung des Kinds- bzw. Nachlassvermögens von B.A.________ legitimiert sei. Am 17. Dezember 2015 zog B.________ ihr Begehren um Bestätigung ihrer Vermögensverwaltungsbefugnis telefonisch gegenüber der KESB zurück und verzichtete auf die Verwaltung, nachdem die KESB ihr mitgeteilt hatte, dass voraussichtlich nicht A.A.________, sondern eine Drittperson mit der Verwaltung beauftragt werde. Nach Anhörung von A.A.________ und B.________ erichtete die KESB mit Beschluss vom 18. Dezember 2015 für B.A.________ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 325 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZGB mit den Aufgaben, das dem Kind angefallene Nachlassvermögen zu verwalten, den landwirtschaftlichen Betrieb weiterzuführen, die D.________ GmbH, deren Geschäftsführer und einziger Gesellschafter mit Zeichnungsberechtigung C.________ war, ebenfalls weiterzuführen oder zu liquidieren sowie die Übertragung des Miteigentumsanteils des Erblassers an der Wohnung in V.________ an B.________ zu überprüfen und allfällige Forderungen namens des Kindes geltend zu machen. Als Beistand wurde E.________ vom Zürcher Bauernverband ernannt. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
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D.
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In der Folge erhob der Beistand bzw. der von diesem beigezogene Anwalt im Namen von B.A.________ beim Bezirksgericht Dielsdorf gegen B.________ eine Forderungsklage im Zusammenhang mit der vom Erblasser und ihr gemeinsam erworbenen Eigentumswohnung in V.________ sowie eine Herabsetzungsklage im Zusammenhang mit dem ihr testamentarisch eingeräumten Wohnrecht. Am 5. Dezember 2016 schlossen die Prozessparteien (B.________ sowie der Beistand im Namen von B.A.________) im Verfahren betreffend die Eigentumswohnung in V.________ einen Vergleich, mit welchem beide Verfahren beigelegt und die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt werden sollten. Gemäss Vergleich sollte B.________ für eine Ablösesumme von Fr. 260'000.-- auf sämtliche ihr aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers zustehenden Rechte, insbesondere auf die Verwaltung des landwirtschaftlichen Betriebs sowie ihr Wohnrecht, verzichten und die Wohnung bis spätestens Ende Juni 2017 verlassen, wobei der Mietzins bis dahin als abgegolten gelte. Der Vergleich stand unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die KESB.
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E.
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A.A.________, welche an der Vergleichsverhandlung anwesend sein durfte, teilte der KESB am Tag nach der Verhandlung mit, dass sie den Vergleich ablehne, weil die Abfindungssumme von Fr. 260'000.-- zu hoch sei und diverse Forderungen des Kindes gegen B.________ nicht berücksichtigt worden seien. Sie verfasste zuhanden der KESB eine Zusammenstellung der ihrer Ansicht nach nicht einbezogenen, aber ausgewiesenen Forderungen von B.A.________. Am 3. Februar 2017 fand zur Bereinigung der aufgeworfenen Fragen vor Bezirksgericht Dielsdorf eine weitere Vergleichsverhandlung statt, an der zwischen B.________ und einer Vertreterin der KESB in Ergänzung des Vergleichs Parteierklärungen abgegeben wurden. Darin verzichtete B.________ auf gewisse Gegenstände aus dem Nachlass und erklärte sich zur Herausgabe bereit. Trotz dieser Parteierklärung lehnte die A.A.________ den Vergleich weiterhin ab. Mit Entscheid vom 17. März 2017 stimmte die KESB indessen diesem einschliesslich der ergänzenden Parteierklärungen zu.
| 10 |
F.
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Gegen diese Zustimmung erhob A.A.________ am 19. April 2017 beim Bezirksrat Dielsdorf eine unbegründete Beschwerde und ersuchte, weil ihr bisheriger Rechtsvertreter unerwartet verstorben sei, um Ansetzung einer Nachfrist zur Begründung. Diesem Gesuch entsprach der Bezirksrat, worauf A.A.________ innert Nachfrist eine begründete Beschwerde einreichte und beantragte, es sei die Zustimmung der KESB zum Vergleich und der dazugehörigen Parteierklärungen aufzuheben, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die KESB zurückzuweisen. Der Bezirksrat holte Beschwerdeantworten von B.________ und dem Beistand von B.A.________ sowie die Stellungnahme der KESB ein. Im weiteren Verlauf erstatteten die Parteien Replik und Dupliken sowie weitere Stellungnahmen und Noveneingaben. Schliesslich bestätigte der Bezirksrat mit Urteil vom 9. Januar 2019 die Zustimmung der KESB zum Vergleich, wies die Beschwerde ab und auferlegte A.A.________ die Entscheidgebühr. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.
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G.
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Gegen diesen Entscheid wehrte sich A.A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich, welches mit Urteil vom 19. März 2019 auf die zweitinstanzliche Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation von A.A.________ nicht eintrat, das Urteil des Bezirksrates vom 9. Januar 2019 aufhob und auch auf die erstinstanzliche Beschwerde nicht eintrat.
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H.
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Dagegen gelangte A.A.________ mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 5A_322/2019 vom 8. Juli 2020 gut, soweit es darauf eintrat, hob den obergerichtlichen Entscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück.
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I.
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In der Folge nahm das Obergericht das Beschwerdeverfahren wieder auf und setzte B.________, dem Kindesvertreter sowie dem Bezirksrat Frist zur Beschwerdeantwort bzw. zur Vernehmlassung sowie Frist, um zum sinngemässen Fristwiederherstellungsgesuch von A.A.________ vom 19. April 2017 vor Bezirksrat Stellung zu nehmen. Während der Bezirksrat auf eine Vernehmlassung verzichtete, äusserten sich der Kindsvertreter und B.________ mit Eingaben vom 23. und 24. September 2020. Mit Urteil vom 23. November 2020 wies das Obergericht die Beschwerde ab und bestätigte das Urteil des Bezirksrats vom 9. Januar 2019. Zur Begründung führte es zusammengefasst aus, dass der Vergleich die wirtschaftlichen Interessen des Kindes wahre. Der Kindesvertreter habe im Herabsetzungsprozess den Wert des Wohnrechts je nach Umfang auf bis Fr. 848'101.80 beziffert, was die Ablösungssumme bereits rechtfertigen würde. Ausgewiesene Forderungen des Kindes gegen B.________, die es unbedingt in den Vergleich einzubeziehen gälte, seien nicht erkennbar. Der Auffassung des Bezirksrats, durch den Vergleich werde nicht nur Frieden einkehren, sondern es würden langfristig deutlich höhere finanzielle Einnahmen als die Vergleichssumme ermöglicht, sei zudem mit Blick auf die Vermietung der 4.5-Zimmer-Wohnung zuzustimmen. Die Ablösungssumme von Fr. 260'000.-- sei in Anbetracht des Verzichts von B.________ auf sämtliche testamentarisch eingeräumten Rechte, der ohne Vereinbarung drohenden und dem Kindesvermögen zu belastenden Kosten und der durch den Vergleich möglichen zusätzlichen Mieteinnahmen aus wirtschaftlicher Sicht angemessen und nicht zu beanstanden. Ein unrichtige Ausübung des Ermessens durch den Bezirksrat, die zu korrigieren wäre, sei zu verneinen. Zu Recht habe dieser die gegen die Zustimmung der KESB erhobene Beschwerde abgewiesen.
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J.
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Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 11. Januar 2021 ist A.A.________ erneut an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Zustimmung der KESB des Bezirks Dielsdorf zum zwischen B.A.________ und B.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) abgeschlossenen Vergleich vom 5. Dezember 2016 und der dazugehörigen Parteierklärung vom 3. Februar 2017 aufzuheben. Eventuell sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: | |
1.
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Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Eintretensvoraussetzungen für die Beschwerde erfüllt sind (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 143 III 140 E. 1).
| 23 |
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit des Kindesschutzes, deren Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 2 und Art. 90 BGG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).
| 24 |
1.2. Zur Beschwerde in Zivilsachen ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a); und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. b).
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Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, die die Gutheissung der Beschwerde der beschwerdeführenden Person bringen würde, indem ihr ein wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder sonstiger Nachteil erspart bleibt, den der angefochtene Entscheid für sie mit sich bringen würde (BGE 138 III 537 E. 1.2.2; Urteil 5A_542/2019 vom 30. Juli 2019 E. 3.1). Das Interesse an der Beschwerde muss aktuell und persönlich sein, in dem Sinne, dass es grundsätzlich nicht zulässig ist, rechtlich vorzugehen, um nicht das eigene, sondern das Interesse eines Dritten geltend zu machen (Urteile 5A_542/2019 vom 30. Juli 2019; 5A_911/2015 vom 21. Januar 2016 E. 3.1; 5A_345/2015 vom 3. Juni 2015 E. 1.2.2). Die beschwerdeführende Partei hat darzulegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Beschwerderechts gegeben sind. Soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind, ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern die Beschwerde zulässig ist (BGE 138 III 537 E. 1.2; 133 II 353 E. 1; Urteile 4A_226/2021 vom 12. Juli 2021 E. 2.1; 5A_273/2020 vom 23. Juni 2020 E. 3.1).
| 26 |
Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin rechtsgültig am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat. Die Voraussetzung von Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG ist damit erfüllt. Bezüglich der zweiten Voraussetzung, das eigene Interesse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, ist Folgendes zu beachten.
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1.2.1. Im Verfahren 5A_322/2019 war die Legitimation der Beschwerdeführerin zu bejahen, weil es um die Klärung der Rechtsfrage ging, ob mit der Einschränkung der elterlichen Sorge auch zwingend die Einschränkung ihrer Beschwerdebefugnis in diesem Bereich einhergehe. Im Gegensatz dazu bedeutet die Beschwerdebefugnis als nahestehende Person nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB nicht, sich auch vor Bundesgericht damit legitimieren zu können, weil Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG enger formuliert ist und grundsätzlich ein eigenes schutzwürdiges Interesse der beschwerdeführenden Person verlangt (Urteile 5A_930/2018 vom 15. November 2018 E. 3; 5A_892/2017 vom 23. August 2018 E. 4.3; 5A_649/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 3).
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1.2.2. Die Beschwerdeführerin argumentiert, sie sei durch den angefochtenen Entscheid persönlich betroffen und zur Beschwerde legitimiert, weil sie als Mutter von B.A.________ nach Art. 276 Abs. 2 ZGB die Unterhaltspflicht treffe. Eine Entlastung könne sie nur insoweit erwarten, als es B.A.________ zugemutet werden könne, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Dabei sei in erster Linie an die Erträge des Kindesvermögens zu denken, welche gemäss Art. 319 Abs. 1 ZGB für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes verwendet werden dürften. Nach dem Verlust eines unterhaltspflichtigen Elternteils sei eine ertragsbringende Verwaltung des Nachlassvermögens für B.A.________ fundamental. Mit dem Vergleich vom 5. Dezember 2016 und der dazugehörigen Parteierklärung 3. Februar 2017 werde das Nachlassvermögen aufgrund der krass überhöhten Zahlung an die Beschwerdegegnerin massiv zulasten von B.A.________ geschmälert. Ausserdem bilde das Leiden des Sohnes, das dieser erlebe, wenn ihm bestimmte persönliche Sachen des verstorbenen Vaters vorenthalten werden sollten, auch eine grosse emotionale Belastung für sie selbst.
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1.2.3. Zwar trifft zu, dass die Erträge aus dem geerbten Vermögen der Funktion nach die Unterhaltspflicht des verstorbenen Elternteils ersetzen (vgl. KAMP/BREITSCHMID, Minderjährige Erben, successio 2013 S. 94). Allerdings ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern durch die Nichtgenehmigung des Vergleichs die Erträgnisse des Kindesvermögens, die gemäss Art. 319 Abs. 1 ZGB insbesondere für Unterhalt, Erziehung und Ausbildung des Kindes verwendet werden dürfen, tatsächlich nennenswert gesteigert würden. Im Gegenteil: Mit dem Vergleich wird die Beschwerdegegnerin zwar mit einer Abgeltungssumme von Fr. 260'000.-- entschädigt. Sie verzichtet im Gegenzug jedoch namentlich auf das Wohnrecht an der 4.5-Zimmer-Wohnung im oberen Stock der bäuerlichen Liegenschaft samt Garten (wobei der "Mietzins" Fr. 700.-- betragen hätte). Die Beschwerdeführerin teilt in ihrer Beschwerde die vorinstanzliche Annahme, dass die Ablösung des Wohnrechts eine Vermietung der 4.5-Zimmer-Wohnung zu einem Mietpreis von Fr. 1'650.-- erlaubt, womit unbestritten ist, dass durch den in der Vereinbarung festgehaltenen Verzicht auf das Wohnrecht eine bedeutende Steigerung der Mietzinserträge ermöglicht wurde. Soweit die Beschwerdeführerin mutmasst, dass sich die Beschwerdegegnerin allenfalls auch mit einem geringeren Betrag zufriedengegeben hätte (die Beschwerdeführerin selbst hat zunächst eine Vergleichssumme von Fr. 210'000.--, später von Fr. 180'000.-- [s. angef. Entscheid E. 4.1] und zuletzt vor Ober- und Bundesgericht von Fr. 34'121.35 [angef. Entscheid E. 5.1; bundesgerichtliche Beschwerde Rz. 11] als angemessen erachtet), ist dies rein spekulativ, womit als Vergleichsmassstab einzig die Ertragssituation bei Scheitern der Vergleichsgespräche und Fortbestand des Wohnrechts herangezogen werden kann. Weshalb die Vermögenserträge diesfalls trotz der erheblich geringeren Mieteinnahmen insgesamt höher sein sollten, geht aus der Beschwerdeeingabe nicht hervor. Auch sonst sind berechtigte eigene Interessen der Beschwerdeführerin, welche diese in einem Verfahren wie dem vorliegenden geltend machen könnte, nicht ersichtlich. Das von der Beschwerdeführerin darüber hinaus geltend gemachte Eigeninteresse gründet einzig in einer besonderen Beziehung zum direkt betroffenen Sohn. Ein solches mittelbares Interesse begründet kein eigenes Interesse der Beschwerdeführerin, das im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG schutzwürdig wäre und sie zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigen würde. Welche Erinnerungsstücke B.A.________ vorenthalten werden und inwiefern genau die Beschwerdeführerin davon selber konkret betroffen wäre, wird in der Beschwerde ohnehin nicht erörtert.
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2.
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Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Dezember 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Buss
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