BGer 5A_931/2021 | |||
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BGer 5A_931/2021 vom 05.01.2022 | |
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5A_931/2021 |
Urteil vom 5. Januar 2022 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter von Werdt,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Konkursamt Wetzikon,
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Turnhallenstrasse 2, Postfach, 8622 Wetzikon.
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Gegenstand
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Kollokationsplan,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 28. Oktober 2021 (PS210135-O/U).
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Erwägungen: | |
1.
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Der Beschwerdeführer ist Gläubiger im Konkurs der B.________. Er hat bereits diverse Verfahren geführt, in denen er im Wesentlichen beanstandete, dass vor der zweiten Gläubigerversammlung die Forderungen von 68 Gläubigern widerrechtlich durch eine weitere Gläubigerin abgegolten und diese Gläubiger danach aus dem Kollokationsplan gestrichen worden seien ("Gläubigerauskauf"). Deshalb sei der nach der Streichung der Gläubiger erstellte neue Kollokationsplan nichtig (vgl. Urteile 5A_729/2014 vom 1. Dezember 2014; 5A_82/2017 vom 2. Mai 2017).
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In einem Beschwerdeverfahren beim Bezirksgericht Hinwil betreffend Akteneinsicht beim Konkursamt Wetzikon reichte der Beschwerdeführer am 25. August 2020 (Poststempel) eine Stellungnahme ein, die er als "Replik 1" bezeichnete, die sich jedoch inhaltlich mit der Gültigkeit des Kollokationsplans befasste. Diese wurde vom Bezirksgericht als neue Beschwerde entgegengenommen. Mit Beschluss vom 29. Juni 2021 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein.
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Am 19. Juli 2021 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 28. Oktober 2021 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Gegen dieses Urteil hat der Beschwerdeführer am 12. November 2021, nunmehr wiederum ohne anwaltliche Vertretung, Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 15. November 2021 hat das Bundesgericht das Gesuch um Fristerstreckung zur Einreichung einer vollständigen Beschwerdeschrift abgewiesen (Art. 47 Abs. 1 BGG). Am 30. November 2021 hat der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
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2.
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Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, er könne wegen Nichtigkeit des Entscheids der oberen Aufsichtsbehörde jederzeit an das Bundesgericht gelangen. Er beruft sich auf einen angeblichen Art. 19 Abs. 2 SchKG dieses Inhalts. Eine solche Norm existiert nicht und die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers trifft nicht zu. Die Beschwerde vom 12. November 2021 ist fristgerecht erfolgt. Spätere Ergänzungen, die für November oder Dezember 2021 in Aussicht gestellt werden, wären verspätet, sind aber ohnehin nicht erfolgt und brauchen auch nicht abgewartet zu werden.
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3.
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Die Beschwerde an das Bundesgericht hat eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266). Die Begründung muss in der Beschwerde selber enthalten sein und es genügt nicht, auf andere Rechtsschriften oder die Akten zu verweisen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 S. 286; 138 III 252 E. 3.2 S. 258; 133 II 396 E. 3.1 S. 400). Soweit der Beschwerdeführer auf seine Beschwerde an das Bezirksgericht verweist, ist darauf nicht einzugehen.
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4.
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Das Obergericht ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten, soweit er auf vor Bezirksgericht noch strittige Fragen nicht mehr eingehe (Feststellungsbegehren, Vorwürfe u.a. des Wahlbetrugs gegen verschiedene Konkursbeamte und der Vorbefassung von Richtern). Im Übrigen hat das Obergericht die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers verneint: Es sei aus vorangegangenen Verfahren bekannt, dass der Beschwerdeführer Abschlagszahlungen im vollen Umfang seiner Forderungen zugesprochen erhalten habe. Er habe damit kein tatsächliches Interesse an der Geltendmachung der Nichtigkeit von Verfügungen mehr. Er mache zwar geltend, weitere Gläubiger im Verfahren zu vertreten, die durch Streichung aus dem Kollokationsplan infolge des "Gläubigerauskaufs" nicht an der Gläubigerversammlung hätten teilnehmen können und damit die Stimmenmehrheit verloren hätten. Er lege jedoch keine Vollmachten bei. Zudem sei aus früheren Verfahren bekannt, dass sich kein von dem "Gläubigerauskauf" betroffener Gläubiger (ausser C.________) mit Beschwerde gegen den "Gläubigerauskauf" gewehrt habe. Die Forderungen dieser Gläubiger seien damit ebenfalls vollständig befriedigt. Von C.________ liege ebenfalls keine Vollmacht vor und ihre Streichung aus dem Kollokationsplan sei bereits rückgängig gemacht worden. In einer Wiedererlangung der Stimmenmehrheit an der Gläubigerversammlung könne für den Beschwerdeführer somit ebenfalls kein geschütztes Interesse gesehen werden.
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Das Obergericht hat die Angelegenheit sodann in der Form einer Aufsichtsanzeige behandelt, da auch eine Person ohne geschütztes Interesse die Nichtigkeit geltend machen könne, wobei es dem pflichtgemässen Ermessen der Aufsichtsbehörde obliege, ob sie die Anzeige an die Hand nehme. Das Bezirksgericht habe erwogen, es fehle an einem Interesse an der nochmaligen Behandlung der Rügen des Beschwerdeführers, da seine Einwände bereits in anderen Verfahren hinlänglich überprüft und stets abgewiesen worden seien. Das Obergericht hat dies geschützt. Die vom Beschwerdeführer geforderte Wiederholung der zweiten Gläubigerversammlung sei vom Obergericht in einem früheren Urteil geprüft und verworfen worden. Auch die gerügte Nichtigkeit des "Gläubigerauskaufs" sei bereits zweimal geprüft und abgelehnt worden. Eine erneute Überprüfung sei nicht zielführend.
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5.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, er und Frau C.________ hätten ein schützenswertes Interesse. Sie wollten zwei früheren Direktoren der B.________ die Beute von Fr. 5,3 Mio. abjagen und der Masse übergeben. Der Begründung des Obergerichts sei eine grosse Lüge, Rechtsbeugung und Amtsmissbrauch. Er habe seine Gläubigerrechte nicht verloren und habe ein Interesse an der ordnungsgemässen Abwicklung des Konkursverfahrens.
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Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den obergerichtlichen Erwägungen zur Beschwerdelegitimation und zu den Verfahrensregeln der Aufsichtsanzeige fehlt. Insbesondere setzt sich der Beschwerdeführer nicht damit auseinander, dass sein Standpunkt bereits mehrfach überprüft worden sei. Es genügt den Begründungsanforderungen nicht, die Korrektheit früherer Urteile zu bestreiten, die eigene Rechtsauffassung zu wiederholen und geltend zu machen, das Obergericht hätte den Kollokationsplan auf Nichtigkeit hin überprüfen müssen. Der Beschwerdeführer leitet die Beschwerdeberechtigung vor Bundesgericht nunmehr daraus ab, dass er den früheren Direktoren Fr. 5,3 Mio. abjagen wolle. Diese Absicht findet im angefochtenen Urteil keine Stütze. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, eine entsprechende Absicht im kantonalen Verfahren vorgebracht zu haben. Darauf ist demnach nicht näher einzugehen. In der Folge kann der Beschwerdeführer von vornherein nichts aus dem von ihm angerufenen BGE 113 III 20 ableiten. In diesem Entscheid ging es um den Weiterbestand der Abtretung eines Rechtsanspruchs der Masse (Art. 260 SchKG) trotz Befriedigung der Abtretungsgläubigerin, wobei allerdings gar nicht behauptet worden war, die Abtretungsgläubigerin sei nicht mehr kolloziert. Im Übrigen geht es vorliegend um eine andere Ausgangslage als im genannten BGE: In Frage steht nicht der Weiterbestand einer früheren Abtretung. Vielmehr strebt der Beschwerdeführer das Wiederaufleben der früheren Kollokation an, damit ihm die angeblichen Ansprüche überhaupt erst abgetreten würden oder damit eine - nach einer weiteren Gläubigerversammlung - neu eingesetzte Konkursverwaltung diese angeblichen Ansprüche selber geltend mache. Die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, der Konkursbeamte habe die eingereichten Forderungen nicht vollumfänglich kolloziert, woraus er offenbar ableiten will, er und andere Gläubiger seien gar nicht vollständig befriedigt worden, findet im angefochtenen Urteil ebenfalls keine Stütze. Eine genügende Sachverhaltsrüge (Art. 97 Abs. 1 BGG) fehlt.
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Der Beschwerdeführer verlangt ausserdem, dass ihm eine Frist angesetzt werde zur Nachreichung der Vollmacht von Frau C.________. Vor Obergericht war der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten. Er legt nicht dar, inwiefern vor diesem Hintergrund gegen Recht verstossen worden sein soll, wenn das Obergericht keine Frist zur Einreichung der Vollmacht angesetzt hat. Der Beschwerdeführer verlangt zudem eine Frist, um zu den vom Obergericht herangezogenen "Noven" (gemeint: vier Urteile des Obergerichts) Stellung nehmen zu können. Die obergerichtlichen Urteile betreffen offenbar den Beschwerdeführer selber, so dass sie ihm bekannt sein mussten. Auch in diesem Zusammenhang legt er nicht dar, inwiefern gegen Recht verstossen worden sein soll, wenn ihm keine Frist zur Stellungnahme eingeräumt wurde.
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Auf die Beschwerde kann damit insgesamt nicht eingetreten werden.
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6.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Januar 2022
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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