BGer 6B_1286/2021 | |||
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BGer 6B_1286/2021 vom 05.01.2022 | |
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6B_1286/2021 |
Urteil vom 5. Januar 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. Oktober 2021 (SBK.2021.199 / CH / va).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1.
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Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau nahm mit Verfügung vom 17. Mai 2016 eine mit "Korrupte Justiz" betitelte Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht an die Hand. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau am 23. September 2016 ab, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht trat auf eine bei ihm erhobene Beschwerde am 7. November 2016 nicht ein (Urteil 6B_1215/2016).
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2.
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Nachdem sich der Beschwerdeführer am 24. Januar 2021 erneut über "Ungerechtigkeit in grobem Mass" beklagt hatte, reichte er am 29. April 2021 Stafanzeige wegen "Ungerechtigkeit von diversen Amtsträgern bei Erbsachenklärung" ein. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aargau verfügte am 23. Juni 2021 die Nichtanhandnahme. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Aargau am 14. Oktober 2021 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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3.
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Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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4.
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Vorliegend geht es um einen Nichteintretensentscheid. Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten. Sie führt aus, der Beschwerdeführer zeige nicht auf, inwiefern die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Art. 323 StPO zu Unrecht abgewiesen und das Verfahren wegen des in Art. 11 StPO statuierten Verbots der doppelten Strafverfolgung in unzulässiger Weise nicht an die Hand genommen haben soll. Er lege auch nicht dar, weshalb die Staatsanwaltschaft (für den Fall, dass eine Wiederaufnahme zu erfolgen hätte) zu Unrecht zum Schluss gelangt sei, der von ihm angezeigte Sachverhalt erfülle eindeutig keine Straftatbestände. Insofern kann es vor Bundesgericht nur darum gehen, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer nicht einer den Formerfordernissen genügenden Weise. Mit seinen Behauptungen - er habe alles ganz genau bewiesen und über jede einzelne Person eine detaillierte Klage eingereicht, die Richter würden jedoch auswählen, zu was sie Stellung nähmen - begründet er nicht im Ansatz, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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5.
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Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 6B_1215/2016 vom 7. November 2016 E. 6).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Januar 2022
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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