BGer 6B_1302/2021 | |||
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BGer 6B_1302/2021 vom 05.01.2022 | |
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6B_1302/2021 |
Urteil vom 5. Januar 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
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Postfach, 8401 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme ([fahrlässige] Körperverletzung); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Oktober 2021 (UE210045-O/U/HEI).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1.
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Die Beschwerdeführerin erstattete am 6. November 2020 Anzeige gegen einen Arzt wegen (fahrlässiger) Körperverletzung. Dieser habe seine ärztliche Sorgfaltspflicht verletzt, indem er sie nicht über die Risiken und Nebenwirkungen aufgeklärt habe. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verfügte am 3. Februar 2021, dass eine Strafuntersuchung nicht an die Hand genommen werde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 15. Oktober 2021 ab. Zur Begründung führt es aus, die Beschwerdeführerin habe die Strafantragsfrist verpasst. Eine Bestrafung wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung scheide folglich a priori aus. Für eine adäquat kausale fahrlässige schwere Körperverletzung fehle es an konkreten objektiven Anhaltspunkten. Die Beschwerdeführerin gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
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2.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.1 und 1.7.2 mit Hinweisen).
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Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme oder die Einstellung eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilforderungen erhoben. In jedem Fall muss sie im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung des Beschwerderechts strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
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3.
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Die Beschwerdeführerin stellt Anspruch auf Schadenersatz und führt aus, es sei grosser Schaden entstanden, gesundheitlich, körperlich sowie finanziell, durch Umzüge, verschiedene Kosten, Darlehen und Weiteres. Dies genügt zur Begründung der Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nicht. So benennt die Beschwerdeführerin keine konkreten Zivilforderungen, die ihr unmittelbar aufgrund der angeblichen Straftaten zustehen könnten, und sie legt insbesondere auch nicht dar, dass und inwiefern sich der abschliessende Entscheid der Vorinstanz über die Nichtanhandnahme auf allfällige Zivilansprüche auswirken könnte. Um welche konkreten zivilrechtlichen Ansprüche es im Einzelnen gehen könnte, ist in Anbetracht des angezeigten Sachverhalts auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Dass der beanzeigte Straftatbestand der fahrlässigen Körperverletzung als solcher grundsätzlich zu Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen führen kann, genügt vorliegend für sich alleine nicht, zumal sich aus der Beschwerdeschrift nichts ergibt, was auch nur einigermassen konkret auf ein strafbares Verhalten des beschuldigten Arztes hindeuten würde. Davon abgesehen setzt sich die Beschwerdeführerin auch mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht ansatzweise auseinander. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz das Verpassen der Strafantragsfrist in Bezug auf eine fahrlässige einfache Körperverletzung zu Unrecht festgestellt sowie das Fehlen von Anhaltspunkten für strafbare Handlungen in Bezug auf eine fahrlässige schwere Körperverletzung in willkürlicher Weise verneint haben könnte. Damit erfüllt die Beschwerde die gesetzlichen Begründungsanforderungen sowohl zur Legitimation gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG als auch in der Sache nicht im Ansatz. Auf die Beschwerde ist demnach im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten.
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4.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Januar 2022
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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