BGer 6B_1383/2021 | |||
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BGer 6B_1383/2021 vom 05.01.2022 | |
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6B_1383/2021 |
Urteil vom 5. Januar 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
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Postfach, 8036 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Tätlichkeit); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Oktober 2021 (UE210105-O/U).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1.
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Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis nahm die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung wegen Tätlichkeiten am 23. März 2021 nicht an die Hand. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 13. Oktober 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
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2.
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Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
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3.
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Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht zu seiner Legitimation als Privatkläger und zur Frage einer allfälligen Schadenersatz- oder Genugtuungsforderung nicht. Um welche konkreten Zivilforderungen es gehen könnte, ist gestützt auf den Anzeigesachverhalt auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Mangels einer auch nur rudimentären Begründung muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel in der Sache nicht legitimiert ist.
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4.
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Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache befugt wäre (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), erhebt er nicht.
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5.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Januar 2022
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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