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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1411/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_1411/2021 vom 05.01.2022
 
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6B_1411/2021
 
 
Verfügung vom 5. Januar 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christof Egli,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Gehilfenschaft zur qualifizierten groben Verletzung von Verkehrsregeln; Grundsatz in dubio pro reo; Rückzug
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. Oktober 2021 (SBR.2021.37).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 3. Januar 2022 zurückgezogen.
 
 
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Januar 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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