BGer 4A_628/2021 | |||
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BGer 4A_628/2021 vom 06.01.2022 | |
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4A_628/2021 |
Urteil vom 6. Januar 2022 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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G enossenschaft B.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Maurice Courvoisier,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Schiedsgerichtsbarkeit, verspätete Beschwerde,
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Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Bühnenschiedsgerichts mit Sitz in Bern vom 13. Oktober 2017.
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In Erwägung, | |
dass der Beschwerdeführer bei der Bühnenschiedskommission Basel-Stadt Klage gegen die Beschwerdegegnerin erhob, welche von der Bühnenschiedskommission mit Schiedsspruch vom 8. Mai 2015 vollumfänglich abgewiesen wurde;
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dass der Beschwerdeführer dagegen Berufung an das Bühnenschiedsgericht mit Sitz in Bern erhob, welches die Klage mit Schiedsspruch vom 13. Oktober 2017 erneut abwies bzw. die Klageabweisung durch die Bühnenschiedskommission bestätigte;
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 beim Bundesgericht unter anderem gegen diesen Schiedsspruch Beschwerde erhob;
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dass er gleichzeitig die Gesuche stellte, es sei (sinngemäss) ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, und es sei ihm Akteneinsicht zu gewähren;
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dass der Beschwerdeführer sein Akteneinsichtsgesuch damit begründet, er wolle abgleichen können, welche Unterlagen tatsächlich dem Bundesgericht vorlägen und welche Unterlagen er habe;
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dass der Beizug der Akten des Verfahrens vor dem Bühnenschiedsgericht indessen zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht erforderlich ist, weshalb das in dieser Weise begründete Akteneinsichtsgesuch gegenstandslos ist;
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dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen, soweit er die Akten des Bühnenschiedsgerichts einsehen will, mit einem entsprechenden Ersuchen an dieses Gericht zu wenden hat;
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dass der Beschwerdeführer die Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vollständig kennt und insoweit kein schützenswertes Interesse dargetan oder ersichtlich ist, in diese Einsicht zu nehmen;
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dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG);
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dass der Präsident des Bühnenschiedsgerichts dem Bundesgericht mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 mitteilte, der angefochtene Schiedsspruch sei dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2017 mit eingeschriebener Post zugesandt worden und aus der Korrespondenz des Bühnenschiedsgerichts mit dem Rechtsvertreter vom 12./18. Januar 2018 gehe hervor, dass der Schiedsspruch diesem zugestellt worden sei;
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dass dieses Schreiben mit seinen Beilagen dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Dezember 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde und er sich dazu bis zum heutigen Zeitpunkt nicht äusserte;
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dass nach dem Ausgeführten offensichtlich ist, dass die vorliegende Beschwerde nicht innerhalb der dreissigtägigen Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG eingereicht wurde, weshalb auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Verspätung nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass bei der gegebenen Sachlage bereits im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde beim Bundesgericht keine Möglichkeit bestand, dass der Beschwerdeführer zur Erhöhung der Erfolgschancen seiner Beschwerde einen Rechtsbeistand hätte beiziehen können;
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dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos ist;
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dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, soweit es nach dem soeben Ausgeführten nicht gegenstandslos ist, abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
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dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bühnenschiedsgericht mit Sitz in Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Januar 2022
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied : Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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