BGer 4A_630/2021 | |||
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BGer 4A_630/2021 vom 06.01.2022 | |
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4A_630/2021 |
Urteil vom 6. Januar 2022 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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G enossenschaft B.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Maurice Courvoisier,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Schiedsgerichtsbarkeit; Ausschöpfung des Instanzenzuges,
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Beschwerde gegen den Schiedsspruch der Bühnenschiedskommission Basel-Stadt vom 8. Mai 2015.
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In Erwägung, | |
dass der Beschwerdeführer bei der Bühnenschiedskommission Basel-Stadt Klage gegen die Beschwerdegegnerin erhob, welche von der Bühnenschiedskommission mit Schiedsspruch vom 8. Mai 2015 vollumfänglich abgewiesen wurde;
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 beim Bundesgericht unter anderem gegen diesen Schiedsspruch Beschwerde erhob;
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dass er gleichzeitig die Gesuche stellte, es sei (sinngemäss) ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, unter Beistellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, und es sei ihm Akteneinsicht zu gewähren;
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dass der Beschwerdeführer sein Akteneinsichtsgesuch damit begründet, er wolle abgleichen können, welche Unterlagen tatsächlich dem Bundesgericht vorlägen und welche Unterlagen er habe;
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dass der Beizug der Akten des Verfahrens vor der Bühnenschiedskommission indessen zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht erforderlich ist, weshalb das in dieser Weise begründete Akteneinsichtsgesuch gegenstandslos ist;
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dass sich der Beschwerdeführer im Übrigen, soweit er die Akten der Bühnenschiedskommission einsehen will, mit einem entsprechenden Ersuchen an diese Kommission zu wenden hat;
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dass der Beschwerdeführer die Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vollständig kennt und insoweit kein schützenswertes Interesse dargetan oder ersichtlich ist, in diese Einsicht zu nehmen;
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dass in Zivilsachen, wie hier eine vorliegt, die Beschwerde an das Bundesgericht im Allgemeinen nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG);
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dass der Grundsatz der Letztinstanzlichkeit bzw. der Subsidiarität, der verlangt, dass vor der Beschwerde an das Bundesgericht alle nützlichen Rechtsmittel ausgeschöpft werden müssen, auch für Schiedsbeschwerden gilt, gleichermassen, ob es um die Anfechtung von Entscheiden geht, die im Rahmen der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit oder der internen Schiedsgerichtsbarkeit ergangen sind (für die interne Schiedsgerichtsbarkeit ausdrücklich Art. 391 ZPO; Urteil 4A_612/2020 vom 18. Juni 2021 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 130 III 755 E. 1.3 S. 762; Urteil 4A_490/2017 vom 2. Februar 2018 E. 2.5);
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dass der angefochtene Entscheid in seiner Rechtsmittelbelehrung zwar vorsieht, dass er mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann;
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dass der Beschwerdeführer diesen indessen dennoch mit Berufung vor dem Bühnenschiedsgericht mit Sitz in Bern angefochten hat, das auf sein Rechtsmittel eintrat und es mit Entscheid vom 13. Oktober 2017 behandelte;
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dass es sich demnach beim vorliegend angefochtenen Entscheid der Bühnenschiedskommission nicht um einen letztinstanzlichen Entscheid handelt, weshalb auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass eine Beschwerde an das Bundesgericht zudem innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG);
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dass diese Beschwerdefrist vorliegend offensichtlich nicht eingehalten wurde, nachdem gegen den angefochtenen Entscheid im Anschluss an seine Eröffnung schon erfolglos beim Bühnenschiedsgericht Berufung geführt wurde;
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dass auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass nach dem Ausgeführten bereits im Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde beim Bundesgericht keine Möglichkeit bestand, dass der Beschwerdeführer zur Erhöhung der Erfolgschancen seiner Beschwerde einen Rechtsbeistand hätte beiziehen können;
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dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das vorliegende Beschwerdeverfahren deshalb, und weil in diesem keine weiteren prozessualen Schritte zu unternehmen sind, gegenstandslos ist;
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit auch das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und der Bühnenschiedskommission Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Januar 2022
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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