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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1303/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_1303/2021 vom 10.01.2022
 
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6B_1303/2021
 
 
Urteil vom 10. Januar 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Beschwerde gegen Strafbefehl (Missachtung der allgemein zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. September 2021 (SBE.2021.47 / ML / CM).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Obergericht des Kantons Aargau trat am 8. September 2021 auf eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Laufenburg vom 14. Juli 2021 wegen Verspätung nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
 
2.
 
Die Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
 
3.
 
Der angefochtene Entscheid vom 8. September 2021 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Rückschein am 4. Oktober 2021 zugestellt. Die Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG begann demnach am Folgetag zu laufen und endete am 3. November 2021. Die Beschwerdeeingabe trägt zwar das Datum vom 2. November 2021, sie wurde der Post in Deutschland allerdings erst am 4. November 2021 und damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen übergeben. Die Beschwerde ist mithin verspätet. Auf den Umstand, dass die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft ohnehin nicht fristwahrend wäre, muss folglich nicht eingegangen werden. Dass der Beschwerdeführer die Frist unverschuldet verpasst hätte, macht er vor Bundesgericht nicht geltend. Er stellt auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung. Stattdessen räumt er im Rahmen seiner Anhörung zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde die Möglichkeit einer unrichtigen Fristberechnung ein, drückt aber gleichsam seine Hoffnung auf eine "kulante Reaktion" aus. Damit verkennt er, dass die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels unerlässliche Eintretensvoraussetzung ist.
 
4.
 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Januar 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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