BGer 6B_1458/2021 | |||
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BGer 6B_1458/2021 vom 10.01.2022 | |
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6B_1458/2021 |
Urteil vom 10. Januar 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
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Postfach, 8401 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einstellung (üble Nachrede), Gerichtsgebühr; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 13. Oktober 2021 (UE210019-O/U/AHA).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1.
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Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland stellte am 5. Januar 2021 das von der Beschwerdeführerin angestrebte Strafverfahren wegen übler Nachrede gegen die beschuldigte Person ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 13. Oktober 2021 ab. Mit Verfügung desselben Datums wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.
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Das Obergericht hat die bei ihm eingereichte (n) Beschwerde (n) zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet.
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2.
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Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
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Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2 und 1.3). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Person Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2).
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3.
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Die Beschwerdeeingaben vermögen den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu ihrer Beschwerdelegitimation als Privatklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Sie zeigt insbesondere nicht auf, dass ihr aufgrund angeblicher Straftaten Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüche im Sinne von Art. 41 ff. OR zustehen könnten. Dies ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerdeeingaben sind darüber hinaus auch in der Sache ungenügend begründet, da sich daraus nicht im Ansatz ergibt, dass und weshalb der angefochtene Beschluss verfassungs- und/oder sonstwie bundesrechtswidrig sein könnte. Ebenso wenig ergibt sich daraus, inwiefern die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Auflage der Gerichtsgebühr in Höhe von Fr. 1'200.-- gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten. Das Bundesgericht wäre im Übrigen nicht zuständig, erstinstanzlich über ein allfälliges Kostenerlassgesuch zu befinden (vgl. Art. 425 StPO; Art. 80 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
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4.
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Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. Januar 2022
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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