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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1513/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_1513/2021 vom 10.01.2022
 
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6B_1513/2021
 
 
Urteil vom 10. Januar 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 8. Juli 2021 (SB210200-O/U/jv).
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
 
1.
 
Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2021 wurde A.________ in Bestätigung eines Urteils des Bezirksgerichts Bülach der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren verurteilt. Ausserdem wurde sie für 12 Jahre des Landes verwiesen.
 
2.
 
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 wandte sich A.________ an das Bundesgericht und erklärte, mit der Entscheidung des Obergerichts nicht einverstanden zu sein. Nachdem sie mit Schreiben vom 22. Dezember 2021 über die vor Bundesgericht geltenden Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG aufgeklärt worden war, erklärte die Beschwerdeführerin in einer weiteren Eingabe vom 26. Dezember 2021 erneut, mit dem Urteil des Obergerichts vom 8. Juli 2021 nicht einverstanden und unschuldig zu sein.
 
3.
 
Der Anklage folgend erachtet es die Vorinstanz als erstellt, dass die Beschwerdeführerin am 26. Januar 2020 per Flugzeug von U.________ herkommend nach V.________ einreiste und dabei in einem auf ihren Namen eingecheckten Reisekoffer vorsätzlich 1'906 g Kokaingemisch (Reinheitsgrad 51 %) in die Schweiz einführte.
 
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, es würden keine Beweise, wie etwa DNA-Spuren, für ihre Schuld existieren und sie habe von Beginn an ausgeführt, dass der Koffer mit den Drogen nicht derjenige gewesen sei, den sie eingecheckt habe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihr Koffer am Flughafen U.________ ausgetauscht worden sei.
 
4.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Bei der Erhebung von Sachverhaltsrügen genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 249 E. 1.4.3; Urteil 6B_195/2020 vom 23. Juni 2021 E. 6.2 mit Hinweis).
 
5.
 
Den dargestellten Begründungsanforderungen genügt (auch) die Beschwerdeeingabe vom 26. Dezember 2021 nicht. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, ihre im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente zu wiederholen und pauschal ihre Unschuld zu behaupten. Die Vorinstanz ist auf ihre Argumentation bereits ausführlich eingegangen. Mit diesen - lediglich auf Willkür zu überprüfenden - Feststellungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Damit vermag sie nicht im Geringsten aufzuzeigen, dass und inwiefern der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts oder sonstwie eine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen wäre. Die Beschwerde leidet offensichtlich an einem Begründungsmangel, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten wird.
 
6.
 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Januar 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger
 
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