BGer 9C_467/2021 | |||
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BGer 9C_467/2021 vom 10.01.2022 | |
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9C_467/2021 |
Urteil vom 10. Januar 2022 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Stanger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Assura-Basis SA,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juli 2021 (KV.2020.00046).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 9. September 2021 (Poststempel) gegen das Urteil vom 28. Juli 2021, mit welchem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die bei ihm erhobene Beschwerde abwies, soweit es darauf eintrat,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass das kantonale Gericht erwogen hat, Gegenstand des angefochtenen Entscheids sei lediglich die Prämienforderung der Assura-Basis SA für die Monate Juli bis Dezember 2019 "zuzüglich Nebenkosten" und die mit dem angefochtenen Entscheid bestätigte Rechtsöffnung in der Betreibung Nr........., nicht jedoch die weiteren vom Versicherten aufgeworfenen Fragen, weshalb diese mangels Anfechtungsgegenstandes im kantonalen Gerichtsverfahren nicht überprüfbar seien und auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten sei,
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dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass und inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen zur Prämienschuld des Beschwerdeführers für die Monate Juli bis Dezember 2019 rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass der Beschwerdeführer sodann in Bezug auf das teilweise Nichteintreten nicht rechtsgenüglich darlegt, weshalb die Vorinstanz auf das Rechtsmittel hätte eintreten müssen resp. inwiefern das Nichteintreten eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG darstellen soll, sondern vielmehr in unsubstanziierter Weise eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 und 2 BV rügt,
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dass er sich darüber hinaus im Nichteintretenspunkt lediglich mit der materiellen Seite des Falles befasst, womit seine diesbezüglichen Ausführungen nicht sachbezogen sind und den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung ebenfalls nicht genügen (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_334/2021 vom 30. Juni 2021),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. Januar 2022
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Stanger
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