BGer 9C_661/2021 | |||
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BGer 9C_661/2021 vom 10.01.2022 | |
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9C_661/2021 |
Urteil vom 10. Januar 2022 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen,
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Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2021 (200 21 621 AHV).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 15. Dezember 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. November 2021 betreffend die beitragsrechtliche Qualifikation von A.________ und B.________ als Nichterwerbstätige (persönliche Beiträge von 2016 bis 2020 sowie Verwaltungskostenbeiträge),
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),
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dass das kantonale Gericht die Beschwerdeführer beitragsrechtlich als im Sinne von Art. 28bis AHVV (in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 und 3 AHVG) Nichterwerbstätigen Gleichgestellte eingestuft hat, laut welcher Bestimmung Personen, die nicht dauernd voll erwerbstätig sind, die Beiträge wie Nichterwerbstätige leisten, wenn ihre Beiträge vom Erwerbseinkommen zusammen mit denen ihres Arbeitgebers in einem Kalenderjahr nicht mindestens der Hälfte des Beitrags nach Art. 28 AHVV entsprechen (Abs. 1 Satz 1),
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dass, damit bei Betätigungen von voller Erwerbstätigkeit nach Massgabe der genannten Norm ausgegangen werden könne - so die Vorinstanz im Weiteren -, rechtsprechungsgemäss für einen Teil, der mindestens der halben üblichen Arbeitszeit entspreche, Erwerbsabsicht zum Ausdruck kommen müsse, wovon gestützt auf die vorhandenen Akten bezogen auf die Beschwerdeführenden, welche ihr eigenes Vermögen, namentlich ihre diversen Mietobjekte, verwalteten, nicht auszugehen sei,
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dass die Eingabe der Beschwerdeführer den beschriebenen inhaltlichen Mindestanforderungen an eine gültige Beschwerde offensichtlich nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, den Ausführungen aber nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
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dass sich die Beschwerdeführer darauf beschränken, ihre eigene Sichtweise wiederzugeben sowie rein appellatorische Kritik zu üben, was nicht ausreicht (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen),
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dass insbesondere, wie vorinstanzlich dargelegt, keine (rechtskräftige) Qualifikation als Selbstständigerwerbende für den hier massgeblichen Veranlagungszeitraum von 2016 bis 2020 vorlag, weshalb die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer unabhängig vom Vorliegen eines Rückkommenstitels (wie etwa der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG) als Nichterwerbstätige respektive diesen beitragsrechtlich gleichgestellte Personen taxieren durfte (vgl. dazu statt vieler Urteil 9C_675/2015 vom 31. Mai 2016 E. 4.4 mit Hinweis),
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dass die erstmals vor Bundesgericht gerügte, angeblich durch die Beschwerdegegnerin begangene Gehörsverletzung (keine Anhandnahme der geforderten Besprechung aller Beteiligten) nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids war, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist,
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dass Gleiches für die Festlegung der Beiträge ab 2021 gilt und es den Beschwerdeführern daher frei steht, diesbezüglich eine Anmeldung als Selbstständigerwerbende vorzunehmen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. Januar 2022
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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