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Informationen zum Dokument  BGer 6B_150/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_150/2021 vom 11.01.2022
 
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6B_150/2021
 
 
Urteil vom 11. Januar 2022
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichter Hurni,
 
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
2. B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt C.________,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Verleumdung, versuchte Nötigung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 11. September 2020 (4M 19 82).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
Am 27. Oktober 2017 reichte Rechtsanwalt B.________ gegen A.________ Strafanzeige ein wegen Verleumdung, Erpressung, Nötigung und weiterer Delikte und konstituierte sich als Privatkläger. Mit Strafbefehl vom 17. Oktober 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft Abteilung 1 Luzern A.________ wegen Verleumdung und versuchter Nötigung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie einer Busse von Fr. 1'200.--. Dem Strafbefehl lag der nachfolgend dargestellte Sachverhalt zugrunde:
2
Im September 2017 hatte A.________ auf der Internetseite D.________ zur Anwaltskanzlei "E.________" folgende Rezension verfasst: "Minus fünf Sternen. Sehr inkompetente Verhalten vom Chef persönlich. Hat Appellations-Termin verpasst und gibt die Schuld an Kunden zurück. Wann Er den Fehler bemerkte, schickt zuerst den Rechnung. Am Schluss hat man die Kosten im tausender Höhe und Betreubung auch in tausender Höhe... Ich werde alle davon warnen!!!"
3
Nebst dem teilte A.________ dem Rechtsvertreter von B.________, Rechtsanwalt C.________, in einer E-Mail vom 17. Oktober 2017 mit, dass sie bei einer Rückzahlung des Honorars bereit sei, über die Löschung der "unbequemen" Rezension zu reden.
4
Anlass für die Rezension und die E-Mail bildete der Umstand, dass A.________ in einem Zivilprozess von der Kanzlei "E.________", einer Kollektivgesellschaft, vertreten worden war und die verantwortlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt F.________ und Rechtsanwalt Dr. iur. G.________, die Rechtsmittelfrist verpasst hatten. Von B.________ wurde sie nie vertreten und sie führte auch keine Korrespondenz mit ihm.
5
B.
6
Nachdem sie gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, sprach das Bezirksgericht Luzern A.________ am 18. Juni 2019 von sämtlichen Vorwürfen frei.
7
C.
8
Auf Berufung von B.________ erklärte das Kantonsgericht Luzern A.________ der üblen Nachrede sowie der versuchten Nötigung schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.
9
D.
10
A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und sie sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
11
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern verzichtet vor Bundesgericht auf eine Vernehmlassung. Das Kantonsgericht und B.________ beantragen (sinngemäss) eine Bestätigung des angefochtenen Urteils.
12
 
Erwägungen:
 
1. Zu überprüfen ist der Schuldspruch wegen übler Nachrede.
13
1.1. Die Beschwerdeführerin macht namentlich geltend, sie habe mit ihrer Rezension in erster Linie die Anwaltskanzlei "E.________" als solche und in diesem Zug den verantwortlichen Chef, Rechtsanwalt Dr. iur. G.________ sowie den behandelnden Angestellten, Rechtsanwalt F.________, bewerten wollen. Sie sei dabei in guten Treuen davon ausgegangen, ihre Vorwürfe an die richtige Institution resp. Person zu adressieren. Wen sie sicher nicht bewertet habe, sei B.________ (Beschwerdegegner 2) gewesen. Er habe ihr Mandat in keinster Weise bearbeitet, sie habe nie mit ihm Kontakt gehabt und sei ihm nie über den Weg gelaufen. Sie habe weder von seiner Rolle innerhalb der Kanzlei noch von seiner Existenz überhaupt gewusst. Darüber hinaus argumentiere die Vorinstanz willkürlich, wenn sie annehme, die erstgenannte Person eines Kanzleinamens sei stets der Chef der Kollektivgesellschaft resp. dass dies von der breiten Öffentlichkeit zumindest so wahrgenommen werde. Insbesondere sei im vorliegenden Fall ein im Singular verfasster Vorwurf an "den Chef" nicht dahingehend zu interpretieren, dass sie, die Beschwerdeführerin, beide Namenspartner der Kanzlei angeblich in ihrer Ehre verletzt habe. Wer vorliegend mit "Chef" gemeint sei, sei für einen unbefangenen Dritten, der zwei Namen (B.________ und G.________) lese und sehe, dass mehrere Personen Partner der Kanzlei seien, nicht ersichtlich. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdegegner 2 auf der Website der Anwaltskanzlei "E.________" nicht einmal im Team aufgeführt sei. Die streitige Rezension sei somit nicht gegen den Beschwerdegegner 2 gerichtet gewesen.
14
1.2. Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Beschwerdeführerin habe den Beschwerdegegner 2 in seiner Ehre verletzt und den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede erfüllt. Da sie um die Unwahrheit ihrer gegenüber dem Beschwerdegegner 2 geäusserten Vorwürfe gewusst habe, sei sie weder zum Wahrheits- noch zum Gutglaubensbeweis zuzulassen. Weiter führt die Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Rezension vorgenommen, obwohl sie um deren ehrverletzenden Charakter und Eignung zur Rufschädigung gewusst habe und ihr auch klar gewesen sei, dass die Rezension von einer unbestimmten Anzahl Dritter gelesen werden könne. Ebenso sei ihr bewusst gewesen, dass sie mit ihrer Kritik auch den Beschwerdegegner 2 erfassen würde, habe sie doch nach eigenen Angaben die Kanzlei als Ganze bewerten wollen. Zwar sei ihr Verhalten nicht darauf ausgerichtet gewesen, nur ihn zu treffen, doch sie habe in Kauf genommen, dass in der Wahrnehmung Dritter auch der Beschwerdegegner 2 als Chef gemeint sein könne.
15
1.3. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt sowie, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB).
16
Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 132 IV 112 E. 2.1; Urteil 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 23; je mit Hinweis). Bei der Beurteilung einer Äusserung ist grundsätzlich der Sinn massgebend, der ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.3; 137 IV 313 E. 2.1.3; Urteil 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.1, nicht publ. in: BGE 146 IV 23; je mit Hinweisen).
17
Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile 6B_365/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2; 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.1). Dieser muss sich auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale, namentlich den ehrverletzenden Charakter der Aussage sowie die Eignung zur Rufschädigung beziehen (vgl. BGE 137 IV 313 E. 2.1.6; Urteile 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.1; 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 3.1.1 mit Hinweis).
18
1.4. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).
19
1.5. Die Vorinstanz stellt für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG) fest, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Rezension die Kanzlei als Ganze habe bewerten wollen. Sie schliesst dies aus den Aussagen der Beschwerdeführerin selbst sowie aus dem Umstand, dass diese ihre Bewertung im Anschluss an eine D.________-Recherche mit den Suchwörtern "E.________" und unter der gleichnamigen Rubrik platzierte. Gleichzeitig erwägt sie, der an ein Kollektiv gerichtete Vorwurf könne auch ein Eingriff in die Ehre einer natürlichen Person als Teil dieses Kollektivs darstellen. Damit sei der Privatkläger in seiner Ehre betroffen, ungeachtet davon, ob sich die Äusserungen der Beschwerdeführerin gegen ihn persönlich oder die Gesellschaft richten würden. Soweit sich der Hauptvorwurf in der Rezension ausserdem gegen den "Chef" richte, liege für einen unbefangenen Durchschnittsleser die Annahme nahe, dass damit der Beschwerdegegner 2 als namensgebender Partner der Kanzlei gemeint sei (resp. gemeint sein könne). Dadurch sei er als Einzelner von der streitigen Äusserung persönlich berührt.
20
Gemäss diesen Überlegungen hätte die Beschwerdeführerin, um überhaupt eventualvorsätzlich handeln zu können, wissen müssen, dass der Beschwerdegegner 2 Mitglied der Kollektivgesellschaft ist und in Kauf nehmen müssen, dass er durch ihre D.________-Bewertung in seiner Ehre verletzt wird. Laut den - ebenfalls verbindlichen - Feststellungen der Vorinstanz war der Beschwerdegegner 2 jedoch zu keinem Zeitpunkt in die Betreuung der Beschwerdeführerin als Mandantin involviert und führte nie irgendwelche Korrespondenz mit ihr. Zwar musste die Beschwerdeführerin aufgrund des Namens der Kanzlei "E.________" davon ausgehen, dass bei dieser nebst dem ihr bereits bekannten Rechtsanwalt Dr. iur. G.________ eine weitere Person mit dem Namen B.________ in irgendeiner Form beteiligt ist oder zumindest einmal beteiligt war. Als unhaltbar erweist sich dagegen die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe in Kauf genommen, den Beschwerdegegner 2 als namensgebenden Partner persönlich in seiner Ehre zu treffen, indem sie mit ihrer Bewertung auf den "Chef" resp. auf die Kanzlei als Ganze abgezielt habe. Das Mandat der Beschwerdeführerin wurde von den Rechtsanwälten G.________ und F.________ betreut, wobei sie davon ausging, dass Rechtsanwalt Dr. iur. G.________, dessen Name auch im Firmennamen auftaucht, der "Chef" ist. Ihre Rezension bezieht sich denn auch klar auf die Art und Weise, wie ihr Fall bearbeitet wurde. Aus dem Umstand allein, dass im Firmennamen noch ein weiterer Nachname enthalten ist, musste die Beschwerdeführerin nicht darauf schliessen, dass dieser Namensgeber, mit dem sie nie irgendwelchen Kontakt hatte und dessen Funktion ihr völlig unbekannt war, durch ihre an den "Chef" gerichteten Vorwürfe persönlich in seiner Ehre betroffen sein könnte. Dies gilt umso mehr, als, wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet, ein Namensgeber im Allgemeinen nicht zwingend der "Chef" einer Anwaltskanzlei (oder eines sonstigen Unternehmens) sein muss. Demnach verfällt die Vorinstanz in Willkür, wenn sie davon ausgeht, der Vorsatz der Beschwerdeführerin habe den Beschwerdegegner 2 umfasst und sie habe den subjektiven Tatbestand erfüllt. Der Schuldspruch wegen übler Nachrede verletzt Bundesrecht.
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1.6. Damit kann die umstrittene Frage, ob der Beschwerdegegner 2 überhaupt zur Stellung eines Strafantrags berechtigt war, offengelassen werden. Das Fehlen eines gültigen Strafantrags und damit beim Tatbestand der üblen Nachrede einer zwingenden Prozessvoraussetzung hätte die Einstellung des Verfahrens zur Folge (Art. 319 Abs. 1 lit. d resp. Art. 329 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 StPO). Eine rechtskräftige Einstellung käme gemäss Art. 320 Abs. 4 StPO einem freisprechenden Endentscheid gleich. Dieser wird von der Vorinstanz in der neuen Entscheidung zu fällen sein.
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Ebenfalls nicht weiter zu prüfen ist, ob der strafrechtliche Ehrbegriff, von dem namentlich das berufliche Ansehen ausgeschlossen ist (BGE 129 III 715 E. 4.1; Urteil 6B_844/2018 vom 13. September 2019 E. 2.1), durch die von der Beschwerdeführerin verfasste D.________-Rezension überhaupt tangiert ist.
23
2.
24
Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter ihre Verurteilung wegen versuchter Nötigung.
25
2.1. Die Vorinstanz sieht in der E-Mail der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2017, in der sie dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 2 schreibt, man könne über die "unbequeme" Rezension reden, wenn die Kanzlei bereit sei, ihr das Honorar zurückzuzahlen, eine tatbestandsmässige Drohung. Sie begründet dies dahingehend, dass der Beschwerdegegner 2 damit habe rechnen müssen, dass die für ihn nachteilige und zu Unrecht geschaffene Situation bestehen bleibe, wenn er der Forderung der Beschwerdeführerin nicht nachkomme. Das Nötigungsmittel sei rechtswidrig, weil bereits fraglich sei, ob der ihr aus dem allfälligen Fehlverhalten der Anwälte entstandene Schaden grösser sei als das von ihr angeblich bezahlte Honorar. Weiter sei die Zweck-Mittel-Relation nicht gegeben, denn es sei nicht erlaubt, selbst eine berechtigte Forderung mit einer unzulässigen Rezension einzutreiben. Der Beschwerdeführerin hätte bewusst sein müssen, dass die Forderung auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sei, weshalb sie zumindest eventualvorsätzlich gehandelt habe.
26
2.2. Zunächst bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer Drohung. Sie argumentiert, es fehle bereits an einem künftigen Übel, da die vermeintliche Ehrverletzung schon stattgefunden habe. Zudem erreiche die vermeintliche Drohung bei weitem nicht die erforderliche Intensität, zumal der Adressat und der Beschwerdegegner 2 Rechtsanwälte seien und wüssten, dass man eine Rezension mit zivilrechtlichen Mitteln entfernen lassen könne. Eine Drohung scheide auch deshalb aus, weil die Beschwerdeführerin lediglich angeboten habe, über die Rezension zu reden, wenn ihr das bezahlte Honorar zurückerstattet werde. Dass der Beschwerdegegner 2 zahlen solle, damit sie die Bewertung lösche, habe sie dagegen nie gesagt. Er sei darüber hinaus nicht Adressat der fraglichen Mitteilung und ihr Rückforderungsanspruch richte sich nicht gegen ihn, sondern gegen die Kanzlei. Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie diesen Umstand gar nicht thematisiere. Schliesslich fehle es auch an der Rechtswidrigkeit der angeblichen Nötigung sowie an der Erfüllung des subjektiven Tatbestands.
27
2.3. Der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Schutzobjekt von Art. 181 StGB ist die Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung des Einzelnen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken. Die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die sich nach objektiven Kriterien und den Umständen des Einzelfalls bestimmt (Urteile 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 5.3.1; 6B_852/2019 vom 16. Juli 2020 E. 2.2.2; je mit Hinweis[en]). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine angedrohte Unterlassung als Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB qualifiziert werden. Entscheidend ist dabei, ob sich die Situation des Bedrohten durch die angedrohte Unterlassung verschlechtern würde, gemessen an den rechtlichen Ansprüchen oder tatsächlichen Aussichten, die er im Zeitpunkt der Drohung hat (Urteile 6B_1257/2016 vom 12. Juni 2017 E. 3.2; 6B_1143/2013 vom 22. Mai 2014 E. 3.2.4; je mit Hinweis). Misslingt die Bestimmung von Willensbildung oder -betätigung, bleibt es beim Versuch (Urteile 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 5.3.1; 6B_852/2019 vom 16. Juli 2020 E. 2.2.2 mit Hinweis).
28
In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass der Täter mit Vorsatz handelt, d.h. dass er, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens, sein Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (Urteile 6B_979/2018 vom 21. März 2019 E. 1.2.3; 6B_415/2018 vom 20. September 2018 E. 2.1.4; je mit Hinweisen).
29
2.4. Wie dem angefochtenen Urteil entnommen werden kann, verfasste die Beschwerdeführerin die D.________-Bewertung, weil sie mit den Leistungen und mit der Art und Weise, wie sie von der Anwaltskanzlei behandelt worden war, nicht zufrieden war. Im Zeitpunkt, als sie die streitige Mitteilung an den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners 2 verfasste, existierte der "Nachteil", nämlich eine auf D.________ einsehbare negative Bewertung der Kanzlei, bereits. In ihrer E-Mail-Nachricht stellte die Beschwerdeführerin für den Fall, dass ihr das bezahlte Honorar zurückerstattet wird, ihre Gesprächsbereitschaft betreffend diese negative Bewertung in Aussicht. Daraus darf geschlossen werden, dass sie beabsichtigte, die Rezension andernfalls unverändert zu lassen, womit ihre Androhung in einem Unterlassen bestand. Inwiefern sich die Situation des Beschwerdegegners 2 durch diese Androhung weiter verschlechtern sollte, geht aus den vorinstanzlichen Ausführungen nicht hervor. Letztlich handelt es sich bei der Nachricht der Beschwerdeführerin um ein Angebot, um den bestehenden Konflikt zwischen einer Kundin und einem Unternehmen zu lösen. Die Kanzlei oder allenfalls der Beschwerdegegner 2 als deren Vertreter waren frei, dieses Angebot anzunehmen oder nicht, ohne im Falle einer Ablehnung eine Verschlechterung der bestehenden Lage befürchten zu müssen. Folglich fehlt es an einem ernstlichen Nachteil, wie ihn der Tatbestand von Art. 181 StGB verlangt. Auf alle Fälle kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin - die nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz subjektiv von ihrem Forderungsanspruch gegenüber der Kanzlei überzeugt war - habe die E-Mail-Nachricht mit dem (Eventual-) Vorsatz verfasst, die Situation des Beschwerdegegners 2 weiter zu verschlechtern und ihm damit persönlich ein künftiges Übel anzudrohen. Die Beschwerdeführerin ist deshalb vom Vorwurf der versuchten Nötigung freizusprechen. Damit ist auf ihre weiteren Rügen in diesem Zusammenhang nicht weiter einzugehen.
30
 
3.
 
Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
31
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdegegner 2 kostenpflichtig, während der Kanton Luzern keine Kosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 wird die Hälfte der anfallenden Gerichtskosten überbunden. Hinsichtlich der Parteikosten werden die Parteien im Umfang ihres Unterliegens entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der Kanton Luzern und der Beschwerdegegner 2 werden demnach verpflichtet, die der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zustehende Parteientschädigung je zur Hälfte zu bezahlen (Art. 66 Abs. 5 i.V.m. Art. 68 Abs. 4 BGG).
32
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 11. September 2020 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2.
 
Dem Beschwerdegegner 2 werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt.
 
3.
 
Der Kanton Luzern und der Beschwerdegegner 2 haben der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von je Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Januar 2022
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger
 
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