BGer 8C_10/2022 | |||
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BGer 8C_10/2022 vom 11.01.2022 | |
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8C_10/2022 |
Urteil vom 11. Januar 2022 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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handelnd durch B.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 16. November 2021 (AL.2021.00246).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 15. Dezember 2021 (Poststempel) gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2021,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1),
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dass auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, konkret auf die vorinstanzliche Begründung einzugehen,
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dass das kantonale Gericht auf die mit E-Mail vom 9. August 2021 gegen den Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse vom 12. Juli 2021 erhobene, am 27. September 2021 ergänzte Beschwerde nicht eintrat, weil das darin Beantragte, nämlich der Erlass des im Einspracheentscheid Zurückgeforderten, ausserhalb des Anfechtungsgegenstands liege; über den Erlass sei erst nach Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheids in einer separaten Verfügung zu befinden,
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dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich sinngemäss erneut und ausschliesslich um Erlass der Rückerstattungsschuld ersucht, indem sie allein geltend macht, finanziell nicht in der Lage zu sein, die Rückerstattungsschuld zurückzuzahlen; auf das vom kantonalen Gericht dazu Erwogene geht sie mit keinem Wort ein,
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dass dergestalt offensichtlich keine hinreichend sachbezogene Beschwerde vorliegt, was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, IV. Kammer, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. Januar 2022
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Wirthlin
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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