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Informationen zum Dokument  BGer 8C_795/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_795/2021 vom 11.01.2022
 
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8C_795/2021
 
 
Urteil vom 11. Januar 2022
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Roth,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Oktober 2021
 
(200 21 607 IV).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 3. Dezember 2021 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Oktober 2021,
1
 
in Erwägung,
 
dass vor Vorinstanz die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juli 2021 im Streit stand, worin allein über die Verwertbarkeit der in der Zeit vom 5. Januar bis 5. März 2021 im Rahmen einer Beweissicherung vor Ort erlangten Beweismittel befunden wurde,
2
dass es sich bei diesen selbstständig eröffneten Beweisentscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 138 V 106 E.1.1; 136 V 131 E. 1.1.2; Urteil 8C_577/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 1),
3
dass die Zulässigkeit einer Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass deren Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
4
dass Derartiges weder dargetan noch offensichtlich ist (zur diesbezüglichen Begründungspflicht: BGE 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3; je mit Hinweisen; zur fehlenden Offensichtlichkeit: Urteil 2C_578/2017 vom 8. August 2017 E. 2.1 mit Hinweisen; siehe auch Urteil 8C_577/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 2), was zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG führt,
5
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG),
6
erkennt der Präsident:
7
1.
8
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
9
2.
10
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
11
3.
12
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
13
Luzern, 11. Januar 2022
14
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
15
des Schweizerischen Bundesgerichts
16
Der Präsident: Wirthlin
17
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
18
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