BGer 6B_1033/2021 | |||
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BGer 6B_1033/2021 vom 12.01.2022 | |
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6B_1033/2021 |
Urteil vom 12. Januar 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichter Muschietti,
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Gerichtsschreiber Matt.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Luzia Vetterli,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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2. B.________,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Gewerbsmässiger Betrug; Pornografie,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 5. Juli 2021 (4M 21 3).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________ war von August 2003 bis Dezember 2012 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der C.________, welche Elektro- und Haushaltsgeräte vertrieb. Für diese Gesellschaft schloss er einen Finanzierungsvertrag mit der B.________ ab. Darin wurde unter anderem vereinbart, dass die B.________ der C.________ Darlehen gewährt und so Geräte finanziert, welche die C.________ ihren Kunden vermietet.
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A.b. A.________ schloss als Vertreter der C.________ mit diversen Kunden Mietverträge. Darin wurde festgehalten, dass die C.________ als Vermieterin sämtliche Rechte aus den Mietverträgen an die B.________ abtritt und dafür haftet. A.________ reichte die Mietverträge nach deren Unterzeichnung bei der B.________ ein. Diese genehmigte die Mietverträge und überwies in der Folge den Versicherungswert der zu finanzierenden Geräte an die C.________. Die Kunden waren gemäss Mietvertrag verpflichtet, die monatlichen Miet- oder Ratenzahlungen direkt an die B.________ zu leisten. Diese Art der Geschäftsbeziehung zwischen der B.________ und der C.________ verlief von August 2004 bis Anfang 2011 problemlos.
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A.c. Am 1. Juli 2013 erstattete die B.________ Strafanzeige gegen A.________ wegen Betrugs, weil er ihr fingierte Mietverträge vorgelegt habe.
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B.
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Am 5. Juli 2021 verurteilte das Kantonsgericht Luzern A.________ zweitinstanzlich wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Pornografie zu einer bedingten Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 40.--.
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C.
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A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen von den Vorwürfen des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Pornografie freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden. Verletzungen von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht kann es nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 V 234 E. 1; 133 IV 150 E. 1; Urteile 6B_994/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.2.2; 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 1).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG und die Behebung des Mangels kann für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Die beschwerdeführende Partei kann sich nicht darauf beschränken, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise ihrer Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).
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Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich das Strafgericht nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO; BGE 138 V 74 E. 7). Der Grundsatz "in dubio pro reo" besagt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteil 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 mit Hinweisen; nicht publ. in BGE 147 IV 176). Als Beweiswürdigungsregel kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1).
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2.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs.
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2.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
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Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist ist lediglich zu verneinen, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (zum Ganzen: BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung ist das Merkmal der Arglist erfüllt, wenn der Täter seine falschen Angaben mit gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB stützt, da im geschäftlichen Verkehr grundsätzlich auf die Echtheit von Urkunden vertraut werden darf (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Anders kann es sich verhalten, wenn sich aus den vorgelegten Urkunden selbst ernsthafte Anhaltspunkte für deren Unechtheit ergeben (Urteile 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 4.3.1; 6B_1367/2019 vom 17. April 2020 E. 5.1.2; 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1; 6B_448/2018 vom 9. Januar 2019 E. 1.5.1 mit Hinweisen).
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Der Tatbestand des Betrugs setzt eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst oder das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen einer Drittperson unmittelbar schädigt. Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein (BGE 133 IV 171 E. 4.3). Zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen (BGE 128 IV 255 E. 2e/aa; 126 IV 113 E. 3a). Der Getäuschte muss durch den Irrtum zu einer Vermögensverfügung veranlasst werden. Damit wird ein ursächliches Bindeglied zwischen Irrtum und Vermögensverfügung hergestellt. Vermögensverfügung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensverminderung unmittelbar herbeiführt. Unmittelbarkeit bedeutet, dass das irrtumsbedingte Verhalten des Getäuschten zu der Vermögensminderung führt, ohne dass dafür noch zusätzliche deliktische Zwischenhandlungen des Täters erforderlich sind. Die Verfügung selbst muss aber nicht zwingend in einem einzigen Akt bestehen. Vielmehr ist - namentlich in arbeitsteiligen Organisationsformen wie Unternehmen, Behörden usw. - auch möglich, dass verschiedene Personen stufenweise Einzelhandlungen vornehmen, von denen erst die letzte die Vermögensverminderung herbeiführt. Wann vermittelnde Zwischenhandlungen des Getäuschten oder dritter Personen den erforderlichen Zusammenhang abbrechen lassen, lässt sich abstrakt nicht beantworten (BGE 126 IV 113 E. 3a mit Hinweisen).
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Bei einem Kreditbetrug täuscht der Borger beim Abschluss des Darlehensvertrags über seine Rückzahlungsfähigkeit, das heisst seine Kreditwürdigkeit und demzufolge die Sicherheit der Forderung oder über seinen Rückzahlungswillen. Der Vermögensschaden ist gegeben und der Betrug somit vollendet, wenn der Borger entgegen der beim Darleiher geweckten Erwartungen im Zeitpunkt der Kreditgewährung dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist (vgl. BGE 102 IV 84 E. 4; Urteile 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 4.3.1; 6B_383/2019 vom 8. November 2019 E. 6.5.1, nicht publ. in: BGE 145 IV 470; 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.2; 6B_1241/2017 vom 19. März 2018 E. 3.3; je mit Hinweisen).
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Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB ist gegeben, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt, wobei eine quasi "nebenberufliche" deliktische Tätigkeit genügt. Gewerbsmässigkeit setzt demnach voraus, dass der Täter erstens die Tat bereits mehrfach beging, zweitens in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und drittens aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen (BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a; Urteil 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 1.2 mit Hinweisen).
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2.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe zwölf fingierte Mietverträge abgeschlossen. Darin sei vereinbart worden, dass die Kunden Elektro- und Haushaltsgeräte von der C.________ mieten. Der Beschwerdeführer habe Vertragsformulare der B.________ benutzt. Diese beinhalteten das Mietobjekt, die monatliche Miete, die Mietdauer und den Versicherungswert abzüglich allfällig geleisteter Anzahlungen. Weiter sei in den Mietverträgen vereinbart worden, dass sämtliche Rechte am Mietobjekt bis zur vollständigen Rückzahlung des Versicherungswerts bei der B.________ verbleiben. Die Mietverträge seien vom Beschwerdeführer als Vertreter der C.________ und von den angeblichen Mietern unterzeichnet worden. Gemäss Finanzierungsvertrag habe die B.________ nach Erhalt der Mietverträge die Darlehen auszahlen müssen. Auf der anderen Seite hätte der Beschwerdeführer die Elektro- und Haushaltsgeräte kaufen müssen, um sie den Kunden zu übergeben. Dessen sei er sich bewusst gewesen. Trotzdem habe er die Geräte nicht oder nicht vollständig beschafft. Stattdessen habe er einen Teil des Geldes direkt den Kunden weitergegeben und den Rest für sich behalten. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die angeblichen Mieter seien in finanziellen Problemen gewesen. Die B.________ habe den Angaben des Beschwerdeführers vertraut und angenommen, dass tatsächlich Mietverträge bestanden und die betreffenden Geräte als Haftungssubstrat übertragen würden. Daher habe sie insgesamt Fr. 111'687.-- auf das Bankkonto der C.________ überwiesen. Davon habe der Beschwerdeführer Fr. 26'913.-- in seine eigene Tasche gesteckt und den Rest als Darlehen an die angeblichen Mieter weitergegeben.
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2.3. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, täuschte der Beschwerdeführer der B.________ einen Erfüllungswillen vor. Es bestand seit Jahren eine funktionierende Vertragsbeziehung zwischen der B.________ und der C.________. Daher durfte die B.________ davon ausgehen, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin an die Verträge halten und ihr nicht plötzlich fingierte Mietverträge vorlegen würde. Hätte sich der Beschwerdeführer vertragstreu verhalten, dann wäre die B.________ vor einem Ausfall der Darlehen zumindest teilweise geschützt gewesen. Denn es war vereinbart, dass ihr bei fehlender Kreditfähigkeit der Kunden und Zahlungsunfähigkeit der C.________ das Eigentum an den Geräten verblieb.
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2.4. Der Beschwerdeführer bestreitet ein arglistiges Vorgehen. Er macht geltend, zwar sei korrekt, dass bei der Auszahlung der Darlehen nicht überprüft werden konnte, ob er die Elektro- und Haushaltsgeräte tatsächlich beschafft habe. Dies, weil erst das Darlehen die Beschaffung der Geräte erlaubte. Die B.________ habe während mehreren Monaten insgesamt Fr. 123'280.50 ausbezahlt. Deshalb wäre zu erwarten gewesen, dass sie die korrekte Abwicklung des vorhergehenden Vertrags prüfe, bevor weitere Auszahlungen erfolgen würden.
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Die Vorinstanz führt aus, die fingierten Verträge seien keine unechten oder gefälschten Urkunden im Sinne von Art. 251 StGB. Vielmehr handle es sich um einfache schriftliche Lügen. Der Beschwerdeführer habe diese jedoch gezielt eingesetzt, um an die Geldbeträge zu gelangen. Die Vorinstanz wertet dies bei den vorliegenden Verhältnissen zu Recht als besondere Machenschaft im Sinne der Rechtsprechung. Nach der mehrjährigen Zusammenarbeit war dem Beschwerdeführer bekannt, unter welchen Voraussetzungen die B.________ die Darlehenssummen auszahlen würde, und er nutzte dies aus. Demgegenüber hatte die B.________ keine Veranlassung, an der Vertragstreue des Beschwerdeführers zu zweifeln.
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Arglist ist, wie dargelegt, nach der Rechtsprechung auch dann zu bejahen, wenn der Täter nach den Umständen voraussieht, dass der Getäuschte die Überprüfung aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Zwar begründet nicht jede Geschäftsbekanntschaft ein besonderes Vertrauensverhältnis, gestützt auf welches Arglist bejaht werden könnte (BGE 119 IV 28 E. 3e). Doch wie die Vorinstanz überzeugend darlegt, kann der B.________ nicht vorgeworfen werden, dass sie keine Kaufquittungen verlangte. Denn die langjährige funktionierende Zusammenarbeit ging über eine blosse Geschäftsbekanntschaft hinaus. Die konkreten Umstände schliessen eine Opfermitverantwortung der B.________ aus. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben, ob die B.________ die Bonität der Kunden hätte prüfen müssen, zumal der Beschwerdeführer nicht darüber, sondern über die Anschaffung der Geräte täuschte. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass die C.________ einstehen musste, soweit die Kunden zahlungsunfähig waren. Insofern ist es verständlich, dass die B.________ ungeprüft liess, ob die Geräte tatsächlich erworben wurden. Der B.________ ist keine Opfermitverantwortung anzulasten, die zur Verneinung der Arglist führen würde.
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2.5. Die Vorinstanz erwägt weiter, die B.________ habe irrtumsbedingt Fr. 111'687.-- auf das Konto der C.________ bezahlt. Der Vermögensschaden habe darin bestanden, dass der B.________ die Sicherheit gefehlt habe, auf die Geräte zurückzugreifen, falls der Kunde und die C.________ in Zahlungsverzug kommen würden. Damit seien die Forderungen der B.________ aus dem Darlehen erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt gewesen. Dem ist zuzustimmen. Wie die Vorinstanz schlüssig ausführt, hätte die B.________ die Darlehen nicht gewährt, wenn sie von den tatsächlichen Absichten des Beschwerdeführers gewusst hätte. Unter diesen Umständen lag für die B.________ eine schadensgleiche Vermögensgefährdung vor. Diese entsprach dem Betrag von Fr. 111'687.--, der nicht wie vereinbart in Geräte investiert worden war.
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2.6. Der Beschwerdeführer behauptet auch vor Bundesgericht, das Konsumkreditgesetz stehe seiner Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs im Weg.
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Die Rüge ist unbegründet. Zunächst ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Qualifikation der Verträge zwischen der C.________ und ihren angeblichen Kunden offen bleiben kann, da die Verträge ohnehin simuliert waren. Relevant ist einzig, dass der Beschwerdeführer der B.________ vortäuschte, er habe einen Erfüllungswillen und werde wie vereinbart Elektro- und Haushaltsgeräte erwerben. Dass das Konsumkreditgesetz zur Anwendung kommt, ist angesichts der fingierten Verträge höchst fraglich. Doch selbst dann könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn es wäre stossend, wenn er sich auf gesetzliche Schutznormen berufen könnte, die er selbst mit Wissen und Willen verletzte. Es war der Beschwerdeführer, welcher der B.________ die ungenügende Kreditfähigkeit der Kunden verheimlichte. Er verhält sich widersprüchlich, wenn er sich nun darauf beruft, die B.________ habe angeblich in schwerer Weise gegen das Konsumkreditgesetz verstossen.
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2.7. | |
Der Beschwerdeführer trägt vor, das Eigentum an den Elektro- und Haushaltsgeräten wäre ohnehin nicht auf die B.________ übergegangen, auch wenn dies vertraglich so vereinbart gewesen sei. Daher sei die B.________ nicht geschädigt worden.
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Auch diese Vorbringen des Beschwerdeführers gehen fehl. Zur Übertragung des Fahrniseigentums muss der Besitz auf den Erwerber übergehen (Art. 714 Abs. 1 ZGB). Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn eine Drittperson oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt (Art. 924 Abs. 1 ZGB; Besitzeskonstitut).
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Das Besitzeskonstitut dient in erster Linie der Übertragung von Eigentum. Von antizipiertem Konstitut spricht man, wenn der Konstituent die Sache noch nicht erworben hat im Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge auf Übertragung des Besitzes und auf Begründung eines besonderen Rechtsverhältnisses, wonach er den unselbständigen Besitz behält. Die Wirkungen treten hier ein, sobald der Konstituent die Sache erhält (Stark/Lindenmann, Der Besitz, Art. 919-941 ZGB, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Berner Kommentar, 4. Auflage 2016, N. 45 ff. zu Art. 924 ZGB mit zahlreichen Hinweisen).
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Die Vorinstanz legt überzeugend dar, dass ein Besitzeskonstitut vereinbart wurde. Denn gemäss vertraglicher Abrede sollte die C.________ als bisherige unmittelbare, selbständige Besitzerin zur unmittelbaren, unselbständigen Besitzerin werden, während die FICAL mittelbaren, selbständigen Besitz und damit das Eigentum an den Elektro- und Haushaltsgeräten erwerben sollte. Die Vorinstanz präzisiert, dass es sich um ein antizipiertes Besitzeskonstitut handelt, weil die C.________ und die B.________ den Besitzübergang vereinbarten, bevor die C.________ die Geräte kaufte und in deren Besitz kam. Aus alledem schliesst die Vorinstanz in zutreffender Weise, dass das Eigentum an den Geräten ohne weiteres auf die B.________ übergegangen wäre, wenn die C.________ sie vertragsgemäss erworben hätte.
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Der Beschwerdeführer führt aus, zwischen der C.________ und der B.________ habe kein besonderes Rechtsverhältnis bestanden, aufgrund dessen der unmittelbare Besitz bei der C.________ verbleiben sollte. Vielmehr sei beabsichtigt gewesen, dass der unmittelbare Besitz auf die Kunden als Mieter übertragen wird. Es ist unerfindlich, was der Beschwerdeführer damit für seine Sache gewinnen will. Im Zeitpunkt des Erwerbs der Elektro- und Haushaltsgeräte wäre die C.________ unmittelbare, selbständige Besitzerin geworden. Das bereits vereinbarte antizipierte Besitzeskonstitut hätte bewirkt, dass die B.________ sogleich mittelbare, selbständige Besitzerin und damit Eigentümerin geworden wäre. Die C.________ wäre unmittelbare, unselbständige Besitzerin geblieben und hätte die Geräte sodann an die Kunden vermieten können, die dann ihrerseits unmittelbare, unselbständige Besitzer geworden wären, während das Eigentum unverändert bei der B.________ verblieben wäre.
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2.8. Nach dem Gesagten hält die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen gewerbsmässigen Betrugs vor Bundesrecht stand.
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3. | |
Der Beschwerdeführer beanstandet die Verurteilung wegen mehrfacher Pornografie und macht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend.
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3.1.
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3.1.1. Der Anklagegrundsatz bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion) und bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person (Informationsfunktion). Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts Anklage erhoben hat. Die Anklageschrift bezeichnet möglichst kurz aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfene Tat mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen).
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3.1.2. | |
In der Anklageschrift wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwei Festplatten mit Dateien besass, die sexuelle Handlungen mit Kindern (2 Bilder und 1 Film), mit Tieren (12 Bilder und 3 Filme) und mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen (20 Filme) zeigten. Wie bereits die Vorinstanz ausführt, ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass der Inhalt der Dateien nicht detailliert geschildert wird. Dennoch sind die Vorwürfe genügend konkret umschrieben. Denn es wird präzisiert, ob es sich um Bilder oder Filme handelt und welche Art der verbotenen Pornografie dargestellt wird. Zudem ist der Fundort auf den Festplatten angegeben. Die Anklage verweist unter dem Titel der mehrfachen Pornografie auf ein Register von zehn Seiten und einen Datenträger, der die zur Anklage verstellten Darstellungen enthält. Die Vorinstanz erwägt überzeugend, dass es dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen ohne grösseren Aufwand möglich war, sich über die konkreten Vorwürfe umfassend ins Bild zu setzen. Ausserdem enthalten die Filme sehr kurze Sequenzen, sodass ohne weiteres klar wird, welche Darstellungen nach Auffassung der Anklage tatbestandsmässig sein sollen. Es kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer sämtliche Bilder und Filme an der ersten diesbezüglichen Befragung vorgehalten wurden. Damit war dem Beschwerdeführer klar, was ihm vorgeworfen wird. Dass eine sachgerechte Verteidigung ohne weiteres möglich war, ergibt sich gemäss Vorinstanz auch aus den erst- und vorinstanzlichen Plädoyers.
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Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer angerufenen Entscheide nichts. Im ähnlich gelagerten Verfahren 6B_557/2017 vom 9. Januar 2018 verneinte das Bundesgericht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und legte Wert darauf, dass die Art, wie die Darstellungen in der Anklageschrift umschrieben werden, einer angemessenen Ausübung der Verteidigungsrechte nicht entgegenstand (vgl. dort E. 1.4.3). Demgegenüber ist der Sachverhalt, welcher dem Urteil 6B_774/2010 vom 7. Januar 2011 zugrunde lag, nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. Dort erging eine Anklage wegen Comics, wobei die Anklageschrift nicht umschrieb, um welche Comics es sich überhaupt handelte und was daran pornografisch sein sollte (vgl. dort E. 4.2).
| 36 |
Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt.
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3.2. Die Vorinstanz stellt fest, anlässlich einer Hausdurchsuchung seien beim Beschwerdeführer zwei mobile Festplatten mit verbotener Pornografie sichergestellt worden. Auf der einen Festplatte hätten sich 20 verbotene Dateien befunden (1 Bild und 1 Film mit Kinderpornografie; 10 Filme mit Gewaltdarstellungen; 6 Bilder und 2 Filme mit Zoophilie) und auf der anderen Festplatte 18 verbotene Dateien (1 Bild mit Kinderpornografie; 10 Filme mit Gewaltdarstellungen; 6 Bilder und 1 Film mit Zoophilie).
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Dass die Dateien im Rahmen von Datensicherungen unbewusst auf die Festplatten übertragen wurden, wertet die Vorinstanz als Schutzbehauptung. Vordergründig erscheine die Erklärung zwar plausibel, doch bei den beiden Festplatten handle es sich nicht um deckungsgleiche Kopien. Die Dateien seien in unterschiedlicher Zahl in zwei unterschiedlichen Verzeichnissen abgelegt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe gelegentlich einen Ordner auf einer Festplatte gelöscht, könne aufgrund der polizeilichen Angaben nicht stimmen. Überdies spreche die Vermischung von privaten und geschäftlichen Dateien auf den beiden Festplatten dagegen, dass die verbotenen Dateien aus der Datensicherung eines Kunden stammten. Bei der Speicherung sämtlicher Dateien in einem unspezifischen Ordner wäre es für den Beschwerdeführer denn auch nicht möglich gewesen, die Dateien der Kunden schnell und korrekt herauszugeben. Ein weiterer Erklärungsversuch des Beschwerdeführers betreffend Datenverlust und Chaos nach der Wiederherstellung der Dateien sei erst später nachgeschoben worden. Diese Variante könne aber nicht zweifelsfrei widerlegt werden, weshalb die Vorinstanz zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgeht, es sei eine ungezielte Speicherung erfolgt, jedoch in Kenntnis der möglichen Existenz solcher Dateien. Der Beschwerdeführer habe eingeräumt, von den vielen pornografischen Dateien auf den Festplatten gewusst zu haben. Er habe angegeben, dass er Dateien mit pornografischem Inhalt von Internet heruntergeladen habe. Auffallend sei die Aussage des Beschwerdeführers, er wisse nicht genau, wo die Grenze zwischen legaler und illegaler Pornografie sei. Damit drücke er aus, dass er Kenntnis von den vielen Dateien hatte und zumindest in Kauf genommen habe, dass auch Verbotenes darunter sei.
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Im Wesentlichen bringt der Beschwerdeführer bloss in appellatorischer Kritik vor, der vorinstanzlichen Argumentation könne nicht zugestimmt werden. Darauf ist nicht einzutreten.
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3.3. Die Vorinstanz fasst zusammen, von den 38 Dateien mit Bildern und Filmen, die sich auf den Festplatten des Beschwerdeführers befanden, seien noch 26 zu beurteilen. Soweit die Handlungen im Zusammenhang mit verbotener Pornografie vor dem 13. Oktober 2013 betroffen seien, sei die Verjährung eingetreten. In der Folge erwägt die Vorinstanz, dass auf verschiedenen Dateien sexuelle Handlungen mit Jungen und Mädchen zu sehen seien. Zwar sei deren Alter unbekannt, doch sei aufgrund der schwach ausgeprägten sekundären Geschlechtsorgane sowie der kindlichen Gliedmasse und Gesichter davon auszugehen, dass sie unter 16 Jahren seien.
| 41 |
Das Alter der anonymen Personen kann nicht mit Sicherheit bestimmt, sondern nur geschätzt werden. Dies lässt jedoch die vorinstanzliche Feststellung zum Alter nicht willkürlich erscheinen, auch wenn man ebenso zu der Auffassung gelangen könnte, die Personen könnten 16 Jahre oder älter sein. Da die Vorinstanz aufgrund der bei den Akten befindlichen Bilder und Filme ohne Restzweifel vertretbar zur gegenteiligen Auffassung gelangt, liegt mangels willkürlicher Beweiswürdigung auch keine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor (vgl. Urteil 6B_587/2014 vom 12. August 2014 E. 2.4 und 3.4).
| 42 |
Sodann nimmt die Vorinstanz eine Datei unter die Lupe, die einen echten Esel zeigt, der von einem Mann penetriert wird. Schliesslich wendet sie sich 20 Filmen zu, auf denen Erwachsene gezeigt werden, die Schmerzen leiden, unfreiwillig mitwirken oder körperliche Blessuren davontragen. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis können schon Darstellungen mit minderschwerer Gewaltanwendung unter Art. 197 StGB fallen (Urteil 6B_149/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 1.3 und 1.4). Die verlangte Schwelle der Gewalttätigkeit in Form von Erniedrigung ist gemäss Vorinstanz bei sämtlichen Darstellungen erreicht. Daher liegen in allen genannten Fällen verbotene pornografische Dateien vor. Gegenteiliges macht auch der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend. Dabei wusste er von den vielen pornografischen Dateien und nahm zumindest in Kauf, verbotene Dateien zu besitzen.
| 43 |
3.4. Nach dem Dargelegten ist die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Pornografie bundesrechtskonform.
| 44 |
4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG).
| 45 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Januar 2022
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Der Gerichtsschreiber: Matt
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