BGer 8C_651/2021 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 05.02.2022, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 8C_651/2021 vom 12.01.2022 | |
[img]
|
8C_651/2021 |
Urteil vom 12. Januar 2022 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
| |
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
| |
Gerichtsschreiber Hochuli.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
vertreten durch Advokat Dr. Thomas Wyler,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
IV-Stelle des Kantons Aargau,
| |
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. August 2021 (VBE/2020.583).
|
Sachverhalt: | |
A.
| 1 |
A.a. A.________, geboren 1962, betrieb von November 2002 bis zum 31. Oktober 2019 selbstständigerwerbend das Ristorante B.________. Am 4. März 2012 erlitt er unter anderem eine Commotio cerebri und eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS). Wegen seither anhaltender Beschwerden meldete er sich am 10. Oktober 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die SMAB AG in St. Gallen erstattete am 30. Januar 2013 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten (nachfolgend: SMAB-Gutachten 1). Nach zusätzlichen medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie dem Erstgespräch Frühintegration vom 10. Dezember 2012 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) dem Versicherten Beratung und Unterstützung bei der beruflichen Integration zu. Basierend auf den Ergebnissen des Abschlussberichts Integration vom 28. März 2014 lehnte die IV-Stelle einen weiteren Anspruch auf berufliche Massnahmen ab (Verfügung vom 4. Juni 2014) und verneinte unter anderem gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der Medexperts AG in St. Gallen vom 10. August 2016 (nachfolgend: Medexperts-Gutachten) einen Rentenanspruch (Verfügung vom 2. August 2017). Auf Beschwerde des A.________ hin hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die Verfügung vom 2. August 2017 auf. Es wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen - insbesondere zur Klärung des Verlaufs der medizinisch ausgewiesenen Leistungsfähigkeitseinschränkungen in Bezug auf die verschiedenen Aufgaben des konkreten Anforderungsprofils der angestammten Tätigkeit und Neuverfügung - an die IV-Stelle zurück (Urteil vom 16. März 2018).
| 2 |
A.b. Gestützt auf die neue polydisziplinäre Expertise der SMAB AG vom 18. April 2019 (nachfolgend: SMAB-Gutachten 2) verneinte die IV-Stelle mangels einer länger anhaltenden, medizinisch-begründbaren Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erneut einen Rentenanspruch (Verfügung vom 26. Juli 2019).
| 3 |
B.
| 4 |
B.a. Daran hielt das Versicherungsgericht des Kantons Aargau auf Beschwerde des A.________ vom 12. September 2019 hin fest (Urteil vom 3. Juni 2020). Das Bundesgericht hob das Urteil vom 3. Juni 2020 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 17. August 2020 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 8C_488/2020 vom 12. November 2020).
| 5 |
B.b. Auf Grund der neu eingeholten Stellungnahme der SMAB-Gutachter vom 31. Mai 2021 ergänzte das kantonale Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt. In der Folge hiess es die Beschwerde vom 12. September 2019 teilweise gut und änderte die Verfügung der IV-Stelle vom 26. Juli 2019 dahingehend ab, dass es A.________ für die befristete Dauer vom 1. April bis 31. Dezember 2013 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zusprach (Urteil vom 11. August 2021).
| 6 |
C.
| 7 |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, das Urteil vom 11. August 2021 und die Verfügung vom 26. Juli 2019 seien in dem Sinne abzuändern, dass ihm die Beschwerdegegnerin ab 1. April 2013 und über den 31. Dezember 2013 hinaus basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertelsrente auszurichten habe. Im Übrigen hält A.________ im Wesentlichen an seinen Anträgen gemäss Beschwerde vom 12. September 2019 fest.
| 8 |
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
| 9 |
Erwägungen: | |
1.
| 10 |
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
| 11 |
2.
| 12 |
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 12. September 2019 die Verfügung der IV-Stelle vom 26. Juli 2019 insoweit abänderte, als sie dem Beschwerdeführer - nur, aber immerhin - für die befristete Dauer vom 1. April bis 31. Dezember 2013 einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zusprach.
| 13 |
3.
| 14 |
Die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
| 15 |
4. | |
4.1. Soweit das kantonale Gericht mit hier angefochtenem Urteil die Beschwerde vom 12. September 2019 teilweise gutgeheissen hat, erhebt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht zu Recht keine Einwände.
| 16 |
4.2. Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich über den 31. Dezember 2013 hinaus einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente geltend macht, scheint er zu verkennen, dass das Bundesgericht mit Urteil 8C_488/2020 vom 12. November 2020 die damals Gegenstand bildende Beschwerde vom 17. August 2020 nicht vollständig, sondern nur teilweise guthiess. Im Übrigen wies es diese Beschwerde laut Dispositiv-Ziffer 1 ab. So hat das Bundesgericht - entgegen dem Beschwerdeführer - die Sache mit Urteil 8C_488/2020 vom 12. November 2020 nicht integral zur umfassenden polydisziplinären Neubegutachtung und anschliessenden uneingeschränkten Neubeurteilung der Beschwerde vom 12. September 2019 an die Vorinstanz zurückgewiesen. Vielmehr beanstandete es mit Blick auf die massgebende Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich Verlauf und Ausmass der Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2012 und 2013 ausschliesslich einzelne, konkret klärungsbedürftige Widersprüchlichkeiten (Urteil 8C_488/2020 vom 12. November 2020 E. 4.3 f.). Auf die darüber hinaus zielenden Einwände, gestützt auf welche der Beschwerdeführer bereits im ersten Rechtsgang mit ausführlicher Begründung die Beweiskraft des SMAB-Gutachtens 2 bestritten und ein umfassendes polydisziplinäres Obergutachten beantragt hatte, ist unter Verweis auf die nachfolgenden Erwägungen nicht weiter einzugehen.
| 17 |
4.3. Im Rahmen der mit genanntem Urteil veranlassten Rückweisung zur ergänzenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und anschliessenden Neuentscheidung über die Beschwerde vom 12. September 2019 beauftragte die Vorinstanz am 8. Februar 2021 die SMAB-Gutachter zu einer präzisierenden Stellungnahme zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit. Das kantonale Gericht stellte sodann gestützt auf das SMAB-Gutachten 2 und die ergänzende Stellungnahme der SMAB-Gutachter vom 31. Mai 2021 für das Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich verbindlich folgenden Verlauf der Arbeitsfähigkeit fest: 0 % ab Unfalldatum (4. März 2012), 35 % ab 1. Oktober 2012, 100 % ab 5. September 2013, 80 % ab 20. Dezember 2013 und 100 % seit dem 18. April 2019 (Datum des SMAB-Gutachtens 2). Unter Mitberücksichtigung des Medexperts-Gutachtens schloss die Vorinstanz auch im weiteren Verlauf ab 2013 eine darüber hinaus gehende - insbesondere eine anspruchserhebliche - Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit aus. Vor Bundesgericht hält der Beschwerdeführer an seinen bereits im vorinstanzlichen Verfahren gegen die SMAB-Stellungnahme vom 31. Mai 2021 erhobenen Einwänden fest, ohne sich diesbezüglich mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen.
| 18 |
4.4. Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen gemäss angefochtenem Urteil das Willkürverbot verletzen sollen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2). Das kantonale Gericht hat das aus polydisziplinärer Sicht gemäss SMAB-Gutachten 2 zumutbare Belastbarkeitsprofil zutreffend wiedergegeben. Nicht zu beanstanden sind sodann die Feststellungen der Vorinstanz zur angestammten Tätigkeit laut "Bericht Selbstständigerwerbende" der Abklärungsfachperson der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2017. Demnach war der über ausgezeichnete Fähigkeiten zur Aufgabenplanung und -strukturierung, zur Delegation, zur Entscheidfällung und zum Knüpfen von Kontakten verfügende Beschwerdeführer als selbstständigerwerbender Leiter seines Restaurationsbetriebes dank hinreichender Flexibilität betreffend Arbeitsverteilung am angestammten Arbeitsplatz in der Lage, die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit leidensangpasst zu verwerten. Inwiefern diese auf dem Medexperts-Gutachten beruhenden Feststellungen gemäss "Bericht Selbstständigerwerbende" offensichtlich unrichtig sein sollen und der in antizipierter Beweiswürdigung erfolgte Verzicht auf weitergehende Abklärungen das Willkürverbot verletzen soll (vgl. dazu BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil 8C_590/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 5.3 mit Hinweis), zeigt der Beschwerdeführer nicht auf.
| 19 |
4.5. Unter den gegebenen Umständen hat das kantonale Gericht den Invaliditätsgrad praxisgemäss infolge bestmöglicher Eingliederung am angestammten Arbeitsplatz zutreffend nach der Methode des Prozentvergleichs ermittelt (vgl. Urteile 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.2 und 8C_367/2018 vom 25. September 2018 E. 5.3.3). Der Beschwerdeführer legt nicht dar und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung Bundesrecht verletzen soll.
| 20 |
5.
| 21 |
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
| 22 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
| |
Die Beschwerde wird abgewiesen.
| |
2.
| |
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
| |
Luzern, 12. Januar 2022
| |
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Wirthlin
| |
Der Gerichtsschreiber: Hochuli
| |
© 1994-2022 Das Fallrecht (DFR). |