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Informationen zum Dokument  BGer 5A_1074/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_1074/2021 vom 13.01.2022
 
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5A_1074/2021
 
 
Urteil vom 13. Januar 2022
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lautenschlager, 2. C.________,
 
verbeiständet durch D.________
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, vorsorgliche Regelung des Besuchsrechts, vorsorgliche Einschränkung der elterlichen Sorge etc.
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 11. November 2021 (PQ210073-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
Die Parteien, welche sich 2013 trennten, haben die im Jahr 2012 geborene Tochter C.________. Eine erste Gefährdungsmeldung betreffend das Kind datiert vom 17. Januar 2014. Aus den Folgejahren sind zahlreiche Vorfälle und behördliche Tätigkeiten aktenkundig, bis schliesslich die KESB Zürich mit Beschluss vom 1. März 2021 superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern aufhob und C.________ in der Stiftung V.________ unterbrachte, unter Einräumung begleiteter Besuche der Eltern. Nach weiteren Abklärungen und Anhörung der Eltern bestätigte die KESB mit vorsorglichem Massnahmeentscheid vom 23. April 2021 die superprovisorischen Anordnungen für die Zeit bis zum definitiven Entscheid und ordnete diverse Begleitmassnahmen an.
2
B.
3
Beschwerdeweise verlangte der Vater die Nichtigerklärung wegen fehlender Gefährdung von seiner Seite, die Aufhebung aller sorgerechtseinschränkenden Massnahmen, die Entlassung der Tochter aus dem Heim, die Zuteilung der alleinigen Obhut an ihn, ein begleitetes Besuchsrecht für die Mutter, "die Abklärung des Aufenthaltsbestimmungsrechts inklusive Obhut und allfälliger Unterhaltszahlungen durch das Bezirksgericht Zürich gemäss Kompetenzattraktion" und weitere Dinge. Mit Teilurteil vom 27. Mai 2021 trat der Bezirksrat Zürich auf den grössten Teil der Anträge zufolge verspätet eingereichter Beschwerde sowie aus weiteren Gründen nicht ein; im Übrigen wies er diese ab.
4
Mit Urteil vom 11. November 2021 wies das Obergericht des Kantons Zürich die hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Zustellung des Entscheides am 12. November 2021).
5
C.
6
Dagegen reichte der Vater beim Honorarkonsul in Bremen eine Beschwerde an das Bundesgericht ein. Auf der ersten Seite stellt er "Eilanträge" auf Aufhebung von zwei Zirkulationsbeschlüssen der KESB Zürich sowie auf superprovisorische Zuteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und auf der letzten Seite der Beschwerde stellt er zehn Anträge entsprechend den kantonal gestellten Begehren. Ferner ersucht er um Erlass der Prozesskosten wegen fehlender finanzieller Reserven.
7
Sodann wandte er sich am 19. Dezember 2021 direkt an das Bundesgericht und teilte mit, dass er am 13. Dezember 2021 beim Schweizer Konsulat in Bremen eine Beschwerde aufgegeben habe; ferner machte er weitere Ausführungen zur Sache.
8
In der Folge nahm das Bundesgericht mit dem schweizerischen Konsulat in Berlin Kontakt auf, welches sich seinerseits an den Honorarkonsul in Bremen wandte. Gemäss dessen Schreiben vom 21. Dezember 2021 haben die Unterlagen das Konsulat völlig anonym und ohne Absender erreicht. Das behauptete Eingangsdatum des 13. Dezember 2021 könne nicht bestätigt werden; der Eingang könnte auch am 14. oder 15. Dezember 2021 erfolgt sein, was sich nicht mehr rekonstruieren lasse, weil der für den Posteingang zuständige Mitarbeiter nicht mehr im Haus sei. Die Unterlagen würden an die schweizerische Botschaft in Berlin geschickt. Von dort wurden sie an das Bundesgericht weitergeleitet, wo sie am 30. Dezember 2021 eintrafen.
9
 
Erwägungen:
 
1.
10
Gemäss dem Empfangsschein des Obergerichts des Kantons Zürich erfolgte die Zustellung des angefochtenen Entscheides am 12. November 2021. Die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) begannt somit am 13. November 2021 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am Freitag, 12. Dezember 2021.
11
Gemäss Schreiben des Honorarkonsuls der Schweiz im Land Bremen wurde die Beschwerde beim Konsulat zwischen dem 13. und dem 15. Dezember 2021 abgegeben. Dass er die Beschwerde dort zu einem früheren Zeitpunkt abgegeben hätte, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht, gibt er doch den 13. Dezember 2021 an. Die Beschwerde erweist sich damit als verspätet und es ist auf sie nicht einzutreten.
12
2.
13
Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Beschwerde - soweit sie sich überhaupt gegen das obergerichtliche Urteil richtet, welches allein im bundesgerichtlichen Verfahren angefochten werden kann (Art. 75 Abs. 1 BGG) - ohnehin den Begründungsanforderungen nicht genügen würde und auch deshalb auf sie nicht einzutreten wäre:
14
Es geht um vorsorgliche Massnahmen und es sind somit nur Verfassungsrügen möglich (Art. 98 BGG), für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb appellatorische Ausführungen ungenügend sind (vgl. dazu BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Die sich über 41 Seiten erstreckende weitschweifige Beschwerde ist jedoch fast durchwegs appellatorisch gehalten. Einzig auf S. 24 macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 6 EMRK geltend, indem das Bezirksgericht mit der KESB gesprochen habe und er hierzu keine Stellung habe nehmen können; allerdings war das Bezirksgericht im vorliegenden Instanzenzug nicht beteiligt, sondern ist es vielmehr mit der Unterhaltsfrage befasst. Ferner wird auf S. 35 eine Verletzung von Art. 9 BV geltend gemacht und behauptet, die Behörden und Gerichte im Kanton Zürich würden in eine Hand spielen, indem die KESB festhalte, sie müsse nicht weiter begründen, wenn Gerichte entsprechend entschieden hätten; Anfechtungsobjekt von Bundesgericht kann indes wie gesagt nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz sein (Art. 75 Abs. 1 BGG), weshalb direkte Kritik am Entscheid der KESB ins Leere stösst.
15
3.
16
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ist dieses abzuweisen, weil der Beschwerde, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte und es somit an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
17
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Januar 2022
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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