BGer 9C_444/2021 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 09.02.2022, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 9C_444/2021 vom 13.01.2022 | |
[img]
|
9C_444/2021, 9C_496/2021 |
Urteil vom 13. Januar 2022 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Parrino, Präsident,
| |
Bundesrichter Stadelmann,
| |
nebenamtliche Bundesrichterin Truttmann,
| |
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
IV-Stelle des Kantons Zürich,
| |
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Rückerstattung),
| |
Beschwerden gegen die Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
| |
vom 24. Juni und 19. Juli 2021.
|
Sachverhalt: | |
A.
| 1 |
A.a. Dem 1962 geborenen A.________ war mit Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 27. Juni 2000 rückwirkend ab 1. November 1992 zunächst eine halbe und ab 1. Juli 1994 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden. In der Folge durchgeführte Revisionsverfahren ergaben unveränderte Rentenverhältnisse.
| 2 |
A.b. 2016 erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des Versicherungsbetrugs. Die IV-Stelle nahm daraufhin Einsicht in die Strafakten, liess weitere ärztliche Abklärungen vornehmen und teilte dem Versicherten gestützt darauf am 22. Dezember 2017 vorbescheidweise mit, dass die bisherige Invalidenrente vorsorglich per sofort sistiert werde. Mit Verfügung vom 21. Februar 2018 stellte sie die Rentenleistungen vorsorglich auf Ende Dezember 2017 ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 28. Mai 2018).
| 3 |
Nachdem die IV-Stelle ein polydisziplinäres Gutachten durch die PMEDA AG, Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich-Wollishofen, hatte erstellen lassen (datierend vom 30. Oktober 2018 samt Ergänzung vom 19. Dezember 2018), zog sie ihre Mitteilung vom 27. April 2016, mit welcher sie letztmals den Anspruch von A.________ auf eine Invalidenrente bestätigt hatte, in prozessuale Revision und hob die bisherigen Rentenleistungen rückwirkend per 1. Oktober 2005 auf (Vorbescheid vom 22. März 2019, Verfügung vom 20. Mai 2019). Am 5. Juli 2019 verfügte die IV-Stelle die Rückforderung von A.________ im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2017 ausgerichteten Leistungen der Invalidenversicherung im Umfang von Fr. 249'589.-.
| 4 |
B. | |
B.a. Im Rahmen der in der Folge gegen beide Verfügungen angehobenen Beschwerdeverfahren liess A.________ u.a. um deren Sistierung bis zum Abschluss des Strafprozesses ersuchen. Mit Verfügungen vom 17. September 2019 respektive 24. Januar 2020 beschied das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Gesuche abschlägig. Auf die dagegen eingereichten Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten trat das Bundesgericht mangels Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht ein (Urteile 9C_715/2019 vom 30. Januar 2020 und 9C_166/2020 vom 18. Mai 2020).
| 5 |
Das Sozialversicherungsgericht vereinigte die Beschwerdeverfahren. Mit Urteil vom 24. Juni 2021 wies es die gegen die Verfügung vom 20. Mai 2019 gerichtete Beschwerde ab (Ziffer 1); die Verfügung vom 5. Juli 2019 änderte es in teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Rechtsvorkehr dahingehend ab, dass es die Rückerstattungsforderung von Fr. 249'589.- auf Fr. 180'282.- reduzierte (Ziffer 2).
| 6 |
B.b. Das von A.________ im Nachgang betreffend das Urteil vom 24. Juni 2021 gestellte Revisionsgesuch wies das Sozialversicherungsgericht ab (Urteil vom 19. Juli 2021).
| 7 |
C.
| 8 |
C.a. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung von Ziffer 1 des Urteils vom 24. Juni 2021 sei die Vorinstanz anzuweisen, die Invalidenrente weiterhin auf der Basis einer 100 %igen Invalidität auszurichten; ferner sei die Nichtigkeit von Ziffer 2 des Urteils festzustellen, diese aber jedenfalls aufzuheben und auf eine Rückzahlungsverpflichtung zu verzichten.
| 9 |
C.b. Mit gegen das Revisionsurteil vom 19. Juli 2021 eingelegter Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ersucht A.________ um dessen Aufhebung und Anweisung an die Vorinstanz, auf das Revisionsgesuch einzutreten; zudem seien beide bundesgerichtlichen Prozesse zu vereinigen.
| 10 |
Erwägungen: | |
1.
| 11 |
Da den Beschwerden derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und beide die gleichen Parteien sowie das nämliche Rechtsverhältnis betreffen, rechtfertigt es sich, die zwei Verfahren 9C_444/2021 und 9C_496/2021 zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE 131 V 59 E. 1 mit Hinweis; Urteil 9C_291/2017 vom 20. September 2018 E. 2 mit Hinweisen).
| 12 |
2.
| 13 |
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
| 14 |
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).
| 15 |
3.
| 16 |
3.1. Zu beurteilen ist zunächst, ob die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin habe die bisherige Invalidenrente des Beschwerdeführers zu Recht rückwirkend per 1. Oktober 2005 aufgehoben und Rentenbetreffnisse für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2017 im Umfang von Fr. 180'282.- zurückgefordert, gegen Bundesrecht verstösst. Die hierfür massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Urteil vom 24. Juni 2021 zutreffend dargelegt; darauf wird verwiesen (vgl. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
| 17 |
3.2. | |
3.2.1. Das kantonale Gericht ist auf der Basis der medizinischen Aktenlage sowie der polizeilichen Observationsergebnisse samt Abschlussbericht zum Ergebnis gelangt, der Beschwerdeführer habe spätestens ab Oktober 2005 eine Tätigkeit ausgeübt, auf Grund welcher sich zumindest die Annahme eines verbesserten Gesundheitszustands hin zu der durch die Gutachter der PMEDA AG anlässlich ihrer Expertise vom 30. Oktober 2018 samt Ergänzung vom 19. Dezember 2018 attestierten vollständigen Arbeitsfähigkeit rechtfertige. Das Vorliegen eines (prozessualen) Revisionsgrunds im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG betreffend die Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 27. April 2016, mit der die Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Rente bestätigt worden sei, könne deshalb bejaht werden. Mit der Feststellung, der neu zu ermittelnde Invaliditätsgrad betrage höchstens 39 %, sodass mangels rentenbegründender Invalidität seit 1. Oktober 2005 kein Anspruch auf eine Invalidenrente ausgewiesen sei, habe die Beschwerdegegnerin daher - so die Vorinstanz im Weiteren - auf die entsprechende Mitteilung zurückkommen können. Die Leistungen seien demnach unrechtmässig erwirkt worden, wobei der Beschwerdeführer namentlich die ihm gemäss Art. 77 IVV obliegende Meldepflicht verletzt habe. Die Beschwerdegegnerin habe die bisherige Rente in Nachachtung von Art. 85 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV folglich zu Recht mit Verfügung vom 20. Mai 2019 rückwirkend auf Ende September 2005 aufgehoben und am 5. Juli 2019 basierend auf Art. 25 ATSG die Rückerstattung der Rentenbetreffnisse verfügt. Die vorfrageweise zu prüfende Frage, ob sich der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung herleite, sei jedenfalls für die Zeit ab Juli 2008 (offensichtlich falsche Angaben im Fragebogen anlässlich des Ende Mai 2008 von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens) im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB (arglistig begangener Sozialleistungsbetrug) zu bejahen und gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG daher die 15-jährige strafrechtliche Verwirkungsfrist massgeblich; daraus ergebe sich, wie das kantonale Gericht abschliessend vermerkt, die Rückerstattungspflicht für die in der Periode vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2017 erbrachten Leistungen im Betrag von Fr. 180'282.-.
| 18 |
3.2.2. Was letztinstanzlich vorgebracht wird, vermag daran nichts zu ändern und insbesondere keine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Die Gründe, welche die Vorinstanz zum Verzicht auf die vom Beschwerdeführer geforderte Sistierung des invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens bis zum Abschluss des Strafprozesses und zur - im vorliegenden Kontext grundsätzlich zulässigen (BGE 138 V 74 E. 6.1 und 7 mit Hinweisen; Urteil 8C_580/2018 vom 9. Januar 2019 E. 4.3.3) - vorfrageweisen strafrechtlichen Würdigung des Sachverhalts bewogen haben, wurden einlässlich dargelegt. Die letztinstanzlich erhobenen Rügen (Verletzung der Untersuchungsmaxime, des Prinzips der Rechtssicherheit, von Art. 61 ATSG sowie von Art. 6 EMRK) führen zu keinem anderen Resultat (vgl. auch Urteile 9C_715/2019 vom 30. Januar 2020 und 9C_166/2020 vom 18. Mai 2020). So verkennt der Beschwerdeführer, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, mit dem die Strafsache an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich zurückgewiesen wurde und der in der Beschwerde vertretene Standpunkt im Wesentlichen untermauert wird, dem Sozialversicherungsgericht im Zeitpunkt des Erlasses seines Urteils vom 24. Juni 2021 formell noch nicht vorgelegen hat. Gestützt darauf lässt sich somit weder der vorinstanzlich bestätigte Beweiswert des Gutachtens der PMEDA AG vom 30. Oktober 2018 samt Ergänzung vom 19. Dezember 2018 entkräften, noch ein anderer Schluss bezüglich des vorinstanzlich bejahten (prozessualen) Revisionsgrunds herleiten. Schliesslich leuchtet auch nicht ein, worauf ebenfalls bereits im angefochtenen Urteil hingewiesen wurde, inwiefern durch die kantonalgerichtliche Würdigung die im Strafverfahren geltende Unschuldsvermutung sowie das Recht zu schweigen und sich selbst nicht zu belasten (sog. Selbstbelastungsfreiheit; Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 BV; Art. 6 EMRK; vgl. auch BGE 144 I 242 E. 1; Urteil 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 3 am Ende) tangiert sein sollten (so bereits Urteile 9C_715/2019 vom 30. Januar 2020 E. 3.2.2 und 9C_166/2020 vom 18. Mai 2020 E. 3.2.2).
| 19 |
4.
| 20 |
4.1. Zu prüfen ist ferner, ob die Vorinstanz mit Urteil vom 19. Juli 2021 das vom Beschwerdeführer betreffend das Urteil vom 24. Juni 2021 gestellte Revisionsersuchen zu Recht abschlägig beschieden hat. Auch die diesbezüglich relevanten Bestimmungen wurden vom kantonalen Gericht korrekt wiedergegeben, worauf ebenfalls zu verweisen ist (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).
| 21 |
4.2.
| 22 |
4.2.1. Die Vorinstanz hat eingehend erläutert, weshalb der vom Beschwerdeführer neu aufgelegte Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, mit welchem die Strafsache des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich zurückgewiesen wurde, nicht als zur (prozessualen) Revision des Urteils vom 24. Juni 2021 führende neue erhebliche Tatsache oder neues Beweismittel zu werten ist. Dabei wurde erkannt, der Beschwerdeführer habe bereits vor Erlass des Urteils vom 24. Juni 2021 Kenntnis vom betreffenden bezirksgerichtlichen Beschluss gehabt respektive müsse sich jedenfalls das entsprechende Wissen seines amtlichen Verteidigers anrechnen lassen; es handle sich daher nicht um ein einen (prozessualen) Revisionsgrund darstellendes unechtes Novum. Die Tatsache der Rückweisung der Strafsache an die Staatsanwaltschaft sei ihm überdies, so das kantonale Gericht im Folgenden, bei Erlass des Urteils vom 24. Juni 2021 ohnehin bereits bekannt gewesen; es habe diesem Umstand jedoch keine erhebliche, d.h. entscheidwesentliche Bedeutung für das sozialversicherungsrechtliche Verfahren beigemessen und das Vorliegen eines Revisionsgrunds deshalb auch unter diesem Titel verneint. Selbst wenn ihm im Übrigen die bezirksgerichtlichen Erörterungen bereits im Detail vorgelegen hätten, hätte dies mangels abschliessender strafrechtlicher Beurteilung durch das Bezirksgericht zu keiner anderen Entscheidung geführt.
| 23 |
4.2.2. Es ist nicht erkennbar, inwiefern diese Erwägungen mit Bundesrecht kollidieren sollten. Die Ausführungen in der Beschwerde zum Novenrecht und zur Untersuchungsmaxime bzw. zur Erheblichkeit einer neuen Tatsache bewirken jedenfalls kein anderes Ergebnis bzw. lassen die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht als rechtsfehlerhaft erscheinen. Unter Verweis darauf erübrigen sich Weiterungen.
| 24 |
5. | |
5.1. Die Beschwerden sind offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt werden.
| 25 |
5.2. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
| 26 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
| |
Die Beschwerdeverfahren 9C_444/2021 und 9C_496/2021 werden vereinigt.
| |
2.
| |
Die Beschwerden werden abgewiesen.
| |
3.
| |
Die Gerichtskosten von Fr. 1600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
4.
| |
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, V. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
| |
Luzern, 13. Januar 2022
| |
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Parrino
| |
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
| |
© 1994-2022 Das Fallrecht (DFR). |