BGer 1B_553/2021 | |||
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BGer 1B_553/2021 vom 14.01.2022 | |
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1B_553/2021 |
Urteil vom 14. Januar 2022 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
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Bundesrichter Chaix, Müller,
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Gerichtsschreiberin Hänni.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwältin Katja Ammann,
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gegen
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Staatsanwaltschaft See/Oberland,
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Büro A-3, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Entsiegelung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts
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Hinwil, Zwangsmassnahmengericht,
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vom 2. September 2021 (GT210007-E/U01).
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Sachverhalt: | |
A.
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Die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen versuchten Betruges sowie wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen. A.________ soll ca. im Mai 2019 unter dem Pseudonym "B.________" Interesse für einen auf der Internetplattform "C.________.ch" ausgeschriebenen Camper der Marke "Mercedes-Benz, V250 Marco Polo" im Eigentum von D.________ gezeigt haben. Dadurch habe er eine Foto des Fahrzeugausweises erhältlich gemacht. In der Folge - ungefähr am 12. Mai 2019 und erneut am 20. Juli 2020 - sollen A.________ und allfällige Mittäter sich als "B.________" ausgegeben und den Camper "Mercedes-Benz, V250 Marco Polo" von D.________ ohne dessen Kenntnis zum Verkauf ausgeschrieben haben. Als die Garage E.________ und später F.________ Interesse am Camper bekundet hätten, hätten A.________ und allfällige Mittäter diese durch das Versenden des Fahrzeugausweises (und im zweiten Fall auch eines gefälschten Personenausweises) dazu verleiten wollen, eine Vorauszahlung für die Transportkosten des Campers zu leisten. Sowohl die Garage E.________ wie auch F.________ hätten jedoch den Betrug noch vor Leistung einer Vorauszahlung bemerkt. Die zum geschalteten Inserat gehörende IP-Adresse habe zum Wohnort von A.________ geführt.
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B.
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Anlässlich einer bei A.________ durchgeführten Hausdurchsuchung wurden zwei Mobiltelefone, zwei Computer, zwei USB-Sticks sowie eine externe Festplatte sichergestellt. A.________ verlangte deren Siegelung, woraufhin die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Hinwil (Zwangsmassnahmengericht) am 7. Juni Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände stellte.
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Mit Verfügung vom 2. September 2021 hiess das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch gut und gab die obgenannten sichergestellten Gegenstände zur Durchsuchung frei.
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C.
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Dagegen führt A.________ mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Entsiegelungsgesuch nur unter der Auflage der Aussonderung der von ihm und von Dritten betroffenen Daten aufgrund des Daten- und Quellenschutzes gutzuheissen (Rechtsbegehren Ziff. 1). Insbesondere sei die Entsiegelung "auf die nicht dem Geheimnis-, Daten- und Quellenschutz unterliegenden und untersuchungsrelevanten Aufzeichnungen und Gegenstände zu beschränken", nämlich:
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"- B.________, "...";
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- F.________, "...";
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- Camper, C.________.ch, Scout24Schweiz AG, Mercedes-Benz V250 Marco Polo, Wohnmobil, Inserat Nr. "...", User-Email "...";
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- Kontrollschild, "...", "...", Toyota Yaris, Holland;
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- Sämtliche im aktenkundigen Emailverkehr zwischen "..." @gmx.net und "..." @gmx.net während dem 23. Juli 2020 und dem 27. Juli 2020 genannten Begriffe;
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- Sämtliche im aktenkundigen Fahrzeugausweis aufgeführten Begriffe, lautend auf B.________, "...";
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- Fotos von Campern, Wohnmobil;
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- Sämtliche im aktenkundigen E-Mail von G.________, KAPO, vom 3. November 2020 erwähnten Emailadressen, Begriffe, etc.;
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- D.________, "...";
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- Garage E.________, "...", E.________, info@"...".ch;
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- H.________.
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Eventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, eine richterliche Triage vorzunehmen und die nicht relevanten Datenträger zurückzugeben, insbesondere
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"- sämtliche Personenangaben aus Adressbüchern auf dem Mobile und dem Computer;
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- sämtliche Daten im Zusammenhang mit den Facebookaccounts www."..." und www."..." und www."...";
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- sämtliche Daten im Zusammenhang mit den Telegram-Kanälen https://t.me/ standpunkt und https://"...";
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- sämtliche Daten im Zusammenhang mit https://www."..." und https://www."..."
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- sämtliche Daten und Dateien, die über die E-Mail-Adresse "..."@"...".ch erfolgt sind".
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Der Beschwerdeführer verlangt ausserdem die aufschiebende Wirkung.
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Die Staatsanwaltschaft und das Zwangsmassnahmengericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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D.
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Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Entsiegelung von Daten, die in einem Strafverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen.
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1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht ab; es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Ausmass der Entsiegelung verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip und es drohe, angesichts seiner Tätigkeit als Journalist, eine Verletzung des beruflichen Quellenschutzes von Medienschaffenden (Art. 172 StPO). Damit hat der Beschwerdeführer diesbezüglich ausreichend substanziiert, dass die Entsiegelung einen nicht wieder gutzumachenden Eingriff in schutzwürdige Geheimnisinteressen mit sich bringen könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
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1.3. Überdies macht der Beschwerdeführer eine Verletzung der Privatsphäre all jener Personen geltend, die ihn aufgrund seiner Rolle als gefragte Persönlichkeit im Zusammenhang mit den Covid-19-Massnahmen kontaktieren und ihm ihre Ängste und Skepsis mitteilen würden. Er ist jedoch nicht berechtigt, Geheimnisinteressen Dritter geltend zu machen (Art. 81 BGG i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO; Urteile 1B_451/2019 vom 1. April 2020; 1B_547/2012 vom 26. Februar 2013 E. 7 mit Hinweis); diesbezüglich ist nicht auf seine Beschwerde einzutreten.
| 31 |
1.4. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG überdies zur Beschwerde berechtigt. Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist mit Vorbehalt von E. 1.3 einzutreten.
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1.5. Das Bundesgericht überprüft Entscheide über strafprozessuale Zwangsmassnahmen mit freier Kognition. Die nach Art. 98 BGG (für vorsorgliche Massnahmen) vorgeschriebene Beschränkung der Beschwerdegründe ist nicht anwendbar (BGE 140 IV 57 E. 2.2). Dies gilt somit auch für die Entsiegelung (Urteil 1B_569/2020 vom 27. Juli 2021 E. 1.2 mit Hinweisen).
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2. | |
2.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, angesichts des Ergebnisses der Rückverfolgung der IP-Adresse lasse sich ein hinreichender Tatverdacht ohne Weiteres begründen. Die Staatsanwaltschaft habe ausserdem aufgezeigt, dass sich unter den versiegelten Aufzeichnungen mutmasslich solche befänden, die für das Strafverfahren relevant seien. Der Beschwerdeführer habe sich nicht zum Deliktskonnex geäussert und aus den Untersuchungsakten lasse sich nichts entnehmen, was den Ausführungen der Staatsanwaltschaft widersprechen würde. Der Deliktskonnex zwischen den gesiegelten Aufzeichnungen und den dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikten sei zu bejahen.
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Betreffend die geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf den Quellenschutz berufen könne, da er selber beschuldigt sei. Es stelle sich zudem die Frage, ob er überhaupt als Journalist gelte. Er betreibe auf verschiedenen sozialen Medien (Facebook, Telegram, Youtube) Gruppen bzw. Kanäle, wobei er regelmässig "Posts" bzw. "Beiträge" teile, die grossmehrheitlich die Covid-19-Massnahmen betreffen würden. Er habe mehrere Tausend "Follower" bzw. "Abonnenten". Er sei Sozialhilfeempfänger und erhalte für seine Tätigkeit keine finanzielle Entschädigung. Der Beschwerdeführer entspreche somit nicht einem Journalisten im "klassischen Sinne"; dies werde von der Rechtsprechung aber auch nicht verlangt. Trotzdem sei der Beschwerdeführer nicht im Sinne von Art. 172 StPO journalistisch tätig. Er habe sein publizistisches Engagement erstmals und einzig im Zusammenhang mit den COVID-19-Massnahmen aufgenommen und sei aktivistisch tätig. Er sei damit eher ein von seiner Gefolgschaft geschätzter "Meinungsmacher". Tatsachen, die dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit privaten, politischen, sozialen oder einer anderen nicht berufsspezifischen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt seien, seien nicht vom Quellenschutz erfasst.
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Die Vorinstanz führt weiter aus, der (versuchte) Betrug stelle ein Verbrechen dar, das mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht sei. Dieser Tatvorwurf weise eine erhebliche Schwere auf, so dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung zurückzutreten hätten. Die Antragstellerin habe sodann genügend dargetan, dass die Auswertung der beim Beschwerdeführer sichergestellten Datenträger zur Wahrheitsfindung notwendig seien. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Es sei in diesem Zusammenhang nicht auszuschliessen, dass sich auch auf den Kanälen und Gruppen des Beschwerdeführers betreffend die Covid-19-Massnahmen deliktrelevante Beweismittel befinden könnten. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers, wonach die Staatsanwaltschaft beabsichtige, Kritikerinnen und Kritiker der Covid-19-Massnahmen zu verfolgen bzw. zu bestrafen, seien ausserdem nicht berechtigt. Das Hinterfragen der Covid-19-Massnahmen stünde nicht unter Strafe und unterstehe nicht dem Geheimnisschutz.
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2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip und Art. 13 BV. Der Staatsanwaltschaft lägen bereits viele Details vor (Alias des mutmasslichen Täters, der vorgezeigte gefälschte Fahrzeugausweis, Telefonnummern, Automarken, etc.). Sie sei somit nicht darauf angewiesen, eine erschöpfende Entsiegelung und Durchsuchung aller Datenträger vorzunehmen. Das Durchsuchen anhand der im Rechtsbegehren Ziff. 1 genannten Begriffe sei bestens geeignet, das angestrebte Ziel zu erreichen. Er sei von Anfang an einverstanden gewesen, dass die Staatsanwaltschaft seine Datenträger betreffend den Betrugsvorwurf untersuchen dürften. Die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, weshalb eine Suche nach den im Rechtsbegehren Ziff. 1 vorgeschlagenen Stichwörtern zu diesem Zweck nicht zielführend sein sollte und damit auch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt.
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Weiter schliesse der Umstand, dass er ein "Meinungsmacher" sei, eine journalistische Tätigkeit nicht aus. Somit stelle die uneingeschränkte Durchsuchung der sichergestellten Datenträger grundsätzlich eine Verletzung des Redaktionsgeheimnisses nach Art. 17 Abs. 3 BV dar. Dennoch habe die Vorinstanz den Sachverhalt entgegen des Wortlauts des Entsiegelungsantrags auf die journalistische Tätigkeit und die dadurch erworbenen Daten ausgeweitet, obwohl die Staatsanwaltschaft einen Konnex zwischen Betrugsvorwurf und journalistischer Tätigkeit nicht behauptet habe. Indem die Vorinstanz das Entsiegelungsbegehren damit begründe, dass er über mutmassliche Straftaten berichtet bzw. diesbezügliches Beweismaterial publiziert habe, gehe die Vorinstanz über den Entsiegelungsantrag hinaus und beweise, dass sie eben gerade Menschen, die gegen die Covid-19-Massnahmen ihre Stimme erhöben, willkürlich pönalisiere und (zu Unrecht) stigmatisiere. Vor dieser Stigmatisierung wolle er seine Quellen und besorgte Dritte schützen. Selbst wenn die Erweiterung zulässig wäre, brauche es dafür einen von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten hinreichenden und individualisierten Tatverdacht.
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3.
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Es ist zunächst abzuklären, ob dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zusteht, sich auf den Quellenschutz von Medienschaffenden zu berufen. Die Vorinstanz spricht dem Beschwerdeführer eine journalistische Tätigkeit im Sinne von Art. 172 StPO ab; der Beschwerdeführer behauptet das Gegenteil.
| 40 |
3.1. Macht eine berechtigte Person geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen und Vermögenswerten sei wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts (Art. 113 Abs. 1, Art. 158 Abs. 1 lit. b, Art. 168-176, Art. 180 Abs. 1 StPO) oder aus anderen Gründen nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor (Art. 264 Abs. 3 StPO). Zu den im Strafprozess zu berücksichtigenden Zeugnisverweigerungsrechten gehört insbesondere der Quellenschutz von Medienschaffenden: Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen verweigern (Art. 172 Abs. 1 StPO). Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Art. 170-173 StPO das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind, dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sich die Gegenstände und Unterlagen befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind, nicht beschlagnahmt werden (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO).
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Wie sich aus der soeben erwähnten Bestimmung von Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO ergibt, können sich selbst Berufsgeheimnisträgerinnen und -träger im Sinne von Art. 170 StPO (wie z.B. Anwältinnen oder Ärzte) nur dann auf ihren spezifischen Berufsgeheimnisschutz berufen, wenn sie im gleichen Zusammenhang nicht selber beschuldigt oder mitbeschuldigt sind (BGE 141 IV 77 E. 5.2; 140 IV 108 E. 6.5; Urteil 1B_389/2019 vom 16. Januar 2020 E. 2.6). Verlangt wird ein enger Sachzusammenhang der zu durchsuchenden Aufzeichnungen zum Gegenstand der Strafuntersuchung bzw. dass deren Untersuchung für die angestrebten Untersuchungszwecke unentbehrlich ist (BGE 141 IV 77 E. 5.2). Analoges gilt nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ("nach den Artikeln 170-173") für den journalistischen Quellenschutz (Art. 172 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO). Aus dem (in Art. 168-173 StPO nicht zusätzlich erwähnten) "Redaktionsgeheimnis" (vgl. Art. 17 Abs. 3 BV) ergeben sich keine darüber hinausgehenden strafprozessualen Aussageverweigerungsrechte von beschuldigten Personen. Es widerspräche denn auch dem gesetzlichen Sinn und Zweck des Quellenschutzes, förmlich beschuldigte und ernsthaft verdächtige Medienschaffende in der Weise zu privilegieren, dass bei ihnen a priori kein relevantes Beweismaterial zur Aufklärung der untersuchten Delikte sichergestellt und durchsucht werden könnte (Urteile 1B_389/2019 vom 16. Januar 2020 E. 2.6; 1B_550/2018 vom 6. August 2019 E. 3.4).
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3.2. Entgegen der Ausführungen der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer vorliegend nicht "im gleichen Sachzusammenhang" (vgl. Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO) selber beschuldigt wird. Zwischen den ihm vorgeworfenen Straftaten (versuchter Betrug auf der Plattform C.________.ch sowie mehrfache Fälschung von Ausweisen) und seiner publizistischen Tätigkeit betreffend die Covid-19-Massnahmen auf dem Internet besteht in der Tat kein enger Sachzusammenhang. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht schon aus diesem Grund die Möglichkeit abgesprochen werden, sich auf den Quellenschutz zu berufen. Vielmehr gilt es näher zu prüfen, ob er als Medienschaffender zu qualifizieren ist.
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3.3. Die Vorinstanz führt in ihrem Urteil zu Recht aus, der Beschwerdeführer könne nicht als Journalist "im klassischen Sinne" bezeichnet werden. Dieser arbeitet nicht für ein traditionelles Medium (wie z.B. eine Tageszeitung), sondern betreibt Gruppen bzw. Kanäle auf verschiedenen sozialen Medien (Facebook, Telegram, Youtube), auf welchen er seinen - unbestritten gebliebenen - Ausführungen zufolge ausschliesslich über die Covid-19-Massnahmen Bericht erstattet. Er hat dabei mehrere Tausend Abonnentinnen und Abonnenten bzw. "Followers". Die Vorinstanz führt sodann ebenfalls zu Recht aus, dass der Quellenschutz nicht nur "klassischen" Medienschaffenden zukommt. Es gilt also näher zu prüfen, ob die Kriterien nach Art. 172 StPO (der vollumfänglich Art. 28a StGB entspricht, vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1204) vorliegend erfüllt sind.
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3.4. Art. 172 StPO setzt zunächst die Veröffentlichung von Informationen voraus. Wegen der Bedeutung der Medienfreiheit und des Redaktionsgeheimnisses in einer demokratischen Gesellschaft ist der Begriff der Information weit auszulegen. Zu den Informationen gehören nicht nur sog. seriöse Botschaften, es kann gleichermassen die Vermittlung von Belanglosigkeiten dazu zählen. Auf ihren Wahrheitsgehalt und ihre Ernsthaftigkeit kann es nicht ankommen. Ebenso unerheblich ist, ob die Information von allgemeinem und öffentlichem Interesse ist (BGE 136 IV 145 E. 3.5). Die vom Beschwerdeführer auf seinen Gruppen bzw. Kanälen veröffentlichten Beiträge können somit ohne Weiteres als Informationen im Sinne von Art. 172 StPO bezeichnet werden.
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Die Anwendung von Art. 172 StPO setzt weiter voraus, dass die Informationen in einem periodisch erscheinenden Medium veröffentlicht werden. In BGE 136 IV 145 ist das Bundesgericht von einer periodischen Erscheinungsweise eines Weblogs (sog. "Blog") des Schweizer Fernsehen ausgegangen, auf dem in regelmässiger Zeitfolge Beiträge aufgeschaltet wurden und sich an einen grossen Kreis und an die Öffentlichkeit richteten (vgl. E. 3.3). Auch in der Lehre wird grossmehrheitlich die Meinung vertreten, ein Blog könne als periodisch erscheinendes Medium bezeichnet werden, zumindest wenn innerhalb bestimmter Zeitabstände neue Inhalte veröffentlicht werden (vgl. FRANZ ZELLER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2018, N. 32 zu Art. 28a StGB; STÉPHANE WERLY, in: Commentaire romand, Code pénal I, 2. Aufl. 2021, N. 23 zu Art. 28a StGB; STEFAN TRECHSEL/MARC JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Praxiskommentar, Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2021, N. 2 zu Art. 28a StGB; CLÉMENT/COTTIER/MONNIER, Journalisme citoyen et protection des sources, Medialex 2010, S. 184). Vorliegend veröffentlicht der Beschwerdeführer regelmässig, d.h. periodisch, Informationen über die Covid-19-Massnahmen in seinen Gruppen bzw. auf seinen Kanälen verschiedener sozialer Medien (Facebook, Telegram und Youtube) und richtet sich dabei an mehrere Tausend Abonnenten und "Followers" und die Öffentlichkeit. Der Umstand, dass er die Plattformen (Facebook, Telegram und Youtube), die seine Blogs beherbergen, nicht selbst betreibt - wie dies in BGE 136 IV 145 der Fall war -, ist für die Frage der Periodizität nicht entscheidend. Es kann somit festgehalten werden, dass es sich bei den Gruppen bzw. Kanälen des Beschwerdeführers um periodische erscheinende Medien handelt.
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Die Informationen müssen gemäss Art. 172 StPO zudem im redaktionellen Teil des periodisch erscheinen Mediums veröffentlicht werden. Mit der Beschränkung des Quellenschutzes auf den redaktionellen Teil wollte der Gesetzgeber im Wesentlichen den Anzeigenteil in Printmedien und die Werbeblöcke von Radio- und Fernsehen ausschliessen (BGE 136 IV 145 E. 3.4). Auch auf Unterhaltungszwecken dienende Veröffentlichungen sollte der Quellenschutz nicht angewendet werden dürfen, wobei die Unterscheidung zwischen Information und Unterhaltung in der Praxis auf Schwierigkeiten stösst (BGE 136 IV 145 E. 3.5). Vorliegend dienen die vom Beschwerdeführer veröffentlichten Informationen weder der puren Unterhaltung noch der Werbung.
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Art. 172 StPO verlangt schliesslich eine berufsmässige Tätigkeit der betroffenen Person. Falls diese nicht hauptberuflich ausgeübt wird, setzt sie eine gewisse Kontinuität und Intensität in quantitativer und qualitativer Hinsicht voraus (Botschaft vom 17. Juni 1996 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes, BBl 1996 IV 525, Seite 555 [nachfolgend: Botschaft Medienstraf- und Verfahrensrecht]). Die finanzielle Entschädigung stellt im Übrigen kein taugliches Indiz dar (Botschaft Medienstraf- und Verfahrensrecht, S. 555). Während Leserbriefschreibende keine berufsmässige Tätigkeit i.S.v. Art. 172 StPO ausüben (Botschaft Medienstraf- und Verfahrensrecht, S. 555), plädiert ein Teil der Lehre dafür, dass bestimmten Betreiberinnen und Betreibern von Online-Angeboten mit publizistischem Anspruch eine berufliche Tätigkeit nicht abgesprochen werden kann (vgl. DENISE SCHMOHL, Der Schutz des Redaktionsgeheimnisses der Schweiz. Eine strafrechtliche Betrachtung unter Berücksichtigung der europäischen und verfassungsrechtlichen Grundlagen, 2013, S. 190 ff.; ZELLER, a.a.O., N. 42 zu Art. 28a StGB; CLÉMENT/ COTTIER/MONNIER, a.a.O., S. 185; a.M. WERLY, a.a.O., N. 17 zu Art. 28a StGB).
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4.
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Vorliegend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer regelmässig neue Beiträge verfasst und diese auf den verschiedenen Gruppen und Kanälen veröffentlicht. Weiter schliesst der Umstand, dass der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz festgehalten hat und dieser nicht bestreitet - ein "Meinungsmacher" ist bzw. aktivistisch tätig ist, eine berufliche Aktivität nicht a priori aus (vgl. ZELLER, a.a.O., N. 42 zu Art. 28a StGB). Die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich als Medienschaffender zu qualifizieren ist, kann jedoch vorliegend offen gelassen werden. Wie im Folgenden aufzuzeigen ist, hat der Beschwerdeführer nämlich seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er nicht substanziiert angegeben hat, wo sich die dem Quellenschutz unterliegenden Dokumente befinden.
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4.1. Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, der Beschuldigte habe selbst eingeräumt, aufgrund von deren hohen Anzahl nicht substanziieren zu können, welche Nachrichten konkret geheim zu halten wären. Er habe sich damit begnügt, diejenigen Kanäle zu nennen, über welche ihn die betreffenden Nachrichten erreicht hätten. Damit sei er seiner Substanziierungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Dieser Auffassung der Vorinstanz ist beizupflichten. In seiner Beschwerde ans Bundesgericht äussert sich der Beschwerdeführer sodann auch nicht genauer zu den geheim zu haltenden Nachrichten; er beschränkt sich wiederum darauf geltend zu machen, sämtliche Kanäle bzw. Gruppen auf den sozialen Medien, welche die Covid-19-Massnahmen betreffen, seien nicht relevant für die Untersuchung. Damit kommt er auch vor Bundesgericht seiner Mitwirkungspflicht nicht nach. Zudem übersieht er dabei, dass nicht er, sondern die Staatsanwaltschaft festlegt, welche Dokumente relevant für die Untersuchung sind und welche nicht.
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4.2. Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Es bestehen somit vorliegend keine besonderen Geheimhaltungsinteressen i.S.v. Art. 248 Abs. 1 StPO.
| 52 |
5.
| 53 |
Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die Entsiegelung verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip. Der Verdacht wegen mehrfachen versuchten Betrugs und mehrfacher Fälschung von Ausweisen reiche nicht aus, um die von der Vorinstanz angeordnete, umfassende Entsiegelung zu rechtfertigen; vielmehr sei lediglich nach den von ihm aufgelisteten Stichworten zu suchen.
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5.1. Strafprozessuale Zwangsmassnahmen setzen voraus, dass der damit verbundene Eingriff in die Grundrechte verhältnismässig ist. Sie können nur ergriffen werden, wenn die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der untersuchten Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und lit. d StPO). Entsiegelungen und Durchsuchungen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Die zu entsiegelnden Objekte müssen untersuchungsrelevant sein. Macht deren Inhaberin oder Inhaber fehlende Beweisrelevanz geltend, hat sie oder er zu substanziieren, inwiefern die fraglichen Aufzeichnungen und Gegenstände zur Aufklärung der untersuchten Straftat offensichtlich untauglich sind (BGE 142 IV 207 E. 7.1; 141 IV 77 E. 4.3; Urteil 1B_394/2017 vom 17. Januar 2018 E. 5.1, nicht veröffentlicht in BGE 144 IV 74; je mit Hinweisen). Es ist somit möglich, Entsiegelung und Durchsuchung von sichergestellten Aufzeichnungen in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht einzuschränken, soweit ein Teil der gesiegelten Daten offensichtlich nicht untersuchungsrelevant ist (vgl. z.B. Urteile 1B_193/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 7.1; 1B_424/ 2021 vom 3. Dezember 2021 E. 5 f.; 1B_602/2020 vom 23. Februar 2021 5.2 f.). Im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Entsiegelung ist auch der Schwere der untersuchten Delikte Rechnung zu tragen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO; Urteil 1B_36/2016 vom 8. Juni 2016 E. 6.2.2).
| 55 |
5.2. Zwar trifft es zu, dass die Straftaten, die dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden, a priori nicht im direkten Zusammenhang mit dessen Kanälen und Gruppen auf den verschiedenen sozialen Medien stehen (vgl. auch oben E. 3.2). Mit dieser Feststellung allein vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht aufzeigen, dass die fraglichen Aufzeichnungen offensichtlich untauglich sind. So ist nicht auszuschliessen, dass er auf den sozialen Medien Nachrichten mit anderen Personen ausgetauscht hat, welche die ihm vorgeworfenen Straftaten betreffen und für die Staatsanwaltschaft untersuchungsrelevant sind. Soweit er sodann beantragt, die Durchsuchung habe sich auf die von ihm aufgelisteten Stichwörter zu beschränken, kann nicht ausgeschlossen werden, dass möglicherweise weitere Opfer oder auch andere Betrugsversuche identifiziert werden können. Schliesslich weist der Tatvorwurf - wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat - eine erhebliche Schwere auf, so dass die privaten Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wahrheitsfindung eher zurückzutreten haben. Insgesamt ergibt sich also, dass die angeordnete Entsiegelung nicht unverhältnismässig ist und somit weder gegen Art. 248 StPO, noch gegen Art. 13 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK verstösst.
| 56 |
6.
| 57 |
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
| 58 |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig. Er beantragt jedoch die unentgeltliche Rechtspflege inklusive Verbeiständung. Dem Gesuch kann entsprochen werden, zumal der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt hat, dass die Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG erfüllt sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen:
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2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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2.2. Rechtsanwältin Katja Ammann wird zur untentgeltlichen Rechtsbeiständin ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Bezirksgericht Hinwil, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Januar 2022
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kneubühler
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Die Gerichtsschreiberin: Hänni
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