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Informationen zum Dokument  BGer 1F_46/2021  Materielle Begründung
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BGer 1F_46/2021 vom 14.01.2022
 
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1F_46/2021
 
 
Urteil vom 14. Januar 2022
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Stefan Köpfli,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Regierungsrat des Kantons Zürich,
 
Neumühlequai 10, 8001 Zürich,
 
Bundeskanzlei,
 
Bundeshaus West, 3003 Bern,
 
Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, 8001 Zürich.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. November 2021 (1C_673/2021).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Stefan Köpfli erhob mit Eingabe vom 21. September 2021 (Postaufgabe 22. Oktober 2021) Beschwerde gegen die Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. November 2021 betreffend die Änderung vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes. Mit Beschluss vom 3. November 2021 trat der Regierungsrat des Kantons Zürich auf die Beschwerde wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung bzw. wegen Nichteinhaltung der in Art. 77 Abs. 2 BPR geregelten Frist von drei Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes nicht ein. Auf eine von Stefan Köpfli dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mangels einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Begründung mit Urteil 1C_673/2021 vom 15. November 2021 nicht ein.
 
Mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 erhob Stefan Köpfli beim Obergericht des Kantons Zürich "Appellation/Berufung" gegen das bundesgerichtliche Urteil 1C_673/2021 vom 15. November 2021. Das Obergericht des Kantons Zürich sandte ihm mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 die Eingabe zurück. Das Obergericht sei nicht zuständig für Rechtsmittel gegen Bundesgerichtsurteile.
 
 
2.
 
Gegen das Schreiben des Obergerichts des Kantons Zürich wandte sich Stefan Köpfli mit einer als "Klage" bezeichneten Eingabe vom 11. Dezember 2021 an das Bundesgericht, welches auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtete.
 
 
3.
 
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen gemäss Art. 61 BGG am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft. Die Aufhebung oder Abänderung eines in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils ist nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich. Bereits aus diesem Grund hat sich das Obergericht des Kantons Zürich zu Recht als unzuständig erachtet, die Eingabe des Gesuchstellers vom 2. Dezember 2021 als Rechtsmittel gegen das bundesgerichtliche Urteil 1C_673/2021 vom 15. November 2021 entgegenzunehmen. Diese Eingabe und die als "Klage" beim Bundesgericht eingereichte Eingabe vom 11. Dezember 2021 sind somit als Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil 1C_673/2021 vom 15. November 2021 zu behandeln.
 
 
4.
 
Der Gesuchsteller beruft sich auf keinen Revisionsgrund (Art. 121 ff. BGG) und zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 15. November 2021 an einem solchen leiden sollte. Soweit er sinngemäss eine falsche Rechtsanwendung von Art. 77 Abs. 2 BPR geltend macht, übt er Kritik an der rechtlichen Würdigung, die im Revisionsverfahren nicht zu hören ist. Auf das Revisionsgesuch ist deshalb ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.
 
 
5.
 
Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Gesuchsteller die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, der Bundeskanzlei und dem Präsidenten des Obergerichts des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. Januar 2022
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Kneubühler
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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