BGer 6B_1039/2021 | |||
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BGer 6B_1039/2021 vom 14.01.2022 | |
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6B_1039/2021 |
Urteil vom 14. Januar 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Bundesrichterin Koch,
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nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller,
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Gerichtsschreiberin Andres.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Yann Moor,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt,
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Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Grobe Verletzung der Verkehrsregeln, Strafzumessung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 12. Mai 2021 (SK1 18 47).
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Sachverhalt: | |
A.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden wirft A.________ vor, am 30. Mai 2017 um 9.45 Uhr in Splügen mit seinem Personenwagen auf der Splügenstrasse in Richtung Chiavenna die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (innerorts) nach Abzug der Toleranz um 48 km/h überschritten zu haben.
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B.
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Das Regionalgericht Viamala sprach A.________ am 4. September 2018 der groben Verkehrsregelverletzung schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 1'000.-.
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Auf Berufung von A.________ hin verurteilte das Kantonsgericht von Graubünden diesen am 12. Mai 2021 wegen grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Verbindungsbusse von Fr. 600.-. Es auferlegte ihm nebst den Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-.
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C.
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A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, er sei wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 300.- zu verurteilen. Eventualiter sei er wegen einer groben Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Verbindungsbusse von Fr. 400.- zu verurteilen. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf Fr. 2'500.- festzusetzen und ihm aufzuerlegen.
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Sein Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wies die Präsidentin der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts am 15. September 2021 ab.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Bundesrecht, da er den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nicht erfüllt habe. Er macht geltend, er sei einem Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB erlegen, der unvermeidbar gewesen sei. Zum einen sei er davon ausgegangen, dass das Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" nur für Linksabbieger Richtung "Splügen Dorf" gelte. Zum anderen habe er angesichts des Ausserortscharakters der Passstrasse darauf vertrauen können, sich im Ausserortsbereich zu befinden. Der Beschwerdeführer räumt aber ein, er sei dafür zu bestrafen, dass er bei der von ihm angenommenen Höchtsgeschwindigkeit von 80 km/h tatsächlich 98 km/h gefahren sei.
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1.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. Mai 2017 um 9.45 Uhr auf der Splügenpassstrasse innerorts in Splügen mit einer Geschwindigkeit von 102 km/h gemessen worden sei. Nach Abzug der Toleranz von 4 km/h habe er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 48 km/h überschritten, was der Beschwerdeführer nicht bestreite. Er habe gemäss eigenen Angaben die Orts- und Geschwindigkeitstafel "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" am Dorfeingang wahrgenommen (angefochtenes Urteil S. 3 ff.). Direkt an der Kreuzung nach der Ausfahrt von der A13, woher der Beschwerdeführer gekommen sei, befänden sich auf beiden Strassenseiten verschiedene Häuser, darunter ein Lebensmittelladen und eine Molkerei. Es sei offensichtlich, dass man sich innerorts befinde. Auch nach der Unterführung bleibe der Innerortscharakter bestehen. Linksseitig befänden sich Wohnhäuser des Quartiers "In den Steinen", wobei die Zugänge der Häuser und Quartierstrassen direkt in die Splügenpassstrasse führten. Zwar befänden sich auf der rechten Seite (Fahrtrichtung Chiavenna) tatsächlich ein Wald und ein grösserer Parkplatz. Die Vorinstanz erwägt, gerade in ländlichen Regionen könne man sich jedoch auf keinen Fall darauf verlassen, dass man sich bei solchen Verhältnissen ausserorts befinde. Dasselbe gelte in Bezug auf die Schilder "Hauptstrasse" und "Strassenzustand". Diese Schilder gäben keinerlei Hinweis darauf, ob man sich innerorts oder ausserorts befinde. Bei pflichtgemässer Vorsicht hätte der Beschwerdeführer angesichts der Beschaffenheit der fraglichen Strecke zumindest daran zweifeln müssen, dass er sich auf einer Ausserortsstrecke befinde. Über die Gefährdung von anderen Verkehrsteilnehmern habe er sich jedoch in rücksichtsloser Weise offenbar keine Gedanken gemacht und sei sogar erheblich schneller als die seines Erachtens erlaubten 80 km/h gefahren, wobei sein Irrtum über die Höchstgeschwindigkeit vermeidbar gewesen sei, sofern dieser überhaupt bestanden habe (angefochtenes Urteil S. 6).
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1.3. | |
1.3.1. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; Urteil 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).
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Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteile 6B_164/2020 vom 20. Juli 2021 E. 2.4.2; 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteile 6B_164/2020 vom 20. Juli 2021 E. 2.4.2; 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; je mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteile 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht bei der Mehrheit der Geschwindigkeitsüberschreitungen verneint. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (Urteile 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.1; 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.2; je mit Hinweisen).
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Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven - und grundsätzlich auch die subjektiven - Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 132 II 234 E. 3.1; je mit Hinweisen). Aufgrund der erhöhten Gefahrenlage gilt dies auch bei atypischen Innerortsstrecken (vgl. Urteile 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.1; je mit Hinweisen).
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1.3.2. Gemäss Art. 27 Abs. 1 Satz 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei zu befolgen. Signale und Markierungen richten sich an eine Vielzahl von Strassenbenutzern. Diese müssen sich auf die Verkehrszeichen verlassen können. Signale vermögen Fahrzeuglenker nur zu verpflichten, wenn sie so aufgestellt sind, dass sie leicht und rechtzeitig erkannt werden können. Dabei ist als Massstab ein Fahrzeuglenker zu Grunde zu legen, der dem Strassenverkehr die notwendige und von ihm vernünftigerweise zu erwartende Aufmerksamkeit widmet (BGE 127 IV 229 E. 2c/aa und E. 2c/cc; Urteile 6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2.3; 6B_95/2017 vom 22. Mai 2017 E. 1.4.2; 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 2.3.2 mit Hinweis).
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Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt in Ortschaften unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h (Art. 32 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Sie beginnt beim Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" und endet beim Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (Art. 4a Abs. 2 VRV und Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR 741.21]). Der Beginn der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird mit dem Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (2.30.1) dort angezeigt, wo die dichte Überbauung auf einer der beiden Strassenseiten beginnt (Art. 22 Abs. 3 SSV). Die für unbedeutende Nebenstrassen geltende Ausnahme (Art. 4a Abs. 2 Satz 2 VRV und Art. 22 Abs. 4 SSV) kommt hier nicht zum Tragen. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Vorschriftssignale gilt die angekündigte Vorschrift an der Stelle oder von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung; soll sie weiter gelten, wird das Signal dort wiederholt (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SSV). Das Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" gilt jedoch im ganzen dichtbebauten Gebiet von Ortschaften (Art. 16 Abs. 2 Satz 3 SSV). Es muss mithin nicht nach jeder Verzweigung wiederholt werden (Urteil 6B_1445/2019 vom 17. April 2020 E. 2.1.2 mit Hinweisen).
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1.3.3. Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB).
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1.4. | |
1.4.1. Es ist sowohl in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht unbestritten, dass der Beschwerdeführer angesichts der von ihm eingeräumten Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um toleranzbereinigte 48 km/h und damit fast um das Doppelte der erlaubten Geschwindigkeit, die Verkehrsregeln grob verletzte und dadurch objektiv eine ernstliche Gefahr für andere schuf.
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1.4.2. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhaltsirrtum als offensichtlich vermeidbar und daher unbeachtlich beurteilt. Wie sie nachvollziehbar erwägt, offenbart seine Darstellung, wonach er davon ausgegangen sei, das Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" gelte vom Dorfeingang bei der anschliessenden Kreuzung nur für Linksabbieger und er befinde sich nach dem Abbiegen nach rechts Richtung Splügenpass auf einer Ausserortsstrecke, dass er nicht über genügende Kenntnisse der einschlägigen Verkehrsregeln zur Geschwindigkeitsbegrenzung innerorts verfügte (angefochtenes Urteil S. 6). Mit dem Signal "Ortsbeginn auf Hauptstrassen" in Kombination mit dem Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" beginnt der Innerortsbereich von Splügen auf der Zufahrt von der A13 aus Richtung Chur her. Die Signalisation ist unbestrittenermassen klar erkennbar und wurde vom Beschwerdeführer auch wahrgenommen. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, das Dorf Splügen befinde sich auf der nördlichen Seite des Hinterrheins, während sich südlich davon bloss eine Passstrasse in Richtung Splügenpass befinde, oder den Begriff "Dorf" frei interpretiert, entfernt er sich vom von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt, ohne Willkür darzutun. Auf die insoweit appellatorische Kritik des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2; 143 IV 500 E. 1.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Mit der Vorinstanz kann ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer gemeint haben könnte, sich nicht oder nicht mehr im Innerortsgebiet mit einer 50 km/h Begrenzung zu befinden. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer nach der Kreuzung die Schilder "Hauptstrasse" und "Strassenzustand" passierte. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, geben diese Schilder keinerlei Hinweise darauf, ob man sich innerorts oder ausserorts befindet. Zum Vortrittssignal "Hauptstrasse" (3.03), das gemäss Art. 16 Abs. 2 Satz 1 und Art. 37 Abs. 2 SSV bei jeder Verzweigung zu wiederholen ist (siehe E. 1.3.2), erübrigen sich angesichts der zahlreichen Verwendung inner- wie ausserorts weitere Ausführungen. Das viereckige Signal "Strassenzustand" (4.75) auf blauem Grund gehört zu den Signalen mit Informationshinweisen und zeigt den Zustand von Passstrassen und Zufahrten zu Wintersportplätzen usw. an, die zeitweilig nicht oder nur mit Schneeketten befahrbar sind (Art. 57 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 SSV). Nach den jedem Fahrzeugführer als bekannt vorauszusetzenden Strassenverkehrsregeln (vgl. Art. 14 SVG) und Signalen (vgl. Art. 27 Abs. 1 SVG) vermögen diese beiden Schilder die beim Ortsbeginn Splügen klar signalisierte Begrenzung der Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h nicht aufzuheben, zumal sich die Messstelle vor dem signalisierten Ortsende von Splügen befand (Akten Staatsanwaltschaft, act. 3/8, 3/18/6-7). In Ermangelung der zwingend zu erfolgenden ausdrücklichen Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts mittels dem Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" hätte der Beschwerdeführer mit maximal dieser Geschwindigkeit weiterfahren dürfen, ganz unabhängig von den örtlichen Verhältnissen. Zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben ortsunkundig war, hätte er gar ein besonderes Augenmerk auf die Strassenschilder richten und bei pflichtgemässer Vorsicht das Passieren des Signals "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" abwarten müssen, bevor er seine Geschwindigkeit erhöhte. Der allfällige Irrtum des Beschwerdeführers in Bezug auf die am Kontrollpunkt geltende Höchstgeschwindigkeit wäre bei pflichtgemässer Sorgfalt einfach vermeidbar gewesen. Seine falsche Einschätzung der Situation entlastet ihn nicht.
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1.4.3. Der Schuldspruch der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG verletzt auch in subjektiver Hinsicht kein Bundesrecht. Die Vorinstanz verneint überzeugend besondere Umstände, die das Verhalten des Beschwerdeführers in einem milderen Licht erscheinen liessen. Zum Einwand des Beschwerdeführers, die Splügenpassstrasse weise einen Ausserortscharakter auf, legt die Vorinstanz die örtlichen Verhältnisse dar und erwägt gestützt darauf nachvollziehbar, dass der Innerortscharakter auch nach der Unterführung bestehen bleibt (siehe E. 1.2). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig zumindest nicht in Betracht gezogen hat. Unbewusst fahrlässiges Handeln bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse (Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h generell beim Ortseingang Splügen, erste Kreuzung mit beidseits angrenzenden Häusern und das in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers nach der Unterführung linksseitige Quartier "In den Steinen"), die sich den vorinstanzlichen Feststellungen (siehe E. 1.2), dem Radarbild, den bei den Akten liegenden Fotos (Akten Staatsanwaltschaft, act. 3/2, 3/9-12 und 3/18) und dem Situationsplan (Akten Staatsanwaltschaft, act. 3/8) entnehmen lassen, ist die Splügenpassstrasse auf dem Streckenabschnitt nach der Kreuzung und der Unterführung auch im Bereich der Messstelle optisch ohne weiteres als Innerortsstrecke erkennbar. Der Beschwerdeführer musste insbesondere davon ausgehen, dass Fahrzeuge aus dem Quartier "In den Steinen" auf die Strasse ein- und von der Strasse abbiegen würden. Zudem hatte er auf der Fahrbahn mit Fahrradfahrern und (mangels Trottoir) mit Fussgängern zu rechnen. Diese hingegen mussten nicht davon ausgehen, dass ein Fahrzeug mit solch übersetzter Geschwindigkeit herannaht. Vielmehr offenbart die massive Geschwindigkeitsüberschreitung ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die gefahrene Geschwindigkeit von 98 km/h ein rücksichtsloses Verhalten darstellt, und ihre Beurteilung dieses Verhaltens als grobfahrlässig im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG, sind nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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2. | |
2.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung. Er beantragt eine Herabsetzung der Anzahl Tagessätze und der Verbindungsbusse. Zusammengefasst macht er geltend, die Geldstrafe müsse infolge der lediglich fahrlässig begangenen Tat zwingend reduziert werden, die einschlägigen Vorstrafen aus den Jahren 2009 und 2014 dürften zufolge Bewährung innert der Probezeit nicht berücksichtigt werden und die Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwältekonferenz sähen für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 45 bis 49 km/h eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen vor.
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2.2. Die Vorinstanz verweist für die Strafzumessung weitgehend auf das Urteil der ersten Instanz. Diese erwägt, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege nicht mehr leicht, da er sich den Vorwurf gefallen lassen müsse, die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer aufs Spiel gesetzt und mit seinem krass verkehrsregelwidrigen Verhalten für potentielle Verkehrsteilnehmer eine erhebliche Gefahr geschaffen zu haben. Spürbar straferhöhend wirkten sich die beiden einschlägigen Vorstrafen aus den Jahren 2009 und 2014 sowie die sieben Einträge (1997 bis 2014) im SVG-Massnahmenregister aus, zumal sechs Führerausweisentzüge wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen angeordnet worden seien. Nur leicht strafmindernd sei der zu erwartende zusätzliche Führerausweisentzug anzurechnen, da eine Administrativmassnahme für den Beschwerdeführer offensichtlich nicht derart einschneidend sei, dass er sich dadurch beeindrucken lasse (erstinstanzliches Urteil S. 13). Da ihm lediglich eine fahrlässige Begehung vorgeworfen werden könne, erachte das Gericht 120 Tagessätze Geldstrafe statt der beantragten 170 Tagessätze als dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen (erstinstanzliches Urteil S. 14). In Berücksichtigung des Wegfalls eines Nebenerwerbs des Beschwerdeführers und seines Einkommens aus der Altersrente setzte es den Tagessatz auf den Mindestansatz gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG von Fr. 30.- fest (erstinstanzliches Urteil S. 15). Um der Warnwirkung Nachdruck zu verleihen, sprach die Erstinstanz zusätzlich eine Verbindungsbusse von Fr. 1'000.- aus (erstinstanzliches Urteil S. 17). Die Vorinstanz bestätigt die Höhe des Tagessatzes, berücksichtigt jedoch zusätzlich, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei und reduziert deshalb die Geldstrafe um 20 Tagessätze auf 100 Tagessätze und die Verbindungsbusse auf Fr. 600.-, wobei das geleistete Depositum von Fr. 800.- an die Busse und die Untersuchungskosten angerechnet wird (angefochtenes Urteil S. 7).
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2.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; Urteil 6B_23/2021 vom 20. Juli 2021 E. 4.2; je mit Hinweisen).
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2.4. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf darzulegen, wie die einzelnen Strafzumessungsfaktoren seiner Meinung nach zu gewichten gewesen wären. Damit verkennt er, dass das Bundesgericht keine eigene Strafzumessung vorzunehmen hat. Die Strafzumessung obliegt den Sachgerichten und ist vom Bundesgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen (Urteile 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 5.6; 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 2.3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.3). Solche zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Dass die Vorinstanz das grobfährlässige Verhalten des Beschwerdeführers bei der Strafzumessung nur unzureichend berücksichtigt, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Auch führt der Umstand, dass er sich in der Probezeit jeweils bewährt hat, nicht dazu, dass seine einschlägigen Vorstrafen nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Schliesslich ist auch der Hinweis auf die Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte-Konferenz (SSK) unbehelflich. Einerseits haben diese Richtlinienfunktion und dienen dem Gericht als Orientierungshilfe (Urteile 6B_778/2020 vom 13. April 2021 E. 2.4.4; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 2.5.2; 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3; je mit Hinweisen), ohne es dabei zu binden und es daran zu hindern, eine schuldangemessene Strafe frei zu bilden sowie zu begründen. Andererseits sehen sie entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 bis 49 km/h innerorts eine Geldstrafe ab 120 Tagessätzen vor. Würde er seiner Argumentation die genannten 120 Tagessätze anstelle der von ihm angenommenen 90 Tagessätze zugrunde legen, ergäbe seine Berechnung die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 100 Tagessätzen. Diese ist im Lichte der vorliegenden Umstände nicht als Ermessensüberschreitung anzusehen. Die Reduktion der Verbindungsbusse begründet der Beschwerdeführer mit der beantragten Herabsetzung der Anzahl Tagessätze, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass die Vorinstanz die massgebenden Strafzumessungskriterien offensichtlich falsch gewichtet und das ihr zustehende Ermessen überschritten hat.
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3. | |
3.1. Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Kostenfestsetzung, wobei er die Auferlegung der Berufungskosten an ihn grundsätzlich nicht beanstandet. Er macht im Wesentlichen geltend, die Höhe der zweitinstanzlich auf Fr. 4'000.- festgesetzten Gerichtsgebühr verstosse gegen das Äquivalenzprinzip und verletze somit Bundesrecht. Die Verordnung des Kantons Graubünden vom 14. Dezember 2010 über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS/GR; BR 350.210) sehe in Art. 2 vor, dass für das erstinstanzliche Hauptverfahren eine Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.- bis Fr. 20'000.- erhoben werden könne, während nach Art. 7 VGS/GR für das Berufungsverfahren eine solche von Fr. 1'500.- bis Fr. 20'000.- erhoben werden könne. Es sei nicht angezeigt, die zweitinstanzliche Gebühr höher als die erstinstanzliche Gerichtsgebühr festzusetzen. Der Aufwand der Vorinstanz dürfte eingedenk dessen, dass ihr Urteil verglichen mit demjenigen der ersten Instanz halb so lang sei, geringer gewesen sein. Sodann habe die Vorinstanz auf die Begründung der ersten Instanz verweisen können. In Anbetracht, dass die Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren für das erstinstanzliche Hauptverfahren höhere oder zumindest gleich hohe Gebühren wie für das Berufungsverfahren vorsehe und der Aufwand der Vorinstanz tiefer habe sein müssen, sei die Gebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 2'500.- zu senken.
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3.2. | |
3.2.1. Gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zusammen. Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Die Gebühren bemessen sich im vorliegenden Fall nach dem Recht des Kantons Graubünden, mithin gestützt auf Art. 37 Abs. 2 des Einführungsgesetzes des Kantons Graubünden vom 16. Juni 2010 zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO/ GR, BR 350.100) nach dem Aufwand und den wirtschaftlichen Verhältnissen der kostenpflichtigen Person. Gemäss Abs. 3 der Bestimmung beträgt die Gebühr höchstens Fr. 20'000.-. In Verfahren, die einen besonders grossen Aufwand verursachen, erhöht sich der Gebührenrahmen auf Fr. 100'000.-, wobei die Höhe der Gebühr nach Abs. 4 lit. b der Bestimmung für gerichtliche Verfahren durch das Kantonsgericht geregelt wird. Gemäss Art. 7 VGS/GR beträgt die Gerichtsgebühr im Berufungsverfahren Fr. 1'500.- bis Fr. 20'000.-.
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3.2.2. Wie das Bundesgericht jüngst festgehalten hat, sind Gerichtskosten Kausalabgaben, weshalb sie dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen müssen. Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gebührenertrag die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs nicht oder nur geringfügig übersteigen soll. Das Äquivalenzprinzip konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) für den Bereich der Kausalabgaben. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Der Wert der Leistung bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen. Es ist nicht notwendig, dass die Gebühren in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen; sie sollen indessen nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei der Festsetzung von Verwaltungsgebühren darf deshalb innerhalb eines gewissen Rahmens auch der wirtschaftlichen Situation des Pflichtigen und dessen Interesse am abzugeltenden Akt Rechnung getragen werden. Die Gebühr darf im Übrigen die Inanspruchnahme bestimmter staatlicher Leistungen nicht verunmöglichen oder übermässig erschweren. Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr verfügt das Gericht über einen grossen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift in diesen nicht bereits dann ein, wenn sich die Gebühr als unangemessen erweist, sondern nur, wenn das Ermessen über- bzw. unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt wird (BGE 146 IV 196 E. 2.2.1; 141 I 105 E. 3.3.2 mit Hinweisen).
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3.2.3. Die Auslegung und Anwendung des einschlägigen kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - auf entsprechend begründete Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG) - nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2; Urteil 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.6; zum Willkürbegriff vgl. BGE 144 I 113 E. 71; 142 II 369 E. 4.3; Urteil 6B_722/2021 vom 29. September 2021 E. 2.3.3). Der Kostenentscheid ist zu begründen, wenn sich das Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält oder es die Parteientschädigung abweichend von der allenfalls unaufgefordert eingereichten Kostennote auf einen bestimmten nicht der Praxis entsprechenden Betrag festsetzt (BGE 134 I 159 E. 2.1.1; 111 Ia 1 E. 2a; Urteile 6B_559/2021 vom 29. Juni 2021 E. 2.3.4; 6B_1004/2019 vom 11. März 2020 E. 4.1.1; je mit Hinweisen).
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3.3. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, dass die Vorinstanz die Gebühr für das Berufungsverfahren willkürlich bemisst. Die Hinweise auf das Äquivalenzprinzip genügen nicht, um Willkür oder eine fehlerhafte Ermessensausübung und Rechtsanwendung durch die Vorinstanz im Kostenpunkt darzulegen. Der Beschwerdeführer geht bei seiner Argumentation fälschlicherweise davon aus, dass der untere Gebührenrahmen für das erstinstanzliche Verfahren höher ist als jener für das zweitinstanzliche Verfahren (vgl. Art. 2 ff. VGS/GR). Zudem scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass die Vorinstanz über volle Kognition verfügt und das erstinstanzliche Urteil zufolge seines Antrags auf Freispruch vollumfänglich zu überprüfen, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen und ein neues Urteil zu fällen hatte. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf den unterschiedlichen Umfang der schriftlichen Begründungen der beiden kantonalen Urteile geht an der Sache vorbei, lässt sich doch daraus nicht unbesehen auf Gehalt und Qualität der Erwägungen schliessen. Selbst wenn die Berufungsinstanz teilweise zulässigerweise auf die Begründung der ersten Instanz verweist (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO), bedeutet das nicht, dass eine ähnlich hohe Gebühr für das Berufungsverfahren wie für das erstinstanzliche Hauptverfahren von vornherein nicht in einer vernünftigen Beziehung zur Beanspruchung der staatlichen Organe bzw. in einem offensichtlichen Missverhältnis dazu steht, zumal vorliegend, wie erwähnt, das Urteil als Ganzes (und nicht nur Teile desselben) angefochten war und in beiden Instanzen ein Kollegialgericht das Urteil fällte. Die Vorinstanz legt die Gerichtsgebühr unter Verweis auf Art. 7 VGS/GR auf Fr. 4'000.- fest. Dass und inwiefern diese am unteren Gebührenrahmen angesetzte Gerichtsgebühr spezifischer Begründung bedarf und angesichts der konkreten Überprüfungspflichten gar unverhältnismässig hoch ausgefallen ist, ist gestützt auf die Vorbringen in der Beschwerde nicht ersichtlich. Indem die Vorinstanz die Kosten des Berufungsverfahrens unter Verweis auf die gesetzlichen Vorgaben, innerhalb des untersten Viertels der möglichen Gebührenhöhe festsetzt, hält sie sich an den gesetzlichen Tarifrahmen. Eine Überschreitung ihres Ermessens oder gar eine Verletzung von Bundesrecht liegt nicht vor.
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4.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Januar 2022
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Die Gerichtsschreiberin: Andres
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