BGer 4D_67/2021 | |||
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BGer 4D_67/2021 vom 17.01.2022 | |
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4D_67/2021 |
Urteil vom 17. Januar 2022 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ GmbH in Liquidation,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Fürsprecher Hans Luginbühl,
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Beschwerdegegner,
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Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen.
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Gegenstand
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Mieterausweisung, Kosten,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 22. November 2021 (ZK 21 525).
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Erwägungen: |
1. | |
Mit Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. Januar 2021 wurde das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland mit der zwangsweisen Räumung des Restaurants der Beschwerdeführerin an der C.________strasse xx in U.________ beauftragt. Da die Beschwerdeführerin die Liegenschaft nicht termingerecht geräumt hatte, ersuchte der Beschwerdegegner am 26. Februar 2021 um Vollzug der Exmission.
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Am 13. April 2021 vollzog das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland die Räumung. Offensichtlich wertlose Gegenstände wurden sofort entsorgt. Die restlichen Gegenstände wurden eingelagert.
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Mit Schlussverfügung vom 3. November 2021 stellte das Regierungsstatthalteramt den Abschluss der zwangsweisen Räumungsarbeit fest, bestimmte die Kosten für das Exmissionsverfahren auf Fr. 14'322.30, setzte der Beschwerdeführerin Frist, ihre gelagerten Sachen abzuholen und verurteilte sie, dem Beschwerdegegner diese Kosten zu ersetzen und dem Regierungsstatthalteramt die noch offenen Lagerkosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu bezahlen.
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Mit Entscheid vom 22. November 2021 trat das Obergericht des Kantons Bern auf eine gegen die Schlussverfügung des Regierungsstatthalteramts vom 3. November 2021 erhobene Beschwerde wegen formeller Mängel der Rechtsmitteleingabe nicht ein.
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Mit Eingabe vom 29. November 2021 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. November 2021 mit Beschwerde anfechten zu wollen.
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Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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2. | |
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90).
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2.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerdeeingabe vom 29. November 2021 nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 22. November 2021 auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzt hätte. Vielmehr unterbreitet sie dem Bundesgericht in frei gehaltenen Ausführungen ihre Sicht der Dinge und reicht in unzulässiger Weise verschiedene neue Beweismittel ein. Die Eingabe vom 29. November 2021 erfüllt damit die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
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Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. | |
Unter den gegebenen Umständen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Dem Beschwerdegegner und dem Regierungsstatthalteramt stehen keine Parteientschädigungen zu (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. Januar 2022
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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