BGer 9C_5/2022 | |||
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BGer 9C_5/2022 vom 17.01.2022 | |
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9C_5/2022 |
Urteil vom 17. Januar 2022 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Stampfenbachstrasse 30, 8006 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2021 (KV.2021.00060).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 8. Dezember 2021 (Poststempel) gegen den Nichteintretensbeschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2021,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3),
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dass die Vorinstanz auf die gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2021 (betreffend Befreiung von der schweizerischen Krankenpflegeversicherungspflicht) erhobene Beschwerde vom 16. September 2021 (Postaufgabe) infolge Verspätung nicht eingetreten ist,
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dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht geltend macht, bei Zustellung des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2021 im Ausland in den Ferien gewesen zu sein, weshalb er davon erst nach seiner Rückkehr am 20. August 2021 habe Kenntnis nehmen können, und die Person, welche den betreffenden Einspracheentscheid entgegen genommen habe, dazu nicht berechtigt gewesen sei,
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dass er dabei mit keinem Wort auf die (Eventual-) Begründung der Vorinstanz eingeht, wonach selbst für den Fall, die Sendung wäre nicht an eine Person an seiner Wohnadresse ausgehändigt und stattdessen eine Abholungseinladung im Briefkasten deponiert worden, der Einspracheentscheid laut Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2bis ATSG als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist, d.h. ebenfalls noch während des vom 15. Juli bis und mit 15. August wegen Gerichtsferien dauernden Fristenstillstands (Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG), zugestellt gelten würde,
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dass, bei einem Fristbeginn am 16. August 2021 und -ablauf am 14. September 2021, die am 16. September 2021 der Post übergebene Beschwerde auch in dieser Konstellation als verspätet zu betrachten wäre,
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dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht Bezug nimmt auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss, er habe auf Grund des pendenten Einspracheverfahrens mit der Zustellung der betreffenden Sendung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen, weshalb seine Ferienabwesenheit rechtsprechungsgemäss weder zu einem späteren Beginn der Beschwerdefrist noch zu einer Wiederherstellung derselben nach Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 41 ATSG führen könne,
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dass die Beschwerde den beschriebenen inhaltlichen Mindestanforderungen folglich nicht genügt, da den Ausführungen insgesamt nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, dass und inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1; 135 II 145 E. 8.1) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, dem Bundesamt für Gesundheit und der Stadt Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 17. Januar 2022
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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