BGer 4A_14/2022 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 29.01.2022, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 4A_14/2022 vom 19.01.2022 | |
[img]
|
4A_14/2022 |
Urteil vom 19. Januar 2022 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
| |
Gerichtsschreiber Widmer.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
B.________,
| |
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Weber,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Werkvertrag; verspätete Beschwerde,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
| |
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom
| |
26. Oktober 2021 (ZOR.2021.53 [OZ.2020.9], Art. 47).
|
In Erwägung, | |
dass der Beschwerdeführer mit vom 6. Januar 2022 datierter Eingabe beim Bundesgericht Beschwerde ("Einspruch") gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. Oktober 2021 erhob;
| |
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht erhoben werden muss (Art. 100 Abs. 1 BGG);
| |
dass nach Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen und dass die Frist u.a. eingehalten ist, wenn die Eingabe am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG);
| |
dass der angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 26. Oktober 2021 nach der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 3. November 2021 mit eingeschriebener Sendung an die Adresse des Beschwerdeführers in U.________, die er in der kantonalen Berufungsschrift angegeben hatte, versandt wurde, diesem beim erfolglosen Zustellungsversuch am 4. November 2021 zur Abholung gemeldet wurde und dass die Sendung, nachdem sie vom Beschwerdeführer bei der Poststelle nicht abgeholt worden war, am 12. November 2021 an das Obergericht zurückgesandt wurde;
| |
dass der Entscheid des Obergerichts nach Art. 44 Abs. 2 BGG bzw. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch vom 4. November 2021, mithin am 11. November 2021, als zugestellt gilt, da der Beschwerdeführer mit der Zustellung eines Entscheids an die von ihm angegebene Adresse rechnen musste, nachdem er ein Berufungsverfahren eingeleitet hatte;
| |
dass die Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Entscheid des Obergerichts demnach am 11. Dezember 2021 ablief;
| |
dass die vorliegende Beschwerde am 10. Januar 2022 der Deutschen Post übergeben wurde und am 12. Januar 2022 bei der Schweizerischen Post eintraf, womit die Beschwerdefrist offensichtlich nicht eingehalten ist;
| |
dass demnach auf die offensichtlich verspätete Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
| |
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
| |
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
|
erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
| |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2.
| |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 19. Januar 2022
| |
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Das präsidierende Mitglied: Kiss
| |
Der Gerichtsschreiber: Widmer
| |
© 1994-2022 Das Fallrecht (DFR). |