BGer 6B_1109/2020 | |||
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BGer 6B_1109/2020 vom 19.01.2022 | |
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6B_1109/2020 |
Urteil vom 19. Januar 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterin Koch,
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Bundesrichter Hurni,
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Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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3. C.A.________,
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alle drei vertreten durch
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Rechtsanwalt Eduard M. Barcikowski,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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2. D.________,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Einstellungsverfügung (fahrlässige Tötung etc.),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 11. August 2020 (SBK.2020.77 / va).
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Sachverhalt: | |
A.
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Am 23. Juli 2018 fand D.________ ihren Ehemann E.A.________ seltsam atmend und in nicht weckbarem Zustand vor. E.A.________wurde ins Krankenhaus gebracht, wo er am 8. August 2018 infolge einer Vergiftung mit Opiaten verstarb.
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B.
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Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verfügte am 21. Februar 2020 die Einstellung des Verfahrens gegen D.________. Dagegen erhoben die Eltern und der Bruder des Verstorbenen, A.A.________, B.A.________ und C.A.________, Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau, welches diese am 11. August 2020 abwies.
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C.
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A.A.________, B.A.________ und C.A.________ führen Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragen, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 11. August 2020 und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 21. Februar 2020 seien aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Sache zur Untersuchung und Anklageerhebung übermittle. Die Kosten- und Entschädigungen seien durch die Vorinstanz neu zu verlegen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, vgl. zu den Zivilansprüchen BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1).
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1.2. Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind die Eltern des Verstorbenen und damit Angehörige nach Art. 116 Abs. 2 StPO. Sie haben sich gemäss Vorinstanz als Privatkläger konstituiert. Als Privatklägerschaft gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen. Aus den Akten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführer mit Erklärung vom 14. Oktober 2019 als Straf- und Zivilkläger konstituiert und Genugtuungsansprüche geltend gemacht haben. Auch wenn die Beschwerdeführer 1 und 2 zur Frage ihrer Legitimation nichts ausführen, ist es offensichtlich, dass sie eigene Genugtuungsansprüche adhäsionsweise geltend machen können (vgl. Art. 122 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 22 OHG). Dasselbe gilt für den Beschwerdeführer 3, der sich am 20. Dezember 2019 als Straf- und Zivilkläger konstituiert bzw. eine Genugtuung verlangt hat und nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen eine enge Bindung zu seinem verstorbenen Bruder pflegte (Art. 122 Abs. 2 StPO). Auf ihre Beschwerde ist, unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Rügen (vgl. nachfolgend), einzutreten.
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2. | |
2.1. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro duriore hinsichtlich der Tatbestände der Aussetzung (Art. 127 StGB) und der Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB). Die Vorinstanz habe den massgebenden Sachverhalt in verschiedenen Punkten falsch bzw. unvollständig festgestellt. Dabei habe sie Beweisanträge nicht berücksichtigt und eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen.
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2.2. | |
2.2.1. Die Vorinstanz geht davon aus, die Beschwerdegegnerin 2 habe das Opfer am 22. Juli 2018 um ca. 23.00 Uhr im Bett sitzend und in nicht weckbarem Zustand angetroffen. Um ca. 07.45 Uhr am Folgetag sei sie erwacht. Dem Opfer sei ein Sekret aus der Nase geflossen und es habe seltsam geatmet. Sie habe ihm Wasser über den Kopf gegossen, an ihm gerüttelt und als es immer noch nicht erwacht sei, um 08.06 Uhr den Notruf alarmiert. Das Opfer sei per Rettungshelikopter ins Krankenhaus gebracht worden, wo es am 8. August 2018 verstorben sei (angefochtenes Urteil S. 2, 10, 15 f.). Für die Hypothese, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit dem Notruf möglichst lange zugewartet habe, bis das Opfer versterbe, gebe es keine Anhaltspunkte. Immerhin habe sie den Notruf gewählt und das Opfer täglich teilweise für mehrere Stunden im Spital besucht, an zahlreichen Angehörigengesprächen teilgenommen und sich um den Gesundheitszustand gesorgt. Sie sei sogar bereit gewesen, das Opfer unabhängig von dessen Zustand zu Hause zu pflegen (angefochtenes Urteil S. 17).
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Das Opfer sei gemäss Obduktionsgutachten vom 26. September 2018 des Spitals G.________ an den Folgen einer Vergiftung mit Opiaten verstorben. Es sei zu einer Hemmung des Atemzentrums mit einem Sauerstoffmangelschaden am Gehirn gekommen. Im Urin seien unter anderem Methadon, Oxycodon und im Blut Methadon und Hydromorphon nachgewiesen worden. Der Wirkstoff Targin sei nur noch im Urin nachweisbar und somit nicht alleine ursächlich für eine Intoxikation gewesen. Der Wirkstoff des Schlafmittels Imovane sei im Blut nicht nachweisbar gewesen. Die im Blut nachgewiesene Methadonkonzentration habe im unteren therapeutischen Bereich gelegen. Da jedoch von einer längeren Zeitspanne zwischen Einnahme und Blutentnahme auszugehen sei, könne initial eine deutlich höhere Konzentration vorgelegen haben, die alleine oder in Kombination mit anderen Opiaten zu einer Atemdepression und letztlich zum Tod geführt habe. Die Opiate Methadon und Hydromorphon würden sich gegenseitig in der Wirkung verstärken und könnten zu einer Hemmung des Atemzentrums führen. Die genaue Einnahmemodalität der nachgewiesenen Stoffe sei unklar, insbesondere, ob das Opfer diese nur einmal oder mehrmals eingenommen habe. Es bestünden keine vernünftigen Zweifel, dass die nachgewiesenen Substanzen ursächlich für den Todeseintritt seien (angefochtenes Urteil S. 12).
| 12 |
Dem Gutachten lasse sich entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer nicht entnehmen, dass das Opfer am Abend des 22. Juli 2018 mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 50 % hätte gerettet werden können. Unklar seien die Substanz bzw. die Substanzkombination, welche letztlich zur lebensgefährlichen Opiatvergiftung geführt habe, der Zeitpunkt der Einnahme sowie wann eine Rettung noch möglich gewesen bzw. wann der irreversible Hirnschaden eingetreten sei (angefochtenes Urteil S. 13 ff., S. 15).
| 13 |
Die Vorinstanz stützt die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf die der Beschwerdegegnerin 2 für den 22. Juli 2018, ca. 23.00 Uhr, vorgeworfene Untätigkeit darauf, dass für diesen Zeitpunkt gemäss Gutachten zufolge der erwähnten Unklarheiten weder eine Lebensgefahr noch eine unmittelbare schwere Gesundheitsgefahr des Opfers nachgewiesen werden könnten (angefochtenes Urteil S. 15 f.).
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Für den Zeitpunkt vom 23. Juli 2018, ca. 8.00 Uhr, nimmt die Vorinstanz eine unmittelbare Lebensgefahr an, da gemäss Gutachten aufgrund des Sauerstoffmangels ein nicht mehr mit dem Leben vereinbarer Hirnschaden bestanden habe (angefochtenes Urteil S. 16). Indessen sei die Beschwerdegegnerin 2 nicht untätig geblieben. Dass sie nicht sofort die Ambulanz alarmiert, sondern zunächst versucht habe, das Opfer zu wecken und dass sie es nicht umgehend und konsequent auf der Seite gelagert habe, könne ihr gemäss Art. 128 StGB nicht vorgeworfen werden (angefochtenes Urteil S. 17).
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2.3. | |
2.3.1. Gemäss Art. 127 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einen Hilflosen, der unter seiner Obhut steht oder für den er zu sorgen hat, einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit aussetzt oder in einer solchen Gefahr im Stiche lässt.
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Täter kann nur sein, wer rechtlich verpflichtet ist, die hilflose Person vor der Gefahr zu schützen, d.h. es braucht eine Garantenstellung, die den Täter zum Handeln verpflichtet, wie sie namentlich Eltern, Vormund, Krankenpfleger, Spitalpersonal, Kinderbetreuer oder Bergführer trifft (STEFAN MÄDER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 10 ff. zu Art. 127 StGB). Aus der Ehe lässt sich eine allgemeine Garantenstellung ableiten, da sich die Ehegatten Treue und Beistand schulden, wenn sie zusammenleben (Art. 159 Abs. 3 ZGB, MARCEL ALEXANDER NIGGLI/LOUIS FRÉDÉRIC MUSKENS, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 78 zu Art. 11 StGB).
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Als hilflos gilt, wer der fremden Hilfe bedarf, um eine Gefahr für sein Leben oder seine Gesundheit abzuwenden. Das Opfer muss also ausser Stande sein, sich selber zu helfen (Urteil 6P.85/2004 vom 11. August 2004 E. 3.1). Das bedeutet gleichzeitig, dass Hilfe noch möglich sein muss, um die drohende Gefahr abzuwenden. Ist der Zustand des Opfers hoffnungslos, kann es nicht mehr ausgesetzt werden (STEFAN MÄDER, a.a.O., N. 16 zu Art. 127 StGB).
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Weiter muss der Täter eine Gefahr für das Leben oder eine schwere unmittelbare Gefahr für die Gesundheit herbeiführen oder, soweit eine solche schon besteht, nichts dagegen tun. Erforderlich ist eine konkrete Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers (STEFAN MÄDER, a.a.O., N. 18 zu Art. 127 StGB).
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2.3.2. Gemäss Art. 128 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer einem Menschen, den er verletzt hat, oder einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte.
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Art. 128 StGB sanktioniert eine abstrakte Gefährdung durch Unterlassen (BGE 121 IV 18 E. 2a S. 20 f. und zitierte Verweise). Die zu leistende Hilfe beschränkt sich auf Handlungen, die vom Täter unter Berücksichtigung der Umstände vernünftigerweise erwartet werden können (a.a.O.). Der Tatbestand von Art. 128 StGB ist erfüllt, sobald der Täter dem Verletzten nicht hilft, ohne dass es darauf ankommt, ob die Hilfe erfolgreich gewesen wäre. Hilfe ist auch dann geboten, wenn es nur darum geht, einem Verletzten oder Sterbenden Leiden zu ersparen. Die Pflicht zur Hilfeleistung erlischt jedoch, wenn die Hilfe offensichtlich keinem Bedürfnis mehr entspricht, insbesondere wenn die Person in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, wenn Dritte sie ausreichend versorgen, wenn sie die angebotene Hilfe ausdrücklich ablehnt oder wenn der Tod eingetreten ist (Urteile 6B_508/2020 vom 7. Januar 2021 E. 3.4.1; 6B_143/2020 vom 1. April 2020 E. 4.1; 6B_1089/2017 vom 16. Mai 2018 E. 1.1).
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Der Täter muss alles tun, was in seiner Macht steht. In der heutigen Zeit, in der es Mobiltelefone und effiziente Hilfsorganisationen gibt, ist ein Anruf bei einem Notdienst, einem Arzt oder der Polizei eine angemessene Möglichkeit, schnell Hilfe zu holen (STEFAN MAEDER, a.a.O., N. 25-26a zu Art. 128 StGB; vgl. BGE 121 IV 18 S. 22). Handlungen, die nicht als Hilfeleistung angesehen werden können, sind unzureichend (vgl. hierzu Urteil 6B_649/2012 vom 25. April 2013 E. 3.3).
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2.3.3. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt. Ein Verfahren darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit eingestellt werden. Sofern nicht die Erledigung mit einem Strafbefehl in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (Grundsatz in dubio pro duriore). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen im Beschwerdeverfahren zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243 mit Hinweisen).
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2.3.4. Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die kantonalen Gerichte dürfen bei einer Einstellung des Verfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Feststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist.
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Wie die Beweise nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, beziehungsweise wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f. S. 244 f.).
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2.3.5. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Gerichts. Erscheint diesem die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; 136 II 539 E. 3.2 f.; je mit Hinweisen). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1). Solche Mängel können auch dann vorliegen, wenn das Gutachten zu im Laufe des Verfahrens festgestellten Tatsachen in Widerspruch steht (Urteil 6B_276/2018 vom 24. September 2018 E. 1.2.2 mit Hinweisen).
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3. | |
3.1. Die Vorinstanz durfte einen hinreichenden Tatverdacht in Bezug auf die Tatbestände von Art. 127 und Art. 128 StGB verneinen, ohne den Grundsatz in dubio pro duriore zu verletzen, auch wenn sich der Sachverhalt in einzelnen Punkten nicht bzw. nicht mehr hinreichend genau erstellen lässt. Es ist mit diesem Grundsatz vereinbar, dass die Vorinstanz mangels Beweisen auf eine definitiv nicht mehr aufklärbare und damit zweifelsfreie Beweislage schliesst, was eine Einstellung des Verfahrens zulässt. Mithin erscheint unter den von der Vorinstanz festgestellten Umständen eine Verurteilung als deutlich weniger wahrscheinlich als ein Freispruch.
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3.2. Erstellt ist, dass das Opfer am Abend bzw. in der Nacht vom 22. auf den 23. Juli 2018 verschiedene Opiate einnahm und es letztlich an einer Opiatvergiftung starb. Es handelte sich um Medikamente, die teilweise dem Opfer, teilweise dessen Ehefrau und teilweise ärztlich nicht verschrieben waren. Klar ist weiter, dass das Opfer bereits in der Vergangenheit durch einen übermässigen Medikamentenkonsum auffiel.
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Als Beweismittel für die Frage der allfälligen Strafbarkeit fallen im Wesentlichen nebst dem Obduktionsgutachten des Spitals G.________ vom 26. September 2018 die medizinischen Unterlagen zum Spitalaufenthalt des Opfers vom 23. Juli 2018 bis zum 8. August 2018, die medizinischen Vorakten, die Ergebnisse der Hausdurchsuchung sowie die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2, welche nebst dem Opfer einzige Anwesende in der ehelichen Wohnung in der Tatnacht war, in Betracht. Die Vorinstanz stellt bei der Frage, ob das Verfahren einzustellen ist, vorwiegend auf das Obduktionsgutachten ab, welches die medizinischen Unterlagen und Vorakten und namentlich die gemessenen Medikamentenspiegel in Urin und Blut des Opfers bei Spitaleintritt berücksichtigt. Nachdem die Beschwerdegegnerin 2 als einzige in der Tatnacht anwesende Person nur unzuverlässige Angaben zur Medikamenteneinnahme des Opfers machen konnte, stellt die Vorinstanz nicht auf deren unsichere Aussagen ab. Die Vorinstanz erwägt berechtigterweise, dass sich aus einer erneuten Befragung der Beschwerdegegnerin 2 und den von den Beschwerdeführern beantragten weiteren Beweiserhebungen voraussichtlich keine neuen Erkenntnisse gewinnen lassen. Die Beschwerdeführer räumen dies auch indirekt ein, indem sie ausführen, die Zeugen könnten zum mutmasslichen Tatgeschehen direkt nichts aussagen.
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Gemäss dem erwähnten Gutachten lässt sich nicht nachweisen, wann und wie oft, wie viele und welche Medikamente das Opfer eingenommen hat, ob das Opfer sich am Abend des 22. Juli 2018 bzw. ab wann es sich in Lebensgefahr befand und ab welchem Zeitpunkt eine mit dem Leben nicht mehr vereinbare, irreversible Hirnschädigung eingetreten ist (Gutachten S. 14). Auch wenn das Gutachten die Ursache für die fehlende Weckbarkeit des Opfers am betreffenden Abend vom 22. Juli 2018 im Konsum opiathaltiger Substanzen sieht (Gutachten S. 14), so schliessen die Gutachter nicht aus, dass das Opfer nach 23.00 Uhr nochmals erwachte und weitere Opiate einnahm (Gutachten S. 12). Auf diese medizinische Einschätzung stellt die Vorinstanz bei der Einstellung des Verfahrens berechtigterweise ab. Sie geht insoweit in vertretbarer Weise von einer klaren Beweislage aus, als dass sich die Einnahmemodalitäten der Medikamente durch das Opfer nachträglich definitiv nicht mehr erstellen lassen. Daher lässt es sich nach der Vorinstanz auch nicht beweisen, dass sich das Opfer am 22. Juli 2018 um 23.00 Uhr in einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit oder in Lebensgefahr befunden und sich die Beschwerdegegnerin 2 der Aussetzung nach Art. 127 StGB bzw. Unterlassung der Nothilfe nach Art. 128 StGB strafbar gemacht hätte. Die sinngemässe Rüge der Beschwerdeführer, die Einstellung des Verfahrens für die der Beschwerdegegnerin 2 am Abend des 22. Juli 2018 vorgeworfene Untätigkeit gestützt auf die Würdigung des Gutachtens sei willkürlich, erweist sich als unbegründet. Ebenso, dass die Vorinstanz die Frage der Rettbarkeit des Opfers als unmassgebliches Kriterium herangezogen hätte (vgl. angefochtenes Urteil S. 13 ff.). Unzutreffend ist auch die Annahme der Beschwerdeführer, die Vorinstanz verneine eine Lebensgefahr für den Abend des 22. Juli 2018 nicht. Vielmehr geht die Vorinstanz diesbezüglich von einer nachträglich nicht mehr klärbaren Beweislage aus und erachtet eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin 2 auf dieser Grundlage, die einen Entscheid darüber erlaubt, welche Fakten sich rechtsgenüglich erhärten lassen und welche nicht, in haltbarer Weise als unwahrscheinlich. Soweit die Beschwerdeführer die Würdigung einzelner Beweismittel als willkürlich rügen (namentlich die Würdigung des Gutachtens, Beschwerde S. 8 ff.), ist in Erinnerung zu rufen, dass das Bundesgericht im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht, wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, prüft, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern bloss, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm.
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Zusammenfassend verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie in Bezug auf den Abend des 22. Juli 2018 gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen eine zweifelhafte Beweislage verneint und zum Schluss kommt, dass die Tatbestände des Art. 127 und Art. 128 StGB nicht erfüllt sein können. Dass es schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Vorinstanz den hinreichenden Tatverdacht nicht unabhängig von den gutachterlichen Feststellungen prüft, wird von den Beschwerdeführern weder explizit vorgebracht noch substantiiert begründet.
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Für den 23. Juli 2018 um ca. 8.00 Uhr schliesst die Vorinstanz aus dem Obduktionsgutachten (S. 13) auf eine unmittelbare Lebensgefahr des Opfers, die sich aus dem irreversiblen "nicht mehr mit dem Leben zu vereinbarenden" Hirnschaden zufolge Sauerstoffmangels ergibt. Die Gleichsetzung des irreversiblen Hirnschadens mit dem Bestehen einer unmittelbaren Lebensgefahr am Morgen des 23. Juli 2018 ergibt sich aus dem Gutachten selbst. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer wird damit nicht gesagt, dass eine solche Lebensgefahr erst in jenem Zeitpunkt vorgelegen hätte. Vielmehr kann ein früherer Zeitpunkt mangels Klarheit über die Modalitäten des Substanzenkonsums nicht exakt bestimmt werden.
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Es stellt sich damit einzig die Frage, ob es die Vorinstanz willkürfrei als erstellt erachtet, dass die Beschwerdegegnerin 2 am Morgen des 23. Juli 2018 das für sie Erkennbare und Mögliche vorgekehrt hat. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass die Beschwerdegegnerin 2 dem Opfer, als sich dieses am 23. Juli 2018, um ca. 8.00 Uhr, in unmittelbarer Lebensgefahr befand, durch die Alarmierung der Rettungskräfte geholfen hat. Im Hinblick auf die zumutbaren Massnahmen hat die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin 2, welche ihrerseits um ca. 7.45 Uhr aufgewacht war, den Versuch zugestanden, das Opfer selbst zu wecken, bevor sie den Notruf absetzte. Dies ist in keiner Weise zu beanstanden. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 das Opfer ab Absetzen des Notrufs bis zum Eintreffen der Rettungskräfte nicht konstant in die Seitenlage gebracht hat. Zwar halten die Gutachter eine mechanische Atemwegsbehinderung durch das Zurücksinken der Zunge oder eine Verlegung der Atemwege durch eingeatmeten Speisebrei nebst der primär bestehenden Medikamentenintoxikation für möglich (Gutachten S. 14: "kann zusätzlich noch zur Ausbildung der Hypoxie beigetragen haben"). Eine mechanische Atemwegsbehinderung wurde indes weder zuverlässig bejaht noch ausgeschlossen, noch einer bestimmten Ursache, wie etwa einer vom Opfer selbstständig eingenommenen Liegeposition oder aber einer allenfalls durch die Beschwerdegegnerin 2 teilweise unterlassenen Seitenlagerung zugeordnet. Insoweit ist die Einstellung des Verfahrens auch unter diesem Aspekt vertretbar.
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Von den durch die Beschwerdeführer pauschal genannten weiteren Ermittlungshandlungen ist auch in diesem Punkt keine Klärung der offen gebliebenen Sachverhaltselemente zu erwarten.
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3.3. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Beschwerdegegnerin 2 habe mit dem Alarmieren des Rettungsdienstes bewusst zugewartet, setzen sie sich nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Die Vorinstanz geht auf diese Argumentation unter Hinweis auf das rechtsmedizinische Gutachten ein, wonach sich die Einnahmemodalitäten der Medikamente und die Folgen nicht mehr zuverlässig eruieren lassen und begründet unter anderem mit dem Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 nach der Einweisung des Opfers ins Spital, warum sie die Hypothese der Beschwerdeführer verwirft. Soweit die Beschwerdeführer von einem anderen, aus ihrer Sicht erwiesenen Sachverhalt ausgehen als die Vorinstanz, nämlich dass bereits um 23.00 Uhr des 22. Juli 2018 die Rechtsgüter des Opfers in Gefahr waren bzw. sich dieses in Lebensgefahr befand und sie der Beschwerdegegnerin 2 unterstellen, sie habe davon gewusst, verfallen sie in appellatorische Kritik. Die Beschwerdeführer zeigen dabei nicht auf, inwieweit mit einer Fortführung des Verfahrens weitere Hinweise in Bezug auf ihre Behauptung zu erwarten wären. Daran ändert das Aufzeigen ihrer eigene Sicht der Dinge, namentlich in Bezug auf die geltend gemachte wenig emotionale Reaktion der Beschwerdegegnerin 2, auf die angeblich fehlenden Wasserflecken auf dem Sofa und dem Gesicht des Opfers sowie der Hinweis auf die angeblich kurze Trauerphase der Beschwerdegegnerin 2 und deren erneute Partnersuche im Internet nichts.
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Eine Gesamtschau ergibt, dass ein an einen übermässigen Medikamentenkonsum gewöhnter junger Mann infolge der Einnahme einer Überdosis von Opitaten verstorben ist. Die Ehefrau hat die Rettungskräfte zu einem Zeitpunkt alarmiert, als ein mit dem Leben nicht mehr vereinbarer Hirnschaden eingetreten ist. Es ist verständlich, dass es den Beschwerdeführern als nahe Angehörige schwer fällt, das Verhalten des Opfers zu akzeptieren und sie allfällige verantwortliche Drittpersonen zur Rechenschaft ziehen wollen. Die Vorinstanz setzt sich indessen mit allen massgeblichen Punkten zur Frage einer möglichen Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin 2 und der fehlenden Erfolgsaussichten eines Strafverfahrens auseinander. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich und liegt auch nicht darin begründet, dass die Vorinstanz in einzelnen Punkten eine von den Beschwerdeführern abweichende Meinung vertritt oder aber auf Punkte, die sie für unmassgeblich erachtet, nicht eingeht. Die Einstellung des Verfahrens hält vor dem Grundsatz in dubio pro duriore stand, auch wenn die Beschwerdeführer dies im Rahmen ihrer eigenen, für das Bundesgericht nicht massgebenden Beweiswürdigung, anders sehen.
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4.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Januar 2022
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger
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