BGer 8C_581/2021 | |||
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BGer 8C_581/2021 vom 19.01.2022 | |
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8C_581/2021 |
Urteil vom 19. Januar 2022 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Abrecht,
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Gerichtsschreiber Cupa.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, vertreten durch die Rechtsanwälte Josef Wicki & Nicola Armenti,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Invalidenrente; Valideneinkommen),
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 22. Juni 2021 (5V 20 438).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.________, geboren 1961, ist gelernter Gipser. Er war seit November 2006 als Fachberater im Aussendienst der B.________ AG tätig. In dieser Eigenschaft war er bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: Suva oder Beschwerdegegnerin) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 12. Februar 2018 zog er sich sturzbedingt unter anderem ein Schädel-Hirntrauma zu und renkte sich das rechte Schultergelenk aus. Nach medizinischer Versorgung war er ab 26. Februar 2018 wieder voll arbeitsfähig. Die Suva übernahm die Heilbehandlung und erbrachte ein Taggeld.
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Mit Schadenmeldung UVG vom 30. Oktober 2018 machte A.________ einen Rückfall geltend. In der Folge wurde ihm ein künstliches Schultergelenk eingesetzt. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen und veranlasste eine kreisärztliche Abschlussuntersuchung. Gestützt darauf anerkannte sie eine Integritätseinbusse von 25 % und sprach ihm rechtskräftig eine entsprechende Integritätsentschädigung zu (Verfügung vom 7. Oktober 2019). Zwischenzeitlich hatte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit A.________ per 31. Juli 2019 aufgelöst. Am 19. März 2020 verfügte die Suva per 29. Februar 2020 die Einstellung sämtlicher Versicherungsleistungen und den folgenlosen Fallabschluss. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 11. November 2020 fest.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 22. Juni 2021 ab.
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C.
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A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, die Suva habe ihm ab 1. März 2020 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 40.85 % auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Während die Vorinstanz und die Suva mit Verweis auf das angefochtene Urteil auf Beschwerdeabweisung schliessen, hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es unter Berücksichtigung der Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rügen, sofern die Rechtsmängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 145 V 57 E. 4.2; 142 V 2 E. 2). Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 144 V 388 E. 2; 140 III 115 E. 2; SVR 2021 UV Nr. 33 S. 148, 8C_538/2020 E. 3.1).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 i.V.m. Art. 105 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 140 V 136 E. 1.2.1).
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1.3. Vor Bundesgericht herrscht grundsätzlich ein Novenverbot (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 124 E. 1.2). Aufgrund dessen bleibt der mit der Beschwerde eingereichte Bericht der Orthopädin Dr. med. C.________ vom 26. Juli 2021 unbeachtlich.
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2.
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Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 11. November 2020 einen Rentenanspruch nach UVG mit Blick auf die rein unfallbedingt dauerhaft verbleibenden Folgen des Unfalls vom 12. Februar 2018 verneinte. Uneinig sind sich die Parteien in Bezug auf die Festsetzung der Vergleichseinkommen.
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3.
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Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 8 ATSG) sowie zur Bemessung des Invaliditätsgrads nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 143 V 295 E. 2.1 ff.) zutreffend wiedergegeben. Gleiches gilt bezüglich der Rechtsprechung zur Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der versicherten Person (BGE 138 V 457 E. 3.2 f.; 135 V 297 E. 5.2). Darauf wird verwiesen.
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4.
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Der seit 1. August 2019 arbeitslose Beschwerdeführer geht mit der Vorinstanz hinsichtlich der Ermittlung des Valideneinkommens insoweit einig, als auf den Tabellenlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 (TA1, tirage skill level, Ziff. 41-43, Bereich "Baugewerbe", Männer) abzustellen sei. Uneinigkeit besteht einzig hinsichtlich der Frage, welchem Kompetenzniveau der zuletzt ausgeübte Beruf als Fachberater im Aussendienst eines Baustoffherstellers zuzuordnen ist.
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4.1. Die Vorinstanz erwog, das Kompetenzniveau 2 (monatlicher Bruttolohn von Fr. 5962.-) sei hier einschlägig. Der Beschwerdeführer rügt, angesichts der Komplexität der Tätigkeit sei das Kompetenzniveau 3 (monatlicher Bruttolohn von Fr. 7390.-) für die Ermittlung des Valideneinkommens heranzuziehen.
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4.2. Laut der zu Recht unbestrittenen LSE-Tabelle TA1 wird das Kompetenzniveau 3 definiert als komplexe praktische Tätigkeit, die ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzt. Demgegenüber charakterisiert sich das Kompetenzniveau 2 als praktische Tätigkeit wie Verkauf, Pflege, Datenverarbeitung und Administration, Bedienen von Maschinen sowie elektronischen Geräten, Sicherheitsdienst oder Fahrdienst.
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4.3. Der Beschwerdeführer absolvierte eine Lehre als Gipser und war von 2006 bis 2019 als Fachberater im Aussendienst tätig, wie die Vorinstanz zutreffend feststellte. Seine Aufgaben beinhalteten sowohl die Produktberatung und den Vertrieb als auch die eigenverantwortliche Kundenakquisition. Dabei umfasste die Beratungstätigkeit nicht nur Produkte des Gips- und Malereibedarfs, sondern auch Zwischenwandplatten und Trockenbausysteme. Überdies war er zuständig für elektronische Feuchtigkeitsmessungen. Er dokumentierte Schäden und behob sie, erstellte Farbmuster, führte Produkte vor und erarbeitete Renovations- und Sanierungsvorschläge. Das kantonale Gericht nahm die in diesem Zusammenhang interessierenden Akten zur Kenntnis, darunter auch den zuhanden der Suva verfassten Stellenbeschrieb vom 18. September 2019, und gab die daraus hervorgehenden Informationen zusammengefasst korrekt wieder. Insofern vermag der beschwerdeweise erhobene Vorwurf der erwerbsbiografisch unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung (vgl. E. 1.2 hiervor) nicht zu verfangen.
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4.4. In rechtlicher Würdigung der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ist das einschlägige Kompetenzniveau zu ermitteln (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.4). Der Beschwerdeführer verfügt über eine langjährige Erfahrung als Fachberater im Aussendienst und konnte dabei seine Kenntnisse als Gipser erfolgreich nutzen. Eine kaufmännische Ausbildung kann er, wie auch eine formelle Weiterbildung, nicht vorweisen. Die Tätigkeit als Aussendienstmitarbeiter ist nach der Rechtsprechung üblicherweise dem Kompetenzniveau 2 zuzuordnen (vgl. Urteil 8C_829/2019 vom 6. März 2020 E. 4.1 f.). Selbiges gilt, wenn die versicherte Person im ausgeübten Beruf zwar über keine qualifizierte Berufsausbildung verfügt, aber mit in langjähriger praktischer Tätigkeit erworbenem handwerklichem Geschick einen hohen Verdienst zu erzielen vermochte (vgl. Urteil 8C_842/2014 vom 4. März 2015 E. 2.4.3.1 m.w.H.). Eine mehrjährige Berufserfahrung - ohne formale Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen - rechtfertigt auch nach ursprünglich absolvierter Berufslehre grundsätzlich keine höhere Einstufung über das Kompetenzniveau 2 hinaus (vgl. Urteil 8C_382/2017 vom 25. August 2017 E. 2.3.3; siehe ferner Urteile 8C_359/2018 vom 16. November 2018 E. 4.3; 9C_15/2018 vom 2. Juli 2018 E. 4.2). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers deckt sich weitgehend mit der Definition des Kompetenzniveaus 2, da der Aussendienst schwergewichtig dem Verkauf zuzurechnen ist und daneben administrative Tätigkeiten beinhaltet. Ausserdem entspricht das Durchführen von Feuchtigkeitsmessungen dem Bedienen elektronischer Maschinen im Sinne einer manuellen respektive praktischen Aktivität (vgl. E. 4.2 hiervor). Dass der Beschwerdeführer über nennenswerte Fach- und Branchenkenntnisse verfügt, ist bei dieser Einstufung bereits berücksichtigt, ansonsten eine einfache Tätigkeit körperlicher oder handwerklicher Art entsprechend dem Kompetenzniveau 1 vorläge. Anhaltspunkte dafür, dass er im Gesundheitsfall (vgl. Art. 16 ATSG) komplexe praktische Tätigkeiten ausführen würde, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen (Kompetenzniveau 3), bestehen nicht.
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4.5. Demnach verletzte das kantonale Gericht kein Bundesrecht, indem es angesichts der Erwerbsbiografie des Beschwerdeführers als Facharbeiter im Aussendienst eines Baustoffherstellers für die Berechnung des Valideneinkommens auf das Kompetenzniveau 2 der LSE-Tabelle TA1 (tirage skill level, Ziff. 41-43, Bereich "Baugewerbe", Männer) abstellte.
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5.
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Weiter ist strittig, ob bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist.
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5.1. Die Rechtsprechung zum leidensbedingten Abzug von dem auf statistischer Grundlage ermittelten Invalideneinkommen (BGE 135 V 297 E. 5.2 m.w.H.) hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt. Ob ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren sei, ist eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage. Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1 f.; Urteil 8C_346/2021 vom 11. November 2021 E. 3.2). Sie ist angesichts der dem Bundesgericht zukommenden Überprüfungsbefugnis letztinstanzlicher Korrektur nur dort zugänglich (Art. 95 und 97 BGG), wo das kantonale Gericht sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüberschreitung oder -unterschreitung beziehungsweise bei Ermessensmissbrauch als Formen rechtsfehlerhafter (Art. 95 lit. a BGG) Ermessensbetätigung (BGE 132 V 393 E. 2.2 und E. 3.3; SVR 2019 UV Nr. 7 S. 27, 8C_58/2018 E. 3.1.2).
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5.2. Die Vorinstanz verzichtete unter Verweis auf den Kreisarzt (Abschlussbericht des Dr. med. D.________, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erstellt am 3. Oktober 2019 zur Untersuchung vom 1. Oktober 2019) auf die Gewährung eines Leidensabzugs. Der Beschwerdeführer sei in einer Verweistätigkeit voll arbeitsfähig. Letzterer erachtet einen Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 20 % als angebracht. Zur Begründung verweist er auf sein fortgeschrittenes Alter und die eingeschränkte Belastbarkeit seiner Arme.
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5.3. Mit Blick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist angesichts der vorinstanzlich festgestellten vollen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit und unter Berücksichtigung des Beweiswertes ärztlicher Berichte (vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.6; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) nicht hinreichend dargetan, aber auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung unzutreffend sein soll (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 3 BGG). Insbesondere ist trotz der dem Zumutbarkeitsprofil zugrunde liegenden Einschränkungen (u.a. keine Arbeiten über Kopf, kein Tragen von Gegenständen in der rechten Hand von über 5-7 kg bei ausgestrecktem Arm etc.) die geltend gemachte faktische Einhändigkeit nicht erkennbar. Weiterungen erübrigen sich.
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5.4. Auch das Alter des im entscheidrelevanten Zeitpunkt 58-jährigen Beschwerdeführers rechtfertigt keinen leidensbedingten Abzug. Zudem fällt der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, als invaliditätsfremder Faktor ausser Betracht (BGE 146 V 16 E. 7.2.1; Urteil 8C_239/2021 vom 4. November 2021 E. 5.3). Die seitens des Bundesgerichts bislang unbeantwortete Frage, ob das Merkmal "Alter" in der obligatorischen Unfallversicherung im Rahmen einer Anwendung der Sonderregelung von Art. 28 Abs. 4 UVV grundsätzlich überhaupt einen Abzug vom Tabellenlohn zu rechtfertigen vermöchte (vgl. statt vieler: SVR 2018 UV Nr. 40 S. 145, 8C_227/2017 E. 5; SVR 2018 UV Nr. 15 S. 50, 8C_439/2017 E. 5.6.3 f.; Urteil 8C_405/2021 vom 9. November 2021 E. 6.4.1), kann weiterhin offen bleiben.
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6.
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Zusammengefasst verletzte das kantonale Gericht kein Bundesrecht, indem es eine unfallbedingte Erwerbseinbusse von (gerundet) 8 % ermittelte und damit einen Rentenanspruch (vgl. Art. 18 Abs. 1 UVG) verneinte. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
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7.
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Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. Januar 2022
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Wirthlin
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Der Gerichtsschreiber: Cupa
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