BGer 6B_790/2021 | |||
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BGer 6B_790/2021 vom 20.01.2022 | |
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6B_790/2021 |
Urteil vom 20. Januar 2022 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Bundesrichterin van de Graaf,
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nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller,
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Gerichtsschreiber Boller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Yves Brühwiler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Diebstahl, qualifizierte Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch; Willkür, Grundsatz "in dubio pro reo",
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 15. April 2021 (ST.2019.129-SK3).
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Sachverhalt: | |
A.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen wirft A.________ zusammengefasst vor, am 11./12. November 2017 unbefugterweise in den Keller eines Mehrfamilienhauses in Gossau eingedrungen zu sein und dort ein Fernsehgerät gestohlen zu haben. Weiter soll er in der Zeit zwischen Freitag, 26. Januar 2018, 16.54 Uhr, und Samstag, 27. Januar 2018, 11.35 Uhr, unbefugt in die Kellerräumlichkeiten eines anderen Mehrfamilienhauses in Gossau eingedrungen sein. Im Kellerraum jenes Hauses habe er eine Trennwand und einen gläsernen Bratpfannendeckel beschädigt und dadurch einen Sachschaden von rund Fr. 128.-- verursacht. Ausserdem habe er zwei Kaba-Schlüssel im Wert von knapp Fr. 100.-- entwendet. Durch den Kellergang sei A.________ anschliessend in die Tiefgarage gelangt, wo er sämtliche Neonröhren aus der Fassung gedreht habe, um das Licht zu löschen. Er habe alsdann mit einem Vierkanteisen die Türen hinten links und rechts eines parkierten Personenwagens VW Polo GTI beschädigt, das Dreiecksfenster hinten links eingeschlagen und das Fahrzeug eingreifend geöffnet. Aus diesem habe er eine Spielkonsole Nintendo Wii inklusive Kontroller und zwei Spiele sowie eine Herrenkopfbedeckung im Gesamtwert von rund Fr. 295.-- entwendet. Er habe vorgefundenes Motorenöl über den Personenwagen geschüttet und an diesem insgesamt einen Sachschaden von rund Fr. 15'000.-- verursacht. Nach Verlassen der Tiefgarage über die Garageneinfahrt habe er das Vierkanteisen in einem Müllcontainer vor der Liegenschaft entsorgt.
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B.
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Der Einzelrichter des Kreisgerichts St. Gallen sprach A.________ am 12. Juli 2019 von den Anklagevorwürfen betreffend den Einbruchdiebstahl vom 11./12. November 2017 frei. Hinsichtlich des Einbruchdiebstahls vom 26./27. Januar 2018 verurteilte er A.________ hingegen wegen mehrfachen Diebstahls, geringfügiger Sachbeschädigung, qualifizierter Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten und einer Busse von Fr. 300.--. Er sprach eine Landesverweisung von fünf Jahren aus und verwies die Zivilforderungen der Privatkläger auf den Zivilweg.
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Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Kantonsgericht St. Gallen am 15. April 2021 den erstinstanzlichen Entscheid mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen geringfügiger Sachbeschädigung und der dafür verhängten Busse, wovon es absah.
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C.
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A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, er sei in Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichts von den Vorwürfen des Diebstahls, der qualifizierten Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs betreffend den Einbruchdiebstahl vom 26./27. Januar 2018 freizusprechen. Ausserdem sei ihm aufgrund ungerechtfertigter Untersuchungshaft eine Genugtuung von Fr. 13'200.-- auszurichten. Eventuell sei der Entscheid des Kantonsgerichts aufzuheben und das Verfahren zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das Kantonsgericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich und unter Verletzung der Unschuldsvermutung festgestellt. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe sich zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort befunden, er habe ein Alibi. Die Vorinstanz stütze ihren Entscheid auf blosse Vermutungen hinsichtlich der Tatbegehung, des Tatwerkzeugs und der gestohlenen Gegenstände, statt von der für ihn günstigeren Tatversion auszugehen, und stelle damit den Sachverhalt willkürlich fest. Die Vorinstanz habe sich nicht hinreichend mit seiner Argumentation auseinandergesetzt und wende Art. 10 Abs. 3 StPO offensichtlich unrichtig an, wenn sie ihn einzig aufgrund von DNA-Spuren verurteile, die zeitlich nicht eingeordnet werden könnten, zugleich wesentliche Fragen ungeklärt blieben und es klare Hinweise gebe, die gegen seine Täterschaft sprächen.
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1.2. | |
1.2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; 88 E. 3.1). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Der vorinstanzliche Entscheid muss nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 IV 305 E. 1.2; Urteil 6B_971/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 1.3). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; 88 E. 1.3.1).
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1.2.2. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; Urteil 6B_1453/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). Als Beweislastregel ist der Grundsatz verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Dies prüft das Bundesgericht frei (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteil 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 5.2.1; je mit Hinweisen).
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1.2.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile 6B_198/2021 vom 17. November 2021 E. 1.2.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile 6B_198/2021 vom 17. November 2021 E. 1.2.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen).
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1.2.4. Würdigt das Gericht einzelne belastende Indizien willkürlich oder lässt es entlastende Umstände willkürlich ausser Acht, führt dies nicht zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Urteils durch das Bundesgericht. Die Beschwerde ist nur gutzuheissen, wenn der Entscheid auch bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich ist. Der Beschwerdeführer, der vor Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung rügt, darf sich daher nicht darauf beschränken aufzuzeigen, wie einzelne Indizien willkürfrei zu würdigen gewesen wären. Er muss sich vielmehr mit der gesamten Beweislage befassen und darlegen, inwiefern aus seiner Sicht auch der aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien gezogene Schluss geradezu willkürlich ist (Urteile 6B_582/2021 vom 1. September 2021 E. 2.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.4, nicht publ. in BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen).
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1.2.5. Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Die Ermittlung des wahren Sachverhalts ist von zentraler Bedeutung. Insofern ist es mit Blick auf das Ziel der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, dass die Gerichte eine aktive Rolle bei der Beweisführung einnehmen (vgl. BGE 144 I 234 E. 5.6.2; Urteile 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.1; 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.1; 6B_1189/2018 vom 12. September 2019 E. 2.1.1). Nur wenn die Gerichte ihrer Amtsermittlungspflicht genügen, dürfen sie einen Sachverhalt als erwiesen (oder nicht erwiesen) ansehen und in freier Beweiswürdigung darauf eine Rechtsentscheidung gründen (Urteile 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.1; 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.1; 6B_1189/2018 vom 12. September 2019 E. 2.1.1). Da es den Strafbehörden obliegt, die Beweise rechtskonform zu erheben, sind die notwendigen Ergänzungen von Amtes wegen vorzunehmen. Dazu bedarf es keines Antrags durch eine Partei (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1). Dies gilt im besonderen Masse bei einer "Aussage gegen Aussage"-Konstellation (vgl. Urteile 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.1; 6B_145/2018 vom 21. März 2019 E. 2.4).
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1.2.6. Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen, an. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht es auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 408 E. 6.2.1). Dieser Grundsatz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind. Erweisen sich die Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder erscheinen sie als unzuverlässig (lit. c), werden sie von der Rechtsmittelinstanz wiederholt (Art. 389 Abs. 2 StPO).
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1.2.7. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.6.2). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind (BGE 119 IV 284 E. 5b; Urteil 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 6.2). Genügt ein Entscheid den genannten Anforderungen nicht, kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1; Urteil 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 6.2).
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1.3. Gemäss den vom Beschwerdeführer nicht kritisierten und damit für das Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 1 BGG verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz befanden sich sowohl auf dem aufgewuchteten Kellerfenster als auch auf dem in der Nähe des Tatorts entdeckten Vierkanteisen DNA-Spuren des Beschwerdeführers (angefochtener Entscheid E. 2.a/aa S. 7). Der Beschwerdeführer war ausserdem in der Tatnacht bis in die frühen Morgenstunden, etwa 4.45 Uhr, mit Freunden im Ausgang und kehrte danach nach Hause zurück, hielt sich mithin (erst) dann in Tatortnähe auf (angefochtener Entscheid E. 2.b/aa f. S. 9 f.). Beim Beschwerdeführer konnten ferner im Rahmen der Ermittlungen keiner der Gegenstände aufgefunden werden, die im Zuge des beanstandeten Einbruchdiebstahls entwendet worden sein sollen (vgl. Untersuchungsakten A/7 und A/23 Ziff. 3.1 S. 4 f.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die sichergestellten DNA-Spuren belastend für den Beschwerdeführer auswirken, dies auch unter Beachtung seiner erst am frühen Samstagmorgen erfolgten Rückkehr aus dem Ausgang (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.a/bb S. 7, E. 2.b/aa f. S. 9). Der vorinstanzliche Schluss, der Beschwerdeführer habe den Einbruchdiebstahl tatsächlich verübt (angefochtener Entscheid E. 2.c S. 10), erweist sich bei der gegebenen Ausgangslage allerdings als unhaltbar, wie nachfolgend darzulegen ist.
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1.4. | |
1.4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die vorinstanzliche Feststellung, wonach es sich beim Vierkanteisen um das Tatwerkzeug handle, sei schlechterdings unhaltbar, da der Vorinstanz für diese Annahme bereits genüge, dass sowohl am Vierkanteisen als auch am Einstiegsfenster seine DNA-Spuren sichergestellt worden seien. Die von ihm aufgeworfenen Fragen, ob es Rückstände des Vierkanteisens am Personenwagen, Rückstände des Fahrzeuglacks am Vierkanteisen und übereinstimmende Verformungen an Fahrzeug und Vierkanteisen gebe oder weshalb er das Tatwerkzeug am Tatort in einen leeren Container hätte werfen und damit unnötigen Lärm hätte verursachen sollen, habe die Vorinstanz nicht geprüft und beantwortet. Das Vierkanteisen könne irgendwie und irgendwann im Container gelandet sein und müsse gar nichts mit den Sachbeschädigungen in der Garage zu tun haben. Die Vorinstanz würdige die einzigen zwei Indizien zu seinen Lasten. Weder ausser- noch innerhalb des beschädigten Autos, noch auf der Schachtel der Spielkonsole, die im Auto zurückgelassen worden sei, noch an den herausgedrehten Leuchtmitteln, noch im Kellerabteil gebe es Spuren, die auf seine Täterschaft hinweisen würden.
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1.4.2. Die Vorinstanz führt aus, auf dem in der Nähe des Tatorts entdeckten Vierkanteisen sei ein komplettes DNA-Profil sichergestellt worden, das im Mischprofil enthalten sei, welches ab dem aufgewuchteten Kellerfenster habe entnommen werden können. Dieser DNA-Fund belege eine Verbindung zwischen dem Einstiegsort und dem "Werkzeug" und sei dem beschwerdeführerischen Vorbringen entgegenzuhalten, wonach in keiner Weise nachgewiesen sei, dass es sich beim Vierkanteisen um das Tatwerkzeug handle. Ohnehin lasse es sich nur schwer vorstellen, dass das Vierkanteisen aus einem anderen Grund in den leeren Container des Mehrfamilienhauses habe gelangt sein können (angefochtener Entscheid E. 2.a/aa S. 7). Nach Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Alibis, d.h. seiner Abwesenheit vom Tatort bis in die frühen Morgenstunden des Samstags, 27. Januar 2018, befindet die Vorinstanz, dass eine Tatbegehung nicht ausgeschlossen sei, auch wenn sich der Beschwerdeführer bis am frühen Morgen in einem Club befunden habe. Es sei durchaus möglich und sogar sehr plausibel, dass die Tat nach dem Clubbesuch verübt worden sei. In jedem Fall existiere für die frühen Morgenstunden kein Alibi respektive Hinweis dazu, dass sich der Beschwerdeführer zur Tatzeit nicht am Tatort aufgehalten habe. Die Vorinstanz gelangt anschliessend ohne weitere tatsächliche Feststellungen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer den ihm zur Last gelegten (zweiten) Einbruchdiebstahl verübt habe (angefochtener Entscheid E. 2.b/bb f. S. 9 f.; zu dem von der Vorinstanz verworfenen Einwand des Beschwerdeführers betreffend die Tatumstände am Samstagmorgen und zu seinen abgelehnten Beweisanträgen vgl. E. 1.6 unten). Unter Hinweis auf den Polizeirapport, die in den Untersuchungsakten liegenden Fotos und ein Zivilforderungsformular geht die Vorinstanz im Rahmen ihrer folgenden rechtlichen Erwägungen vom Sachverhalt aus, wie er in der Anklageschrift aufgeführt ist, d.h. sie hält für erstellt, dass der Beschwerdeführer in die Räumlichkeiten unbefugt eingestiegen, die erwähnten Gegenstände entwendet und den beschriebenen Sachschaden verursacht hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 3.b/bb, 4.b und 5.b S. 11 ff.).
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1.4.3. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als begründet. Es ergibt sich weder aus dem Polizeirapport noch aus den in den Akten befindlichen Fotos, dass die vorgeworfenen Beschädigungen auf das fragliche Vierkanteisen zurückzuführen sind. Es wurde auch keine forensische Untersuchung (etwa über korrespondierende Kontaktspuren) durchgeführt, die darüber hätte Aufschluss geben können, ob die Beschädigungen an der Trennwand im Kellerabteil und am Personenwagen auf das aufgefundene Eisenstück zurückzuführen sind oder nicht. Ebenso fehlen andere Indizien, welche die Vermutung eines Zusammenhangs stützen würden. Die Vorinstanz legt denn auch in keiner Weise dar, weshalb sie davon ausgeht, dass es sich beim Vierkanteisen um das Tatwerkzeug handelt. Indem sie ohne weitere Begründung und ohne zusätzliche Beweise abzunehmen trotz entsprechender Einwände des Beschwerdeführers (vgl. vorinstanzliche Akten B/38 S. 5 f.) das Vierkanteisen als Tatwerkzeug betrachtet, stellt sie den Sachverhalt willkürlich fest und kommt sie ihrer Untersuchungspflicht nicht nach. Ihre Begründung vermag ausserdem den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht zu genügen und verletzt gleichzeitig den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO. Letzteres verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die daraus folgende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, erfordert, dass jedenfalls die für den Entscheid wesentlichen Punkte dargelegt werden (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1 mit Hinweisen). Nachdem ausser den beiden DNA-Spuren keine weiteren Spuren des Beschwerdeführers im Keller, in der Tiefgarage oder am beschädigten Personenwagen festgestellt werden konnten und nachdem nicht der Beschwerdeführer seine Unschuld beweisen, sondern die Strafverfolgungsbehörde seine Täterschaft nachweisen muss, handelt es sich bei der Frage, womit die Keller-Trennwand und der Personenwagen beschädigt wurden bzw. ob dies mittels des fraglichen, mit DNA-Spuren des Beschwerdeführers versehenen Vierkanteisens geschah, um einen für den Entscheid wesentlichen Punkt, den spätestens die Vorinstanz hätte abklären lassen müssen (vgl. E. 1.2.5 und 1.2.6 oben).
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1.5. | |
1.5.1. Der Beschwerdeführer kritisiert weiter die Sachverhaltsfeststellung betreffend die gestohlenen Gegenstände. Er macht geltend, die Anklage basiere insoweit einzig auf den Behauptungen der Geschädigten. In seiner Wohnung hätten sich die fraglichen Gegenstände nicht befunden und die Vorinstanz mache keine Ausführungen zum Verbleib des Diebesguts und zu den Gründen, weshalb die Wegnahme als erwiesen gelten könne. Sie nehme als gegeben hin, dass sich im beschädigten Fahrzeug tatsächlich eine Nintendo Wii-Spielkonsole samt Spielen befunden habe. Die Schachtel der Spielkonsole sei jedoch im Personenwagen verblieben. Es frage sich, weshalb der Beschwerdeführer die Spielkonsole samt Spielen hätte nehmen, die Schachtel dagegen am Tatort hätte lassen sollen. Der Entscheid der Vorinstanz stütze sich wiederum auf reine Vermutungen und damit auf einen willkürlich festgestellten Sachverhalt.
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1.5.2. Die Vorinstanz äussert sich zur Frage der entwendeten Gegenstände wie in E. 1.4.2 oben erwähnt (erst) im Rahmen ihrer rechtlichen Erwägungen. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe nach dem Einstieg in das Kellerabteil daraus zwei Schlüssel im Gesamtwert von Fr. 99.-- entwendet und später aus dem aufgebrochenen Personenwagen eine Spielkonsole samt Zubehör sowie eine Herrenkopfbedeckung im Gesamtwert von Fr. 295.-- an sich genommen. Zur Begründung dieser Feststellungen verweist die Vorinstanz unter Angabe der Aktenstelle auf den Polizeirapport und auf die Angaben in einem Zivilforderungsformular (angefochtener Entscheid E. 3.b/bb S. 11).
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1.5.3. Die Rüge ist ebenfalls begründet. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Diebstahls, namentlich in Bezug auf die Fragen, ob und welche fremden beweglichen Sachen der Beschwerdeführer zur Aneignung weggenommen haben soll, sind die Angaben der Geschädigten ausschlaggebend. Weitere Beweise liegen nicht vor, nachdem das Deliktsgut nicht sichergestellt werden konnte und es an anderen diesbezüglichen Hinweisen fehlt. Eine formelle Einvernahme der Geschädigten hat indessen nie stattgefunden. Deren Angaben sind nur im Polizeirapport der Kantonspolizei St. Gallen vom 20. Februar 2018 ersichtlich (Untersuchungsakten S2/1 S. 4). Wenn die Vorinstanz einzig auf den Polizeirapport abstellt und keine weiteren Beweise abnimmt, mithin keine Befragungen der Geschädigten über das Deliktsgut vornimmt, obwohl der Beschwerdeführer die Wegnahme desselben bestreitet (vgl. vorinstanzliche Akten B/38 S. 6 f.), verfällt sie ebenfalls in Willkür und kommt sie ihrer Untersuchungspflicht nicht nach. Ihr Entscheid genügt ferner ebenso in diesem Punkt den Begründungsanforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht und verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (vgl. E. 1.4.3 oben).
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1.6. | |
1.6.1. Der Beschwerdeführer beanstandet ausserdem, die Vorinstanz gehe auf seine Argumentation nicht hinreichend ein, wonach eine Tatbegehung am Samstagmorgen angesichts des hohen Entdeckungsrisikos nicht in Frage komme. Sie verzichte insoweit gänzlich auf weitere Ausführungen. Er betont, in der Begründung des Freispruchs betreffend den (ersten) Einbruchdiebstahl vom 11./12. November 2017 habe der Einzelrichter des Kreisgerichts erwogen, es sei kaum vorstellbar, dass die beschuldigte Person am helllichten Tag und unbehelligt das Gitter zum ebenerdigen Lichtschacht aufbrechen, in den Keller eindringen und den Fernseher ungesehen entwenden könne, zumal ein solcher Einbruch einige Zeit in Anspruch nehme und insbesondere an einem Sonntag erhöhte Aufmerksamkeit auf sich ziehen würde. Laut Beschwerdeführer müsse Gleiches erst recht für den vorliegenden Fall gelten, sei doch an einem Samstagmorgen zusätzlich noch mit Berufstätigen zu rechnen. Die von ihm beantragte Befragung eines weiteren Zeugen, welcher Aussagen zu seinem Verbleib in der Wohnung nach der Rückkehr aus dem Ausgang hätte machen können, habe die Vorinstanz abgelehnt und dadurch sein Recht auf Beweis verletzt.
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1.6.2. Die Vorinstanz führt aus, dem Beschwerdeführer könne nicht gefolgt werden, wenn er vortrage, eine Tatbegehung am Samstag um diese Uhrzeit, d.h. nach seiner Rückkehr aus dem Ausgang um etwa 4.45 Uhr bis spätestens 11.35 Uhr, komme nicht in Frage, weil das Risiko bestanden habe, im Keller auf Hausbewohner zu treffen. Deshalb erwiesen sich auch die vom Beschwerdeführer beantragten Einvernahmen weiterer Personen sowie ein Auslesen der Standortdaten eines zusätzlichen Mobiltelefons als nicht zielführend (angefochtener Entscheid E. 2.b/bb S. 10).
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1.6.3. Die Gerichte sind zwar nicht gehalten, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen, sondern können sich, wie erwähnt, auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 II 335 E. 5.1 sowie E. 1.4.3 oben). Auch steht es ihnen zu, in antizipierter Beweiswürdigung auf Beweisabnahmen zu verzichten (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3; je mit Hinweisen). In Anbetracht der im zu beurteilenden Fall bestehenden Unklarheit hinsichtlich des Tatwerkzeugs und des Deliktsguts und damit der Täterschaft überhaupt erweisen sich indes ebenfalls die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Tatumstände am Samstagmorgen sowie die von ihm beantragten Einvernahmen weiterer Personen nicht als von vornherein irrelevant; diese können bei der gegebenen Beweislage jedenfalls nicht einzig damit abgetan werden, sie vermöchten an einem bereits feststehenden Sachverhalt nichts zu ändern, wie dies die vorinstanzliche Begründung impliziert. Ohne dass sich bezüglich Tatwerkzeug und Deliktsgut weitere Erkenntnisse einstellen, kann daher auch nicht leichthin gesagt werden, die beantragten Einvernahmen weiterer Personen seien nicht zielführend. Vielmehr können sich diese allenfalls als (einzige) weitere Beweismittel erweisen, denen sich zusätzliche Hinweise entnehmen lassen. Auch insoweit stellt sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als unvollständig und damit willkürlich dar und kommt die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht nicht hinreichend nach. Der angefochtene Entscheid wird ebenfalls in diesem weiteren Punkt den Begründungsanforderungen und dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht gerecht.
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1.7. Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird die nötigen Sachverhaltsfeststellungen treffen, dabei - soweit erforderlich - auf die Einwände und Beweisanträge des Beschwerdeführers eingehen und den so erstellten Sachverhalt erneut rechtlich würdigen müssen. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigen sich Ausführungen zum weiteren Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Genugtuung.
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2.
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Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 15. April 2021 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Der Kanton St. Gallen hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.- auszurichten.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Januar 2022
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Der Gerichtsschreiber: Boller
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