BGer 8C_715/2020 | |||
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BGer 8C_715/2020 vom 21.01.2022 | |
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8C_715/2020 |
Urteil vom 21. Januar 2022 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
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Bundesrichter Maillard, Bundesrichterinnen Heine, Viscione, Bundesrichter Abrecht,
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Gerichtsschreiber Grunder.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweize rische Mobiliar
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Versicherungsgesellschaft AG,
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Direktion Bern, Bundesgasse 35, 3011 Bern,
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vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Künzi-Egli,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Invaliditätsgrad; Validen- und Invalideneinkommen; Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 13. Oktober 2020 (5V 20 96).
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Sachverhalt: | |
A.
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Die am 18. Oktober 1970 geborene A.________ arbeitete bei der Einwohnergemeinde X.________ als Kindergartenlehrperson und war dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar-Versicherungsgesellschaft AG (im Folgenden: Mobiliar) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 7. Dezember 2009 wurde sie beim Überqueren einer Strasse von der Lenkerin eines Personenwagens angefahren. Sie erlitt erhebliche Verletzungen (vgl. Austrittsbericht des Spitals B.________ vom 22. Dezember 2009). Nach diversen medizinischen Abklärungen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen (unter anderem Umschulung im Rahmen eines vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2016 gewährten Masterstudienganges in Schulischer Heilpädagogik) holte die Mobiliar die auf allgemein-internistischen, psychiatrischen, orthopädisch-chirurgischen, neurologischen sowie neuropsychologischen Untersuchungen beruhende Expertise der Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG, Schwyz, vom 17. Juli 2019 ein. Gemäss deren Beurteilung litt die Versicherte an einem chronischen, neuroastheniformen Syndrom, an einer initialen, medial betonten Gonarthrose des rechten Kniegelenks (ICD-10: M17.2) sowie an einer Belastungseinschränkung des rechten Schultergelenks (ICD-10 S43.1). Aus interdisziplinärer Sicht sei sowohl für den früher ausgeübten Beruf als Kindergärtnerin wie auch für die aktuelle Tätigkeit als Heilpädagogin ein Pensum von 80 % zumutbar, da das Belastungsprofil beider Berufe vergleichbar sei. Mit Verfügung vom 29. November 2019 sprach die Mobiliar der Versicherten eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 15 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 10. März 2020).
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B.
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In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde sprach das Kantonsgericht Luzern A.________ ab 1. August 2017 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 19 % und ab 1. Januar 2020 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 11 % zu. Zudem sprach es ihr eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 25 % zu (Urteil vom 13. Oktober 2020).
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils sei die Mobiliar zu verpflichten, ihr ab 1. Januar 2020 eine unbefristete Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 19 % auszurichten. Eventualiter habe ihr die Mobiliar bis Ende des Schuljahres 2020/2021 eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 19 % und danach von 11 % auszurichten. Subeventualiter habe ihr die Mobiliar bis Ende Oktober 2020 eine Invalidenrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 19 % und ab 1. November 2020 von 11 % auszurichten.
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Die Mobiliar lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es der Beschwerdeführerin ab Januar 2020 gestützt auf Art. 18 ff. UVG eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von lediglich 11 % zusprach. Ausser Frage stehen dabei die unfallversicherungsrechtlich bedeutsamen vorinstanzlichen Feststellungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit auf der Grundlage der ärztlichen Auskünfte der Zentrum für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen AG vom 17. Juli 2019 (vgl. Sachverhalt A hievor).
| 11 |
Gemäss Art. 16 ATSG wird zur Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (hypothetisches Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (hypothetisches Valideneinkommen). Die Vorinstanz hat die dabei zu beachtenden rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt.
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3. |
3.1. | |
3.1.1. Das kantonale Gericht hat zur Bestimmung des Valideneinkommens erwogen, dieses sei stets so konkret wie möglich zu ermitteln, weshalb zu fragen sei, welchen Lohn die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns (August 2017) hätte erzielen können. Dazu könne zwar auf den vor dem Unfall vom 7. Dezember 2009 erreichten Verdienst abgestellt und dieser auf das einschlägige Jahr indexiert werden. Wenn allerdings - wie hier - eine Auskunft der bisherigen Arbeitgeberin vorliege, die das mutmassliche Einkommen für das Jahr 2017 konkret beziffere (Fr. 105'564.35), sei der Validenlohn auf diesem Weg zu ermitteln. Insoweit sind die vorinstanzlichen Erwägungen nicht bestritten. Deshalb und mangels offenkundiger Hinweise auf einen Rechtsmangel erübrigen sich Weiterungen dazu.
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3.1.2. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens hat das kantonale Gericht erwogen, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin habe sie im Rahmen der mit den Einwohnergemeinden Y.________ und X.________ bestehenden Arbeitsverhältnissen die verbliebene Arbeitsfähigkeit von 80 % nicht in zumutbarer Weise ausgeschöpft. Dies betreffe zum einen die eigentliche Tätigkeit (gemischte Anstellung als Lehrerin und Heilpädagogin), zum anderen das ausgeübte Pensum von 50 %. Daher sei praxisgemäss auf lohnstatistische Angaben abzustellen, und zwar hier auf Tabelle T17 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) für das Jahr 2016. Die besagte Tabelle (T17: "Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht - Privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften] zusammen") habe die Tabelle TA7 der LSE 2012 ersetzt. Diese sei nach der Rechtsprechung unter der Voraussetzung anzuwenden gewesen, dass sie eine genauere Festlegung des Invalideneinkommens erlaube und der versicherten Person der entsprechende Sektor offen gestanden habe, beziehungsweise die darin enthaltenen Erwerbstätigkeiten zumutbar gewesen seien. Dies treffe vorliegend zu, nachdem die Beschwerdeführerin zur Heilpädagogin umgeschult worden sei und diese Tätigkeit als optimal angepasst gelten könne. Sie sei daher nicht darauf angewiesen gewesen, sich ein gänzlich neues Betätigungsfeld suchen zu müssen. Gemäss Ziffer 23 (Lehrkräfte) der Tabelle T17 der LSE 2016 hätten Frauen im Alter zwischen 30 und 49 Jahren einen standardisierten Bruttolohn von Fr. 8'641.- monatlich verdient. Hochgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit sowie den Nominallohnindex des Jahres 2017 ergebe sich ein Betrag von Fr. 107'427.80. Vermindert um die Arbeitsunfähigkeit von 20 % resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 85'942.25. Ein Abzug vom Tabellenlohn gemäss BGE 126 V 75 sei nicht gerechtfertigt.
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3.1.3. Gestützt auf diese Erwägungen ist das kantonale Gericht zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerin habe ab 1. August 2017 Anspruch auf eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 19 % ([Fr. 105'564.35 - Fr. 85'942.25] : Fr. 105'564.35 x 100).
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3.2. Sodann hat die Vorinstanz erkannt, rechtsprechungsgemäss seien rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 10. März 2020 zu berücksichtigen. Gemäss Auskünften der Einwohnergemeinde X.________ hätte sich der Maximallohn im Jahre 2020 in einem Vollzeitpensum auf Fr. 112'886.85 belaufen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass sich im gleichen Zeitraum auch das hypothetische Invalideneinkommen verändert habe. Die Beschwerdeführerin habe im Jahre 2020 das fünfzigste Altersjahr erreicht, weshalb gestützt auf die Tabelle T17 der LSE 2016, Spalte ">= 50 Jahre", Berufsgruppe 23, Lehrkräfte, Frauen, von einem Betrag von Fr. 10'122.- auszugehen sei, der auf ein Jahr hochzurechnen (Fr. 121'464.-), auf das Jahr 2019 zu indexieren (x 100.8 : 100.7) sowie an die damals betriebsüblich gewesene wöchentliche Arbeitszeit von 41.4 Stunden anzupassen sei (Fr. 125'840.10). Reduziert um die Arbeitsunfähigkeit von 20 % ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 100'672.10. Insgesamt sei ab 1. Januar 2020 ein Invaliditätsgrad von 11 % zu ermitteln.
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3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen dürften, wie die Vorinstanz an sich zutreffend festhalte, nur bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 10. März 2020 berücksichtigt werden. Das kantonale Gericht habe aber den Zeitpunkt einer allfälligen Änderung bundesrechtswidrig festgelegt. Es habe nicht berücksichtigt, dass sie das fünfzigste Altersjahr erst am 18. Oktober 2020 - mithin nach dem Einspracheentscheid - erreicht habe. Damit sei seine Sachverhaltsfeststellung, wonach sich das Invalideneinkommen gestützt auf die Tabelle T17 der LSE 2016, Spalte ">= 50 Jahre", bezogen auf den 1. Januar 2020 ergebe, offensichtlich unrichtig. Hinzu komme, dass die arbeitsvertraglichen Verhandlungen für das jeweils am 1. August beginnende Schuljahr als Heilpädagogin bereits schon mehrere Monate davor geführt worden seien. Mit der Neuanstellung beziehungsweise Weiterführung des Arbeitsverhältnisses werde gemäss Tabelle T17 zur Festlegung des künftigen Lohnes auch das Alter der arbeitnehmenden Person und die Berufserfahrung, die hier als Heilpädagogin Anfang Januar 2020 erst drei Jahre betragen habe, einbezogen. Zudem habe das kantonale Gericht ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdegegnerin eine revisionsrechtlich relevante Veränderung der Vergleichseinkommen nach Erlass des Einspracheentscheids vom 10. März 2020 im Rahmen eines Revisionsverfahrens gemäss Art. 17 ATSG überprüfen könne.
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3.4. | |
3.4.1. Gemäss BGE 129 V 222 E. 4.1 sind für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs massgebend (hier: 1. August 2017), wobei allfälligen rentenwirksamen Änderungen bis zum Erlass der Verfügung beziehungsweise des Einspracheentscheids Rechnung zu tragen sind (mit Hinweis auf BGE 128 V 174). Insofern lässt sich zunächst jedenfalls in grundsätzlicher Hinsicht nicht beanstanden, wenn das kantonale Gericht rentenwirksame Änderungen auf Seiten beider Vergleichseinkommen bis zum 10. März 2020 berücksichtigt hat (vgl. E. 3.2).
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3.4.2. An diesem Tag stand die am 18. Oktober 1970 geborene Beschwerdeführerin zwar im 50. Lebensjahr, doch war sie damals noch nicht fünfzig Jahre alt gewesen. Das räumt auch die Beschwerdegegnerin ein, die ihrerseits indessen entscheidend auf das Lebensjahr abstellen will.
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3.4.2.1. Gemäss Tabelle T17 der LSE 2016 spielt unter anderem das Alter eine bedeutsame Rolle zwischen den diesbezüglich bestehenden Gruppen (Spalten "<=29 Jahre", "30 - 49 Jahre" und ">=50 Jahre"). Das BFS erhob deutliche Unterschiede der Daten hinsichtlich der standardisierten Bruttolöhne in den genannten Spalten, wie sich gerade bei der hier in Rede stehenden Berufsgruppe 23 ("Lehrkräfte") besonders augenfällig zeigt (<= 29 Jahre: Fr. 6'658.-; 30 - 49 Jahre: Fr. 8'641.-; >= 50 Jahre: Fr. 10'122.-). Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit in aller Regel auf diese zusätzlichen Angaben abgestellt, die im Vergleich zur Vorgängertabelle TA7 (vgl. Urteile 8C_212/2018 vom 13. Juni 2018 E. 4.4.1; 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen) weitere Differenzierungen erlauben und so gesehen die Annahme nahe legen, es würden sachgerechtere Ergebnisse im Einzelfall vermittelt (vgl. explizit Urteil 8C_11/2021 vom 16. April 2021 E. 6.3.4; vgl. demgegenüber Urteil 8C_29/2018 vom 6. Juli 2018 E. 5.2.2).
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3.4.2.2. Was den Übertritt von der einen zur nächsten Altersgruppe von T17 anbelangt, fällt zunächst auf, dass die Zahlenangabe in der Rubrik "Lebensalter" nicht mit Punkten versehen sind. Die Tabelle weist mithin nicht Werte für Alter <=29. Jahre etc. aus, sondern für <=29 Jahre. Schon dies stellt ein Indiz dafür dar, dass die Ausscheidung zwischen den verschiedenen Altersgruppen in T17 nicht nach Jahr, sondern taggenau erfolgt. Bestätigt wird das durch die erhobenen Daten selbst: Die rechtliche Grundlage der LSE findet sich im Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 (BStatG; SR 431.02) bzw. in der Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (Statistikerhebungsverordnung; SR 431.012.1). In deren Anhang werden unter Ziff. 21 Erhebungsgegenstand (Löhne, Arbeitszeit, personen- und arbeitsplatzbezogene Merkmale, AHV-Nummer) sowie die Art der Erhebung und Erhebungsmethode für die alle zwei Jahre durchgeführte LSE umschrieben. Dabei erfolgt die Erfassung der personenbezogenen Daten unter anderem (mit Hilfe einer Verknüpfung der AHV-Nummer) mittels Zugriff auf die Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP), die ihrerseits die Merkmale nach Art. 6 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 (RHG; SR 431.02) und damit das Geburtsdatum einbezieht (Art. 6 lit. h RHG; vgl. Ziff. 99 des Anhangs zur Statistikerhebungsverordnung). Erfasst wird der Bruttolohn für Monat Oktober (vgl. Steckbrief - Erhebung/Statistik "Schweizerische Lohnstrukturerhebung" des BFS sowie die Schweizerische Lohnstrukturerhebung Taschenstatistik 2018, Textteil, je abrufbar über www.bfs.admin.ch/bfs [besucht am 17. Januar 2022]; vgl. auch Philipp Egli/Martina Filippo/Thomas Gächter/Michael E. Meier, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, Zürich 2021, S. 126 ff., Rz. 323 und 329).
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3.4.2.3. Fliesst nach dem Gesagten das genaue Geburtsdatum in die LSE ein, ist davon auszugehen, dass in T17 der LSE 2018 in der Altersgruppe >=50 Jahre tatsächlich nur Löhne von Arbeitnehmenden erfasst werden, die bis zum massgeblichen Stichtag der Erhebung (31. Oktober 2018) Alter 50 erreicht, das 50. Lebensjahr demnach tatsächlich vollendet haben und bereits im 51. stehen oder älter sind. Anders gewendet weist die betreffende Spalte der T17 keine Löhne aus von Arbeitnehmenden, die am genannten Stichtag noch keine 50 Jahre alt waren. Vor diesem Hintergrund kann es nicht entscheidend darauf ankommen, dass die Beschwerdeführerin irgendwann im Verlauf des Jahres 2020 das Alter 50 erreicht. Vielmehr ist dieser darin beizupflichten, dass die Vorinstanz bei der Bestimmung des hypothetischen Invalideneinkommens ab 1. Januar 2020 nicht auf die in der Spalte ">=50 Jahre" der Tabelle T17 angegebenen standardisierten Bruttolöhne (Spalte 4), sondern - mit Blick auf das im Zeitpunkt des Einspracheentscheids (10. März 2020) noch nicht erreichte Lebensalter von 50 Jahren (18. Oktober 1970) - nach wie vor auf diejenigen der Spalte "30 - 49 Jahre" (Spalte 3) hätte abstellen müssen. Dies gebietet auch die rechtsprechungsgemässe Vorgabe, wonach die Verwaltung oder das Gericht die hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau zu ermitteln haben (statt vieler: BGE 128 V 29 E. 1; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., nach N. 31 zu Art. 28a IVG). Dementsprechend ist auch bei Anwendung von Tabellenlöhnen auf die im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abzustellen (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Urteile 8C_595/2019 vom 5. November 2019 E. 6.2 sowie 9C_868/2013 vom 24. März 2014 E. 4.2.2 je mit Hinweisen).
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3.4.3. Bezogen auf den Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 10. März 2020 ist somit anhand der in E. 3.2 hievor vom kantonalen Gericht angeführten Parameter gestützt auf die Tabelle T17, Spalte "30 - 49 Alter", ab dem 1. Januar 2020 (Zeitpunkt einer mutmasslichen Gehaltserhöhung gemäss Auskünften der Einwohnergemeinde X.________; vgl. E. 3.2 hievor) ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 85'942.20 zu ermitteln (Fr. 8'641.- x 12 x 100.8 : 100.7 x 41.4 : 40 x 0.8).
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3.4.4. Im Vergleich mit der von der Einwohnergemeinde X.________ tabellarisch dargestellten theoretischen Lohnentwicklung (Schreiben vom 3. Oktober 2019) und dem daraus sich ergebenden hypothetisch erzielbaren Valideneinkommen von Fr. 112'886.85 würde ein Invaliditätsgrad ab 1. Januar 2020 von aufgerundet 24 % ([Fr. 112'886.85 - Fr. 85'942.20] : Fr. 112'886.85 x 100) resultieren. Die Beschwerdeführerin beantragt indessen sowohl im Haupt- als auch in den Eventualbegehren, ihr sei ab dem 1. Januar 2020 weiterhin eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 19 % auszurichten. Gemäss Art. 107 Abs. 1 BGG darf das Bundesgericht nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. Demnach hat die Beschwerdeführerin auch ab diesem Zeitpunkt antragsgemäss Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 19 %. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. Was die Zeit nach dem Einspracheentscheid anbelangt, bildet diese nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (BGE 131 V 242 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b), weshalb sich eine weitere Befassung damit erübrigt.
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Soweit sich die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung gegen die Indexierung und Hochrechnung des standardisierten Bruttolohnes durch die Vorinstanz wendet, lässt sich dies mangels einer näheren Begründung nicht nachvollziehen. Ebenso wenig ist sodann ihren Vorbringen zu folgen, die sich ganz allgemein gegen die vorinstanzliche Verwendung der Tabellenlöhne wenden und stattdessen auf die Lohndatenerhebung für die Lehrkräfte der Deutschschweizer Erziehungsdirektorenkonferenz abstellen bzw. das tatsächlich erzielte Einkommen auf ein zumutbares Pensum hochrechnen möchten. Dass derlei bundesrechtlich geboten wäre, lässt sich auch der von ihr angeführten Rechtsprechung nicht entnehmen.
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4.
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Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Diese hat die Beschwerdeführerin angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 f. BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Luzern wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 19 % hat.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3.
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Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 21. Januar 2022
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Wirthlin
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Der Gerichtsschreiber: Grunder
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