BGer 8C_776/2021 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 12.02.2022, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 8C_776/2021 vom 24.01.2022 | |
[img]
|
8C_776/2021 |
Urteil vom 24. Januar 2022 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
| |
Bundesrichter Maillard, Abrecht,
| |
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Unfallversicherung,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 18. Oktober 2021 (S 2020 152).
|
Sachverhalt: | |
A.
| 1 |
Der 1954 geborene A.________ bezieht gemäss Verfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 15. Dezember 2009 seit 1. Oktober 2009 eine Invalidenrente der Unfallversicherung. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 verlangte er eine Rentenerhöhung und machte zur Begründung geltend, es resultiere eine massive Unterentschädigung, da die Rente der Unfallversicherung komplementär zur Rente der Invalidenversicherung ausgerichtet werde. Die Suva informierte A.________ am 6. Dezember 2019 schriftlich, dass seine Rente der Unfallversicherung nie als Komplementärrente berechnet worden sei; er erhalte seit dem 1. Oktober 2009 eine ungekürzte Rente der Unfallversicherung und sein Rentenanspruch könne deshalb nicht neu berechnet werden. Auf das am 11. Mai 2020 gestellte Wiedererwägungsgesuch betreffend Neuberechnung der bisherigen Leistungen der Unfallversicherung trat die Suva unter Verweis auf Art. 53 Abs. 2 ATSG nicht ein (Verfügung vom 14. Mai 2020).
| 2 |
B. | |
B.a. Am 22. September 2020 wandte sich A.________ beschwerdeweise an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Dieses informierte ihn, dass es mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde eintreten werde (Verfahrensnummer S 2020 127), und gab ihm Gelegenheit, sich bis am 14. Oktober 2020 dazu zu äussern.
| 3 |
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 13. November 2020 beantragte A.________ sodann sinngemäss, es sei festzustellen, dass die Suva das Verbot der Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung verletzt habe (Verfahrensnummer S 2020 152).
| 4 |
B.b. Das Verwaltungsgericht teilte A.________ am 16. November 2020 mit, es gehe davon aus, dass er die Beschwerde vom 22. September 2020 zurückgezogen habe und sein Anliegen nunmehr mit der Rechtsverweigerungsbeschwerde weiterverfolge. Andernfalls werde er um Mitteilung bis 23. November 2020 ersucht. Da sich A.________ nicht vernehmen liess, wurde das Verfahren S 2020 127 mit Verfügung vom 30. November 2020 abgeschrieben.
| 5 |
B.c. Die Beschwerde betreffend Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung (Verfahren S 2020 152) wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. Oktober 2021 ab.
| 6 |
C.
| 7 |
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, das kantonalgerichtliche Urteil (vom 18. Oktober 2021) sei aufzuheben und die Suva sei anzuweisen, ihm anstelle der Einzelrente im Betrag von Fr. 3476.40 rückwirkend eine Komplementärrente in der Höhe von Fr. 3746.40 auszurichten; eventualiter sei ihm eine Komplementärrente nach richterlichem Ermessen zuzusprechen.
| 8 |
Es ist kein Schriftenwechsel durchgeführt worden.
| 9 |
Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).
| 10 |
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bun-desgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Das hier angefochtene Urteil über eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Daher kommt diese gesetzliche Ausnahmeregelung ungeachtet dessen, dass von der Beurteilung der Streitfrage letztlich auch Ansprüche auf Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung abhängen können, nicht zur Anwendung (vgl. BGE 135 V 412 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht kann folglich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im vorliegenden Fall nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
| 11 |
2.
| 12 |
Anfechtungsgegenstand bildet ein kantonales Urteil über eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde. Soweit der Beschwerdeführer vor Bundesgericht materielle Begehren stellt, kann darauf nicht eingetreten werden, da im Rahmen der Beurteilung einer Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung nur diese Gegenstand des Verfahrens bilden, nicht aber der zugrunde liegende materielle Streit (Urteil 8C_336/2012 vom 13. August 2012 E. 3, nicht publ. in: BGE 138 V 318, aber in: SVR 2013 UV Nr. 2 S. 3).
| 13 |
3. | |
3.1. Die Vorinstanz verneinte nach eingehender Prüfung des Rentenanspruchs bzw. des Anspruchs auf eine Komplementärrente eine anfängliche zweifellose Unrichtigkeit der Rentenzusprache mittels Verfügung vom 15. Dezember 2009. Daraus schloss sie, die Suva habe keine Rechtsverweigerung begangen, indem sie auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten sei (und indem sie auch keine Rentenrevision vorgenommen habe). Im Übrigen sei sie gerade durch die Prüfung des Gesuchs und das anschliessende Nichteintreten darauf nicht untätig geblieben.
| 14 |
3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dem kantonalen Gericht die zweifelsfreie Unrichtigkeit der Rentenzusprache gemäss Verfügung vom 1. Oktober (richtig: 15. Dezember) 2009 schlüssig aufgezeigt und bewiesen zu haben. Das Nichteintreten der Suva (auf sein Wiedererwägungsgesuch) sei willkürlich, gesetzwidrig und somit als Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit zu qualifizieren. Sie habe eine Rechtsverweigerung begangen, da sie ihm die gesetzlich vorgeschriebene Komplementärrente verweigert habe.
| 15 |
4. | |
4.1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Ergebnis der vorinstanzlichen Prüfung der von ihm behaupteten Unrichtigkeit der Rentenverfügung vom 15. Dezember 2009 wendet, muss darauf hingewiesen werden, dass Verfügungen, mit denen das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch abgelehnt wird, weder beschwerde- noch einspracheweise anfechtbar sind. Der Versicherungsträger kann weder vom Betroffenen noch vom Gericht zu einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG verhalten werden. Es besteht mithin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 133 V 50). Auf eine Beschwerde gegen das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch hätte das kantonale Gericht hier folglich nicht eintreten können. Art. 56 Abs. 1 ATSG, wonach gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden kann, weist auf diese Ausnahme vom Beschwerderecht zwar nicht ausdrücklich hin. Sie ergibt sich aber ohne Weiteres aus dem Umstand, dass das Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch im Ermessen des Versicherungsträgers liegt (Art. 53 Abs. 2 ATSG als "Kann-Vorschrift"; vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 und E. 4.2.1; Urteil 8C_196/2015 vom 4. August 2015 E. 4.1). Das kantonale Gericht hätte demgemäss im Rahmen des vorliegenden Verfahrens betreffend Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung keine Prüfung der Wiedererwägungsvoraussetzungen vornehmen dürfen. Es erübrigt sich bereits aus diesem Grund, auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen und die dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen einzugehen (vgl. zudem E. 2 hiervor).
| 16 |
4.2. Im Ergebnis lässt sich das angefochtene Urteil, mit dem abschliessend eine Rechtsverweigerung und -verzögerung verneint wird, gleichwohl nicht beanstanden. Denn die Suva ist - wie vom kantonalen Gericht zutreffend dargetan - keineswegs untätig geblieben, hat sie doch auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2020 hin die Nichteintretensverfügung vom 14. Mai 2020 erlassen.
| 17 |
5.
| 18 |
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
| 19 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
| |
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2.
| |
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
| |
Luzern, 24. Januar 2022
| |
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Wirthlin
| |
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
| |
© 1994-2022 Das Fallrecht (DFR). |