BGer 1B_113/2021 | |||
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BGer 1B_113/2021 vom 25.01.2022 | |
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1B_113/2021 |
Urteil vom 25. Januar 2022 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Müller, Merz,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel,
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gegen
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Richteramt Dorneck-Thierstein,
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handelnd durch Giorgia Marcionelli Gysin,
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c/o Richterant Dorneck-Thierstein,
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Amthausstrasse 15, 4143 Dornach.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Ordnungsbusse,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
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des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer,
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vom 1. Februar 2021 (BKBES.2020.167).
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Sachverhalt: | |
A.
| 1 |
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn erhob beim Amtsgericht Dorneck-Thierstein Anklage gegen B.________ (im Folgenden: der Angeklagte) wegen Mordes, mehrfachen bandenmässigen Raubes, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie Urkundenfälschung. Er wird amtlich verteidigt von Rechtsanwalt A.________. Das Amtsgericht setzte die Hauptverhandlung, die es aus Sicherheitsgründen in der Justizvollzugsanstalt Solothurn (im Folgenden: JVA) durchführte, auf den 7.-15. Dezember 2020 an.
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B.
| 3 |
Am 3. Dezember 2020 wurde der Angeklagte für die Dauer der Hauptverhandlung aus einem anderen Gefängnis in eine Zelle der JVA verlegt.
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Mit E-Mail vom 4. Dezember 2020 an die Präsidentin des Amtsgerichts beschwerte sich Rechtsanwalt A.________ über die Haftbedingungen des Angeklagten in der JVA. Diese seien menschenunwürdig. Der Angeklagte sei sofort in eine menschenrechtskonforme Zelle zu verlegen. Andernfalls werde er - Rechtsanwalt A.________ - an der Hauptverhandlung vom 7. Dezember 2020 nicht teilnehmen.
| 5 |
Mit E-Mail vom 5. Dezember 2020 teilte die Präsidentin des Amtsgerichts Rechtsanwalt A.________ mit, sie habe dessen E-Mail an den Direktor der JVA weitergeleitet.
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Mit E-Mail vom 5. Dezember 2020 erläuterte der Direktor der JVA Rechtsanwalt A.________ die Haftbedingungen.
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Mit E-Mails vom 5. und 6. Dezember 2020 an den Direktor der JVA legte Rechtsanwalt A.________ dar, er sehe nicht, wie sich der Angeklagte wirksam verteidigen könne, wenn sich an dessen folterähnlichen Situation nichts ändere.
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Mit E-Mail vom 6. Dezember 2020 entgegnete der Direktor der JVA, die Haftbedingungen des Angeklagten seien nicht folterähnlich.
| 9 |
C.
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Am 11. Dezember 2020, dem aufgrund einer vorherigen Unterbrechung erst zweiten Tag der Hauptverhandlung, beantragte Rechtsanwalt A.________ im Namen des Angeklagten, dieser sei umgehend in eine menschenwürdige Zelle zu verbringen. Die Hauptverhandlung sei zu sistieren und dem Angeklagten sowie Rechtsanwalt A.________ zu ermöglichen, sich angemessen auf das Verfahren vorzubereiten.
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Zur Begründung führte Rechtsanwalt A.________ aus, die Haftbedingungen des Angeklagten in der JVA seien degradierend, persönlichkeitsverletzend und menschenunwürdig. Dieser befinde sich rund um die Uhr in einer teilverglasten Zelle ohne Privatsphäre, in der er sich unter dauernder Zurschaustellung umziehen, schlafen und seine Notdurft verrichten müsse. Für Letzteres stehe ihm nichts anderes als ein Loch in der Mitte seiner Zelle zur Verfügung. Das Wasser, mit der er die Notdurft in diesem Loch hinunterspülen könne, müsse er auch zum Zähneputzen verwenden. Wann immer er seine Zelle verlasse, etwa um zu duschen oder vor dem Amtsgericht zu erscheinen, würden ihm Hand- und Fussfesseln angelegt. Damit er seine Notdurft nicht in der Zelle verrichten müsse, esse er fast nichts mehr. Der Boden seiner Zelle sei nass und damit auch seine Socken, da das Wasser der Toilette nicht kontrolliert getrunken werden könne und auf den Boden spritze. Der Angeklagte könne sich infolge dieser Behandlung im Strafverfahren nicht wirksam verteidigen. Im gegen ihn geführten Strafprozess solle entschieden werden, ob ihm für sehr lange Zeit die Freiheit entzogen werde. Für ihn stehe somit viel auf dem Spiel und es brauche entsprechende körperliche und mentale Ressourcen, damit er seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben könne. Die folterähnlichen Bedingungen, die der Angeklagte nun genau während der Hauptverhandlung ertragen müsse, verunmöglichten dies vollständig. Trotz entsprechendem Vorbringen von Rechtsanwalt A.________ habe sich an den Haftbedingungen bisher nichts geändert. Das Setting für den Aufenthalt des Angeklagten in der JVA sei sofort zu ändern. Darauf benötige dieser Zeit, sich von den Strapazen der letzten Tage zu erholen. Es werde deshalb beantragt, das Verfahren bis dahin zu sistieren und danach wieder aufzunehmen.
| 12 |
D.
| 13 |
Mit Beschluss vom 11. Dezember 2020 wies das Amtsgericht den Antrag ab. Zur Begründung führte dessen Präsidentin während der Verhandlung mündlich aus, auf Druck und Wunsch von Rechtsanwalt A.________, die Verhandlung so rasch als möglich, noch im Jahr 2020, stattfinden zu lassen, habe das Gericht alle Hebel in Bewegung gesetzt. Nun setze just der Verteidiger alles daran, das Verfahren zu verzögern. Dieses Vorgehen schade nicht zuletzt dem Angeklagten. Der Verteidiger habe im Übrigen genügend Zeit gehabt, sich mit dem Angeklagten auf den Prozess vorzubereiten. Für die Unterbringung von Gefangenen sei das Amt für Justizvollzug zuständig und es wäre zwecks Beanstandung der Haftbedingungen eine Beschwerde an die zuständige Stelle einzureichen gewesen. Das Amtsgericht habe den Angeklagten lediglich mittels Vorladung zur Teilnahme an der Verhandlung aufgefordert und nicht dessen Unterbringung in der JVA verfügt.
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Im Anschluss an diese Begründung der Präsidentin des Amtsgerichts stand Rechtsanwalt A.________ auf und packte seine Sachen. Auf die Frage der Präsidentin, was er tue, antwortete er, er könne so nicht weitermachen. Darauf verliess er den Gerichtssaal. Die Präsidentin machte ihn noch darauf aufmerksam, dass dies den Standesregeln widerspreche und eine Kostenauferlegung nach sich ziehen werde. Zudem werde das Gericht der Anwaltskammer Meldung erstatten.
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In der Folge verschob das Amtsgericht die Hauptverhandlung aufgrund des Verhaltens von Rechtsanwalt A.________ in Anwendung von Art. 336 Abs. 5 StPO auf unbestimmte Zeit.
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E.
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Mit Verfügung vom 15. Dezember 2020 stellte die Präsidentin des Amtsgerichts fest, Rechtsanwalt A.________ habe die Hauptverhandlung unerlaubterweise verlassen, und auferlegte ihm dafür eine Ordnungsbusse von Fr. 700.--.
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F.
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Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Solothurn (Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 1. Februar 2021 ab.
| 20 |
G.
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A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und festzustellen, dass er die Hauptverhandlung nicht unerlaubterweise verlassen habe und daher auch mit keiner Ordnungsbusse zu sanktionieren sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
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H.
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Das Obergericht und die Präsidentin des Amtsgerichts haben sich je vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A.________ hat dazu Stellung genommen.
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Erwägungen: | |
1.
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Die Ordnungsbusse wurde dem Beschwerdeführer in einem Strafverfahren gestützt auf Art. 64 StPO auferlegt. Gegen den angefochtenen Beschluss ist damit gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben (Urteil 1B_321/2015 vom 8. Juni 2016, in: Pra 2016 Nr. 65 S. 623 ff., E. 1.1 mit Hinweis).
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Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig.
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Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (Urteil 1B_321/2015 vom 8. Juni 2016, in: Pra 2016 Nr. 65 S. 623 ff., E. 1.3 mit Hinweisen). Er ist deshalb gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.
| 28 |
Ob der angefochtene Beschluss einen Endentscheid gemäss Art. 90 BGG oder einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG darstellt, kann offen bleiben. Auf die Beschwerde wäre auch einzutreten, wenn es sich um einen Zwischenentscheid handelte. Das Verlassen des Gerichtssaals war nach Auffassung des Beschwerdeführers zur wirksamen Verteidigung des Angeklagten notwendig. Die Ordnungsbusse könnte den Beschwerdeführer davon abhalten, im weiteren Verlauf des Verfahrens das seiner Ansicht nach für die wirksame Verteidigung Erforderliche vorzukehren und damit die Interessen des Angeklagten vollumfänglich zu wahren. Die Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist daher nach der Rechtsprechung zu bejahen (Urteil 1B_321/2015 vom 8. Juni 2016, in: Pra 2016 Nr. 65 S. 623 ff., E. 1.4 mit Hinweis).
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Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
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2.
| 31 |
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihren Entscheid ungenügend begründet und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) verletzt.
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Der Einwand ist unbehelflich. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid einlässlich begründet. Nach der Rechtsprechung musste sie sich nicht mit jedem rechtlichen und tatsächlichen Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen auseinandersetzen. Wenn sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat, ist das nicht zu beanstanden (BGE 146 II 335 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
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3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussprechung der Ordnungsbusse verletze Art. 64 StPO.
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3.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung Personen, die den Geschäftsgang stören, den Anstand verletzen oder verfahrensleitende Anordnungen missachten, mit Ordnungsbusse bis zu 1'000 Franken bestrafen.
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Die Verfahrensleitung kann auch einem Anwalt eine Ordnungsbusse auferlegen. Dessen Sanktionierung ist nicht der kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte vorbehalten (Urteil 1B_321/2015 vom 8. Juni 2016, in: Pra 2016 Nr. 65 S. 623 ff., E. 5 mit Hinweisen).
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3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Verhalten sei durch einen "prozessualen Notstand" gerechtfertigt gewesen. Die Haftbedingungen des Angeklagten seien unmenschlich gewesen und dieser sei deshalb nur eingeschränkt in der Lage gewesen, sich zu verteidigen. Das Verlassen der Hauptverhandlung sei für den Beschwerdeführer die einzige Möglichkeit gewesen, diese Nachteile vom Angeklagten abzuwenden. Deshalb hätte ihm die Präsidentin des Amtsgerichts keine Ordnungsbusse auferlegen dürfen.
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3.4. Gemäss Art. 336 Abs. 2 StPO hat der amtliche Verteidiger an der Hauptverhandlung persönlich teilzunehmen.
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Nach der Rechtsprechung ist das Verlassen der Hauptverhandlung durch den Verteidiger gerechtfertigt, wenn dies das einzige Mittel darstellt, um durch die Unterbrechung des Prozesses einen dem Angeklagten drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu verhindern (BGE 106 Ia 100 E. 9b S. 111).
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3.5. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf eine Haupt- und eine Eventualbegründung. Sie kommt zum Schluss, von einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Angeklagten nach Art. 3 EMRK könne keine Rede sein. Das Verlassen der Hauptverhandlung durch den Beschwerdeführer sei daher von Vornherein ungeeignet gewesen, einen dem Angeklagten drohenden nicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden. Selbst wenn die Haftbedingungen Art. 3 EMRK verletzt hätten, hätte sich am Ergebnis nichts geändert, da das Amtsgericht für die Behandlung des Antrags, den Angeklagten umgehend in eine menschenrechtskonforme Zelle zu verlegen, nicht zuständig gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte diesen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen können und müssen. Das Verlassen der Hauptverhandlung sei daher auch insoweit nicht die einzige Möglichkeit gewesen, einen dem Angeklagten drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil abzuwenden.
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3.6. Gemäss Art. 10 Abs. 3 BV sind Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung verboten. Dasselbe ergibt sich aus Art. 3 EMRK.
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Damit eine Behandlung unter diese Bestimmungen fällt, muss sie ein Mindestmass an Schwere aufweisen. Bei der Beurteilung dieses Masses sind die gesamten Umstände zu berücksichtigen, bei Haft insbesondere deren Dauer, die Grösse der Zelle, die Zahl der sich darin befindenden Gefangenen, die Belüftung und Beheizung der Zelle, die darin herrschenden Lichtverhältnisse, die Möglichkeit und Dauer eines Spaziergangs, die hygienischen Verhältnisse und die Möglichkeit der Benützung einer Toilette unter Beachtung der Privatsphäre. Die mit jedem Freiheitsentzug unvermeidbar verbundenen Einschränkungen fallen nicht unter Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK (BGE 140 I 125 E. 3.3 ff.; 246 E. 2.4.1 f.; je mit Hinweisen).
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3.7. Nach den Darlegungen der Vorinstanz wurde der Angeklagte in der Disziplinarzelle des Neubaus der JVA untergebracht, da keine ordentliche Zelle verfügbar war und die aufgrund der Corona-Krise zu beachtende Anstaltsquarantäne eine getrennte Unterbringung erforderte. Bei der Disziplinarzelle handelt es sich um einen ca. 5 m langen und 3 m breiten Raum. Die Zelle hat sechs Fenster. In einer Ecke befindet sich eine "Hocktoilette". Darüber ist ein Wasserhahn installiert. Über diesem befinden sich je ein Knopf für die im Boden integrierte WC-Spülung und die Öffnung des Wasserhahns, aus dem Trinkwasser fliesst. Die Zelle hat einen durch Scheiben abgetrennten Vorraum, der beidseits Türen aufweist. In der Zelle sind zwei Videokameras installiert. Sie enthält ein Bett sowie einen Hocker- und Tischwürfel. Auf die Intervention des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2020 hin wurden die Videokameras mit einer Folie abgeklebt und ein Fernsehgerät sowie eine Leselampe in der Zelle installiert. Bei Belegung der Zelle sind die in ihren Vorraum führenden Türen jeweils geschlossen. Die Videokameras wurden zusätzlich abgeschaltet. Für den Aufenthalt des Angeklagten wurde das Bett der Zelle mit Wäsche bezogen. Dreimal täglich wurden ihm Mahlzeiten in die Zelle gebracht. Dabei wurde ihm jedesmal bzw. nach Bedarf eine Flasche Trinkwasser zur Verfügung gestellt. Dem Angeklagten standen täglich Raum und Zeit für die Körperhygiene (Dusche und Toilette ausserhalb der Zelle), einen Spaziergang und den uneingeschränkten Austausch mit seinem Verteidiger (per Telefon oder im Besuchsraum ohne Trennscheibe) zur Verfügung.
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Bei diesen Darlegungen der Vorinstanz handelt es sich um Sachverhaltsfeststellungen. Dass diese nach Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich seien, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist nicht erkennbar. Sie sind für das Bundesgericht daher verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).
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3.8. Der Angeklagte befand sich demnach allein in einer ausreichend grossen Zelle. Sein Aufenthalt dort beschränkte sich auf die Dauer der Hauptverhandlung und damit auf eine vergleichsweise kurze Zeit. In die Zelle strömte Tageslicht. Er konnte dort lesen und fernsehen. Da die Videokameras mit einer Folie abgeklebt und überdies abgeschaltet sowie die Türen des Vorraums verriegelt waren, war seine Privatsphäre gewahrt. Zwar konnte er beobachtet werden, wenn Gefängnispersonal in den Vorraum eintrat. Damit, dass Gefängnispersonal eintritt und der Gefangene deshalb beobachtet werden kann, muss er jedoch in jeder Zelle rechnen. Insofern bestand im vorliegenden Fall keine weitergehende Beeinträchtigung. Die Hocktoilette mag unkomfortabel gewesen sein. Mangelnder Komfort begründet jedoch keine Verletzung von Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK (BGE 140 I 125 E. 3.5 mit Hinweis). Der Angeklagte wurde sodann ausreichend verpflegt. Er konnte täglich spazieren und duschen sowie uneingeschränkt mit dem Beschwerdeführer kommunizieren. Eine ungenügende Beheizung der Zelle wird nicht geltend gemacht. Sofern der Wasserhahn in der Zelle nicht einwandfrei funktioniert haben und Wasser auf den Boden gespritzt sein sollte, hätte der Angeklagte einen Lappen verlangen können, um den Boden zu trocknen. Dass er das erfolglos getan habe, wird nicht vorgebracht.
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3.9. Würdigt man dies gesamthaft, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Haftbedingungen seien nicht menschenrechtswidrig nach Art. 3 EMRK (bzw. verfassungswidrig nach Art. 10 Abs. 3 BV) gewesen. Verhält es sich so, drohte dem Angeklagten, was die Haftbedingungen betrifft, kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Waren die Haftbedingungen verfassungs- und menschenrechtskonform, war auch seine Verteidigung nicht weiter eingeschränkt, als dies bei jeder Haft unvermeidbar ist. Da er mit dem Beschwerdeführer jederzeit ungehindert kommunizieren konnte, war die Verteidigung gewährleistet. Unter diesen Umständen hatte der Beschwerdeführer keinen begründeten Anlass zum Verlassen der Hauptverhandlung. Sein Verhalten war nicht geeignet, einen dem Angeklagten drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil abzuwenden und somit durch keinen "prozessualen Notstand" gerechtfertigt.
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Die Hauptbegründung der Vorinstanz verletzt demnach kein Bundesrecht. Ob dies auch für die Eventualbegründung zutrifft, kann dahingestellt bleiben.
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4.
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Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Richteramt Dorneck-Thierstein und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Januar 2022
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Jametti
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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