BGer 5A_38/2022 | |||
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BGer 5A_38/2022 vom 25.01.2022 | |
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5A_38/2022 |
Urteil vom 25. Januar 2022 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Dr. med. B.________,
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. Januar 2022 (PA220001-O/U).
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Sachverhalt: | |
Der rubrizierte Beschwerdeführer war wiederholt in der psychiatrischen Universitätsklinik Zürich untergebracht. Dort wurde er am 17. Dezember 2021 aufgrund eines akut psychotischen Zustandsbildes von Dr. med. B.________ erneut fürsorgerisch untergebracht. Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde am 28. Dezember 2021 vom Bezirksgericht Zürich und sodann am 14. Januar 2021 vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen. Gegen das oberinstanzliche Urteil wendet er sich mit Beschwerde vom 18. Januar 2021 an das Bundesgericht mit dem Begehren um Entlassung aus der Klinik.
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Erwägungen: | |
1.
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Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253).
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In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2.
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Das Obergericht hat im angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten und die Stellungnahme der Klinik festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer bekannten paranoiden Schizophrenie leidet und vor einigen Monaten die nötige Medikation abgesetzt hat, so dass es zur akuten Krankheitsepisode kam, welche zur erneuten Unterbringung führte. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich - wie bereits vor Obergericht - appellatorisch angibt, "0 % krank" und "0 % kriminell" zu sein und von haltlosen Anschuldigungen bzw. einer falschen Diagnose spricht, liegt weder der Form nach noch inhaltlich eine Willkürrüge in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung vor.
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In rechtlicher Hinsicht erfolgen keine konkreten Ausführungen. Allenfalls mag aus den Aussagen des Beschwerdeführers, er sei Christ, Pazifist, sozial, wohlerzogen und kooperativ, sinngemäss ein Bestreiten der Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung zu erblicken sein. Indes erfolgt keine konkrete Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Urteils, in welchem die Voraussetzungen im Einzelnen ausgeführt werden.
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3.
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Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4.
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Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. med. B.________, der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Aerztliche Direktion, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Januar 2022
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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